Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. September 1998
Aktenzeichen: 15 U 122/98

(OLG Köln: Urteil v. 24.09.1998, Az.: 15 U 122/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in diesem Fall eine einstweilige Verfügung erlassen. Der Verflegungskläger ist der Enkel des Altbundeskanzlers Dr. Konrad Adenauer, während die Verflegungsbeklagte bei der Bundestagswahl zugelassen wurde. Der Verflegungskläger verlangt, dass ein Wahlwerbespot, in dem behauptet wird, Konrad Adenauer würde heute die Republikaner wählen, nicht ausgestrahlt wird. Er argumentiert, dass diese Behauptung das Persönlichkeitsrecht des Altbundeskanzlers verletzt, da sie sein Lebensbild entstellt. Das Landgericht hat der einstweiligen Verfügung des Verflegungsklägers stattgegeben, und die Verflegungsbeklagte hat dagegen Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Verflegungskläger das Recht hat, den postmortalen Achtungsanspruch seines verstorbenen Großvaters geltend zu machen. Zwar regelt das Gesetz, dass dies normalerweise vom Ehegatten, den Kindern oder den Eltern des Verstorbenen wahrgenommen wird, aber die Rechtsprechung erkennt auch weitere Angehörige als berechtigt an, solange sie ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis nachweisen können. Der Verflegungskläger hat dargelegt, dass er als Vorstandsmitglied der Stiftung Konrad-Adenauer-Haus tätig ist und das Andenken an seinen Großvater wahren möchte. Das Gericht hat festgestellt, dass die geplante Wahlwerbung eine grobe Entstellung des abgeschlossenen Lebensbildes des Altbundeskanzlers darstellt und daher unterbunden werden kann. Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise dem Verflegungskläger und teilweise der Verflegungsbeklagten auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Verflegungskläger kann daher vorerst erreichen, dass die geplante Wahlwerbung, in der behauptet wird, Konrad Adenauer würde Die Republikaner wählen, nicht ausgestrahlt wird. Es bleibt abzuwarten, ob die Verflegungsbeklagte weitere rechtliche Schritte einleitet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Urteil v. 24.09.1998, Az: 15 U 122/98


Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.09.1998 - 28 O 413/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:I. Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgende Behauptung aufzustellen, auszustrahlen und zu verbreiten bzw. aufstellen, ausstrahlen und verbreiten zu lassen, nämlich"Auch Konrad Adenauer und ... würden deshalb heute die Republikaner wählen", wie nachstehend wiedergegeben: pp. II. Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetriebeben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wer-den zu 1/3 dem Verfügungskläger, zu 2/3 der Verfügungsbeklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Verfügungsbeklagte. IV. Das Urteil ist rechtskräftig.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist der Enkel des Altbundeskanzlers Dr. Konrad Adenauer. Die Verfügungsbeklagte ist durch Entscheidung des Bundeswahlleiters zur Bundestagswahl vom 27.09.1998 zugelassen. Sie verlangt von privaten Fernsehsendern die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots mit dem im Urteilstenor wiedergegebenen Text.

Der Verfügungskläger hat die Ansicht vertreten, die beabsichtigte Wahlwerbung verletze das über den Tod hinaus wirkende Persönlichkeitsrecht des Altbundeskanzlers, weil sie sein Lebensbild grob entstelle. Die Äußerung "auch Konrad Adenauer würde heute die Republikaner wählen", eine Partei, die nach dem Verfassungsschutzbericht 1997 rechtsextremistische Ziele verfolge, entbehre offensichtlich jeder Grundlage. Sie diene allein dem Zweck, die bekannte und beliebte Persönlichkeit des Altbundeskanzlers für eigene Wahlkampzwecke einzuspannen.

Der Verfügungskläger hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen:

1. Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgende Behauptung aufzustellen, auszustrahlen und zu verbreiten beziehungsweise aufstellen, ausstrahlen und verbreiten zu lassen, nämlich:

"Auch Konrad Adenauer und Kurt Schumacher würden deshalb heute Die Republikaner wählen".

2. Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1) ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM und für den Fall, dass dieses nicht beigebracht werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

zurückzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Wahlwerbespot mit der Äußerung, Konrad Adenauer würde heute Die Repulikaner wählen, sei als Meinungsäußerung zulässig und beeinträchtige nicht den postmortalen Achtungsanspruch des Altbundeskanzlers. Der Persönlichkeitsschutz Verstorbener würde nur durch unrichtige Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch - wie hier - durch Meinungsäußerungen, die keine Schmähkritik darstellen, verletzt.

Das Landgericht hat durch das am 07.09.1998 verkündete Urteil, auf das Bezug genommen wird, die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt - wie zunächst als Hilfsantrag angekündigt - nunmehr,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgende Behauptung aufzustellen, auszustrahlen und zu verbreiten beziehungsweise aufstellen, ausstrahlen und verbreiten zu lassen, nämlich:

"Auch Konrad Adenauer und ... würden deshalb heute Die Republikaner wählen",

wie in dem beabsichtigten Wahlwerbespot wiedergegeben.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten beantragt,

auch diesen Antrag zurückzuweisen.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen, darunter die Erklärung des Verfügungsklägers vom 01.09.1998 und seine eidesstattliche Versicherung vom 23.09.1998, Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet, nachdem der Verfügungskläger im zweiten Rechtszuge seinen Antrag eingeschränkt hat.

Das Landgericht hat mit Recht die einstweilige Verfügung erlassen, soweit ihr Inhalt dem zweitinstanzlichen Antrag des Verfügungsklägers entspricht.

Der Verfügungskläger ist berechtigt, den fortwirkenden Achtungsanspruch des verstorbenen Altbundeskanzlers Dr. Konrad Adenauer geltend zu machen.

Die vom Landgericht entsprechend angewandte Vorschrift des § 22 KUrhG bestimmt allerdings nur, dass der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen und - wenn diese nicht vorhanden sind - seine Eltern die Rechte am Bild des Verstorbenen wahrnehmen, während die ebenfalls vom Landgericht in entsprechender Anwendung herangezogene Bestimmung des § 77 Abs. 2 StGB für das Strafverfahren ein Antragsrecht der Enkel des Verstorbenen zwar vorsieht, jedoch lediglich dann, wenn sowohl der Ehegatte des Verstorbenen und seine Kinder als auch seine Eltern gestorben sind. Für die Wahrnehmung des postmortalen Ehrenschutzes hat die Rechtsprechung aber keine verbindliche Reihenfolge der "nächsten Angehörigen" aufgestellt und ersichtlich eine Mehrzahl von Antragsberechtigten zugelassen, von der auch nur einer im Einvernehmen mit den anderen zur Wahrung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes berechtigt sein kann, wenn er ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartut (vgl. BGH in BGHZ 50, 133, 140 ("Mephisto"), BGH in VersR 1974, 1080; OLG München in AfP 1989, 747, 748).

Der Verfügungskläger gehört zu diesen Wahrnehmungsberechtigten. Er hat bereits im ersten Rechtzug dargelegt, dass er nicht nur ein Enkel des verstorbenen Altbundeskanzlers ist, als ältester Sohn des ältesten Sohnes den Vornamen seines Großvaters und Taufpaten "Konrad" trägt und er in den ersten Lebensjahren in dessen Haus aufgewachsen ist, sondern dass er für die Familie Adenauer als Vorstandsmitglied in der - dem Andenken des Altbundeskanzlers dienenden - bundesunmittelbaren "Stiftung Konrad-Adenauer-Haus" tätig sei, für die Familie Adenauer spreche, schreibe und auftrete sowie vielfältige Aktivitäten entfalte, um das Andenken an den Altbundeskanzler und sein politisches Erbe wachzuhalten. Im Berufungsverfahren hat der Verfügungskläger dieses Vorbringen durch seine eidesstattliche Versicherung vom 23.09.1998 bekräftigt und dahin erweitert, dass er von der Familie des Altbundeskanzlers ermächtigt sei, dessen Persönlichkeitsrechte gegen Angriffe gerichtlich zu schützen.

Dem postmortalen Schutz des verstorbenen Altbundeskanzlers steht nicht etwa entgegen, dass in den Fällen des § 22 KUrhG und des § 83 UrhG die dort geregelten Befugnisse zeitlich befristet sind und dementsprechend auch der postmortale Schutz etwa nach Ablauf einer bestimmten Frist vollständig endet (so Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdz. 5.104). Eine feste zeitliche Begrenzung des postmortalen Schutzes erübrigt sich, da der Persönlichkeitsschutz der Verstorbenen nicht von jedermann, sondern nur von dem Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten geltend gemacht werden kann und diese zudem ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartun müssen (so BGH in BGHZ a.a.O.).

Dass ein solches Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet des mehr als 30 Jahre zurückliegenden Todes des Altbundeskanzlers besteht, zeigt der von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte streitgegenständliche Wahlwerbespot. Wäre die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst (vgl. BGH in BGHZ a.a.O.), würde sich die Verfügungsbeklagte nicht seiner Person als Werbeträger bedienen.

Der Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der im Tenor aufgeführten Äußerung der Verfügungsbeklagten ist auch inhaltlich gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

Dabei geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass die beanstandete Äußerung, auch Konrad Adenauer würde heute Die Republikaner wählen, keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstellt, die auch nicht als - unzulässige - Schmähkritik einzuordnen ist. Dass von der Verfügungsbeklagten - hypothetisch - angenommene Wahlverhalten des verstorbenen Altbundeskanzlers am 27.09.1998 kann naturgemäß nicht mit den Mitteln des Beweises geklärt werden. Die Verfügungsbeklagte will mit ihrem Werbespot ihre Meinung zum Ausdruck bringen, wen der verstorbene Altbundeskanzler Konrad Adenauer wählen würde, wenn er noch lebte. Diese Meinung ist nach den Kriterien, die beim Schutz der Ehre eines lebenden Menschen Anwendung finden, auch keine Schmähkritik. Denn Ziel der Äußerung der Verfügungsbeklagten ist nicht und kann nicht die Herabsetzung der Persönlichkeit des Altbundeskanzlers sein, da die Verfügungsbeklagte sich gerade seines fortbestehenden hohen Ansehens als Werbemittel bedienen will.

Dennoch ist die beabsichtigte Wahlwerbung mit der Äußerung, auch Konrad Adenauer würde heute Die Replublikaner wählen, keine durch Artikel 5 Abs. 1 GG geschützte und damit zulässige Meinungsäußerung. Die in Artikel 1 Abs. 1 GG festgelegte Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, endet nicht mit dem Tode; auch nach dem Tod darf der Einzelne in seinem allgemeinen Achtungsanspruch nicht herabgewürdigt oder erniedrigt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 1971, 1645, 1647 ("Mephisto")). Gemäß Artikel 1 Abs. 1 GG wird der Verstorbene deshalb gegen grobe Entstellungen seines abgeschlossenen Lebensbildes, gegen die er sich nicht mehr selbst verteidigen kann, auf Verlangen seiner Angehörigen geschützt (BGH in BGHZ 50, 133, 137 und in NJW 1974, 1371).

Eine solche grobe Entstellung des abgeschlossenen Lebensbildes des Altbundeskanzlers Dr. Konrad Adenauer stellt die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Wahlwerbung mit der Hypothese dar, auch der verstorbene Altbundeskanzler würde am 27.09.1998 Die Republikaner wählen. Angesichts der in seinem Leben und Wirken deutlich gewordenen Grundsätze und Ziele des Verstorbenen entbehrt die Äußerung, der Altbundeskanzler würde heute die - hierzu im krassen Gegensatz stehenden - Republikaner wählen, jeder sachlichen Grundlage. Die dennoch aufgestellte Hypothese, auch Konrad Adenauer würde heute Die Republikaner wählen, drückt die gleichzeitige Annahme der Verfügungsbeklagten aus, der Verstorbene würde seinen lebenslang vertretenen Grundsätzen und seinen bis zuletzt verfolgten Zielen untreu werden, eine Annahme, die das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellt und verfälscht.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist diese dem abgeschlossenen Lebensbild des Verstorbenen eindeutig widersprechende Äußerung nicht deshalb zulässig, weil sie keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstellt. Im Spannungsverhältnis zwischen der in Artikel 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit und Art. 1 Abs. 1 GG ist dem Verstorbenen auch Schutz gegen eine Äußerung zu gewähren, die mit Rücksicht auf das Ansehen des Verstorbenen als Werbeträger diesen zwar nicht schmähen soll, aber auf eine grobe Entstellung seines Lebensbildes hinausläuft, gegen die der Verstorbene sich nicht zur Wehr setzen kann. Hätte die Verfügungsbeklagte zu Lebzeiten des Altbundeskanzlers behauptet, dieser werde am Wahltag Die Republikaner wählen, hätte dieser sich gegen eine solche, seinen Grundsätzen und Zielen widersprechende Behauptung zur Wehr setzen können. Nach seinem Tod darf der Verfügungsbeklagten nicht gestattet sein, nun als Meinung eine inhaltlich gleich gerichtete Hypothese zu verbreiten und den Verstorbenen damit unter Ausnutzung seines hohen Ansehens für ihre eigene Wahlwerbung zu mißbrauchen.

Die Kostenentscheidung entspricht §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahren waren dem Verfügungskläger nicht wegen der erst im zweiten Rechtszug vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 23.09.1998 gemäß § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob § 97 Abs. 2 ZPO nur dann Anwendung findet, wenn der Rechtsmittelführer aufgrund neuen Vorbringens obsiegt (vgl. OLG Hamm in NJW 1984, 1244; Baumbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 97 Rdnr. 43, 47 und 48). Jedenfalls hatte der im ersten Rechtszug ohnehin obsiegende Verfügungskläger im Hinblick auf den Gang des Verfahrens keinen Anlaß zu einer früheren Vorlage der eidesstattlichen Versicherung (vgl. OLG Hamm in MDR 1984, 1032; Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., § 97 Rdnr. 11 und 14; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 97 Rdnr. 13; Belz in Münchener-Kommentar, ZPO, 1992, § 97 Rdnr. 17). Überdies wäre letztlich die Antragsberechtigung des Verfügungsklägers auch ohne die bestärkende und ergänzende eidesstattliche Versicherung vom 23.09.1998 zu bejahen gewesen.

Das Urteil ist gemäß §§ 545 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.

Wert des Gegenstandes der Berufung: 100.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 24.09.1998
Az: 15 U 122/98


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