Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Dezember 2010
Aktenzeichen: 26 W (pat) 192/09

(BPatG: Beschluss v. 01.12.2010, Az.: 26 W (pat) 192/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung ging es um die Eintragung einer Wortmarke im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und der Gestaltung von Veranstaltungen. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Eintragung der Marke abgelehnt, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle. Sie reichte jedoch keine Beschwerdebegründung ein. Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde schließlich als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass die Marke "cableconference" die angemeldeten Dienstleistungen unmittelbar beschreibe und somit keine betriebliche Herkunftshinweise enthalte. Daher könne die Marke nicht eingetragen werden. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht begründet hatte, erübrigten sich weitere Ausführungen. Die Beschwerde wurde somit zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 01.12.2010, Az: 26 W (pat) 192/09


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentund Markenamtes die Eintragung der zuletzt für die Dienstleistungen

"Handel mit und Vermarktung von Kommunikations-Business-Anwendungen, nämlich von Kommunikationsdienstleistungen für gewerbliche Nutzer; Kommunikationsdienstleistungen für gewerbliche Nutzer aller Art und Telekommunikationsdienstleistungen aller Art, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten, für bzw. im Zusammenhang mit Tagungen, Messen, Meetings und Ausstellungen aller Art, insbesondere Bereitstellung von Telekommunikation; Entwicklung, Produktion und Gestaltung von Kommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen aller Art, jeweils soweit nicht in Klasse 38 enthalten, für bzw. im Zusammenhang mit Tagungen, Messen, Meetings und Ausstellungen aller Art; Gestaltung von Veranstaltungen wie Tagungen, Messen, Meetings und Ausstellungen aller Art einschließlich der organisatorischen Unterstützung sowie der Durchführung solcher Veranstaltungen"

angemeldeten Wortmarke 305 43 279.6/38 cableconferenceunter Vorlage von Belegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Ebenso wie der Begriff "Kabelkonferenz" bezeichne "cableconference" einerseits als feststehender Ausdruck Konferenzen, die sich mit kabelspezifischen Themen, insbesondere dem Tätigkeitsfeld von Kabelnetzbetreibern befassen. In analoger Begriffsbildung zum allgemein bekannten Begriff "Kabelfernsehen" sowie zu den Begriffen "Cable-Internet", "Cable-Modem" oder "Cableweb" beschreibe "cablekonference" zugleich den Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen. Diese könnten sich jeweils auf Konferenzen beziehen, die über das ursprünglich zur Verbreitung von Rundfunkund Fernsehprogrammen konzipierte Kabelfernsehnetz übertragen werden oder kabelspezifische Themen zum Inhalt haben.

Gegen diese Entscheidungen wendet sich Anmelderin mit ihrer Beschwerde und beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 28.11.2006 und 29.9.2009 aufzuheben.

Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht zur Akte gereicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Akte der Anmeldung Az. 305 43 279.6 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die angemeldete Marke gemäß §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Mit der durch die Markenstelle zutreffend ermittelten und durch Nachweise belegten Bedeutung "Kabelkonferenz" beschreibt "cableconference" die angemeldeten Telekommunikationsdienstleistungen und die Dienstleistung "Gestaltung und Durchführung von Veranstaltungen wie Tagungen und Messen" unmittelbar. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Bezeichnung "cableconference" eine sprachüblich zusammengesetzte Bestimmungsangabe darstellt, mit der darauf hingewiesen wird, dass sich die darüber hinaus beanspruchten weiteren Dienstleistungen jeweils auf Konferenzen beziehen, die über das ursprünglich zur Verbreitung von Rundfunkund Fernsehprogrammen konzipierte Kabelfernsehnetz übertragen werden. Sowohl der aufmerksame Durchschnittsverbraucher als auch die am Handel für Kommunikationsund Veranstaltungsdienstleistungen beteiligten Fachkreise werden "cableconference" daher als beschreibenden Sachhinweis, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die im Ergebnis zutreffende Entscheidung der Markenstelle vom 29.9.2009 für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.

Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr Bb






BPatG:
Beschluss v. 01.12.2010
Az: 26 W (pat) 192/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/eca0c023dbe7/BPatG_Beschluss_vom_1-Dezember-2010_Az_26-W-pat-192-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share