Landgericht Münster:
Urteil vom 7. Februar 2008
Aktenzeichen: 22 O 247/07

(LG Münster: Urteil v. 07.02.2008, Az.: 22 O 247/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Münster hat in einem Urteil vom 7. Februar 2008 (Aktenzeichen 22 O 247/07) den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, sich im Wettbewerb als "Männerarzt (CMI)" zu bezeichnen. Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, hat dies als wettbewerbswidrig angesehen. Der Beklagte ist Arzt und hat auf seiner Website die Bezeichnung "Männerarzt (CMI)" verwendet. Das Gericht entschied, dass die Verwendung der Bezeichnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Die Bezeichnung könnte dazu führen, dass Patienten den Beklagten fälschlicherweise mit einem "Andrologen" verwechseln. Das Gericht hielt das Verbot für gerechtfertigt, um Irrtümer und eine Verunsicherung der Patienten zu verhindern. Zudem muss der Beklagte dem Kläger die Kosten für das Abmahnschreiben erstatten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Münster: Urteil v. 07.02.2008, Az: 22 O 247/07


Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd sich als „Männerarzt (CMI)“ zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen;

2.

an den Kläger 189,00 € Aufwendungsersatz zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist von der Rechtsprechung in der Vergangenheit als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt anerkannt worden.

Der Beklagte ist Arzt. Der Internetauftritt des Beklagten vom 05.12.2007 (www....#.de) enthält unter der Überschrift "Hausärztliches Zentrum, Akademische Lehrpraxis der Universität N, Lehrauftrag für Akupunktur und Naturheilverfahren der Universität N bezüglich des Beklagten folgende Angaben:

Dr. med. C1., Facharzt für Allgemeinmedizin, praktischer Arzt - Naturheilverfahren - Männerarzt (CMI)

Weiterhin enthält der Internetauftritt unter "Aktuelles" folgenden Vermerk "Juni 2007: Dr. med. C1. schließt die zertifizierte Fortbildung zum "Männerarzt (CMI)" erfolgreich ab.

Der Kläger hält die Verwendung der Bezeichnung Männerarzt (CMI) für wettbewerbswidrig. Der Kläger ist der Ansicht, die Bezeichnung sei mit der Zusatzbezeichnung "Androloge" gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer X. verwechselbar. Die Werbung sei daher irreführend im Sinne von § 5 UWG und weiterhin unzulässig gemäß § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 27 Abs. 4 der ärztlichen Berufsordnung.

Der Kläger beantragt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd sich als "Männerarzt (CMI)" zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen;

2. an den Kläger 189,00 € Aufwendungsersatz zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Internetauftritt sei zulässig. Er verweist darauf, dass er - unstreitig - am 23./24.02.2007, 20./21.04.2007 und 08./09.06.2007 an einer von der Ärztekammer C zertifizierten Fortbildungsmaßnahme des "cmi-Instituts für certifizierte medizinische Information und Fortbildung e.V." in P teilgenommen habe.

Der Beklagte ist der Ansicht, schon rein sprachlich scheide eine Verwechslung der Begriffe "Männerarzt" und "Androloge" aus, zumal nach einer Studie von Infratest aus März 2006 nur 4 % der Befragten die Bezeichnung "Androloge" zutreffend habe einordnen können.

Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit sei die Angabe des Leistungsangebotes des Beklagten nicht zu beanstanden.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Unterlassungsanspruch

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 2, 42 Heilberufegesetz in Verbindung mit § 27 der Berufsordnung der Ärztekammer X. in Verbindung mit § 3 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer X..

Nach §§ 33 bis 36 des Heilberufegesetzes darf die nach Abschnitt C der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer X. zugelassene Zusatz - Weiterbildungsbezeichnung "Androloge" nur führen, wer die Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Urologie oder die Schwerpunktanerkennung für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie besitzt und zusätzlich u. a. den Abschluss nach einer 18-monatigen Weiterbildungszeit nachweisen kann.

Die Führung der Bezeichnung "Männerarzt" durch den Beklagten ist mit einem nicht unerheblichen Werbeeffekt zugunsten des Beklagten verbunden und verstößt gegen die o. g. gesetzlichen Bestimmungen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer (sowohl Patienten als auch Mitbewerber) das Marktgeschehen zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), so dass dieses Verhalten als unlautere Wettbewerbshandlung mit erheblicher Beeinträchtigung der Marktteilnehmer gemäß § 3 UWG unzulässig ist und daher auf Antrag zu untersagen war.

Bedenken aus Artikel 12 Grundgesetz an der Verfassungsgemäßheit der oben genannten gesetzlichen Regelung des Heilberufegesetzes, der Berufsordnung und der Weiterbildungsordnung hat die Kammer nicht. Zwar umfasst die grundsätzlich garantierte Freiheit der Berufsausübung auch das Recht des Arztes, für seine Leistungen zu werben. In die Freiheit der Berufsausübung kann jedoch auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden, soweit diese den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.

Das Recht des Gesetzgebers, eine solche die Freiheit der Berufsausübung einschränkende gesetzliche Regelung zu treffen, folgt aus Artikel 12 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz. Davon hat der nordrheinwestfälische Gesetzgeber im Heilberufegesetz NRW Gebrauch gemacht.

Das im vorliegenden Urteil ausgesprochene Verbot entspricht auch verfassungskonformer Auslegung der Normen des Heilberufegesetzes. Die Zumutbarkeit einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme ergibt sich aus der Abwägung zwischen der Schwere der Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen Gründe (Bundesverfassungsgericht NJW 1988, 1899); der Eingriff darf nur so weit gehen, wie es zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich ist. Je stärker der Eingriff die Berufstätigkeit einengt, so gewichtiger müssen die ihn rechtfertigenden Gründe sein.

Bei der unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmenden Abwägung ist zunächst von Bedeutung, dass der Eingriff allein in dem Verbot besteht, aus der Bezeichnung "Männerarzt" einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen. Das im Lichte dieser Relation zu wertende Gewicht des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung ist zu messen an dem Ziel, welches die Regelungen zur Erreichung der Facharztqualifikation und der Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung verfolgen, nämlich die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit qualifizierten Ärzten, die entsprechend gesetzliche Regel einschließlich nachgeordneter Satzungen (Weiterbildungsordnung) umfassend ausgebildet sind und von einem durch Gesetz bestimmten Gremium nach einheitlichem Maßstab geprüft (§ 39 Heilberufegesetz) die Gewähr für die vom Patienten erwartete besondere Fachkompetenz bieten.

Den Fachgebietsbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen kommt angesichts dessen in den Augen der Patienten besondere Aussagekraft zu. Das Führen von Fachgebietsbezeichnung unter Missachtung dieser strengen gesetzlichen Regelung ist geeignet, zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Patienten zu führen, wie hier zu der naheliegenden Auffassung, "Männerarzt (CMI)" und "Andorologe" seien gleichwertig. Ein solcher Irrtum könnte das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2001, 2788 ff.).

Der Verhinderung solcher Irrtümer und ihrer Auswirkungen räumt die Kammer einen deutlichen Vorrang vor dem Interesse des Beklagten ein, sich mit dem Führen der Bezeichnung "Männerarzt (CMI)" und der damit verbundenen Werbung mit besonderer Qualifikation einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Die Verhinderung solcher Irrtümer hat mithin auch erhebliche Bedeutung im Interesse der Marktteilnehmer und damit im Sinne von § 3 UWG.

Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot gemäß UWG liegt schon vor, wenn eine Angabe geeignet ist, die Angesprochenen irrezuführen und sie zu falschen Entscheidungen zu beeinflussen. Diese Eignung ist nach der Auffassung der Verkehrskreise zu beurteilen, an die sich die Werbung richtet (Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007 § 5 UWG Randziffer 2.67). Das sind vorliegend die potenziellen Patienten des Beklagten. Sämtliche Kammermitglieder gehören zum Kreis der durch die Werbemaßnahme Angesprochenen und sind potenzielle Patienten der Beklagten. Sämtliche Kammermitglieder entwickelten bei der Nennung der Bezeichnung "Männerarzt" die Vorstellung, es handele sich um das Pendant zum Begriff Frauenarzt (= Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) gemäß Weiterbildungsordnung. Weiterhin wurde die Vorstellung entwickelt, die Verwendung des Begriffes "Männerarzt" stelle ähnliche Fortbildungsanforderungen wie die vorgenannte Facharztbezeichnung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die aufgrund eines staatlichen Prüfungsverfahrens erworben werden kann. Entgegen dieser Vorstellung wird jedoch die vorstehend relevante Bezeichnung "Männerarzt, CMI" von einem privaten Verein - wenn auch aufgrund entsprechender Zertifizierung der Fortbildungsmaßnahme durch eine Ärztekammer - vergeben und zwar aufgrund einer mit Erfolg abgelegten Fortbildungsmaßnahme, die lediglich die Dauer von ca. 3 Wochenendseminaren hat. Demgegenüber setzt die in den angesprochenen Verkehrskreisen zur Parallelwertung herangezogene Facharztbezeichnung für Frauen (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) nach der Weiterbildungsordnung unter anderem eine 60-monatige Weiterbildungszeit voraus. Auch die nach der Weiterbildungsordnung NRW zulässige Zusatzbezeichnung "Andrologie" (Abschnitt C der Weiterbildungsordnung) - wie oben schon dargelegt - stellt gegenüber dem "Männerarzt CMI" erhöhte Anforderung an die Weiterbildungsmaßnahme. Voraussetzung insoweit ist zunächst die Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Urologie oder die Schwerpunktanerkennung für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie. Hinzu kommt unter anderem eine Weiterbildungszeit von 18 Monaten sowie eine Ablegung einer entsprechenden Prüfung. Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen wird somit eine Irreführung des § 5 UWG herbeigeführt. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob der potenzielle Patient mit dem Begriff "Andrologie" tatsächlich den Begriff des Männerarztes in Beziehung setzt, nicht an. Entscheidend ist die von den angesprochenen Verkehrskreisen erwartete Weiterbildungsqualität des "Männerarztes CMI". Der Zusatz CMI wie er im Internetauftritt des Beklagten verwendet wird, ist nicht geeignet insoweit eine Klarstellung herbeizuführen. Die bloße Abkürzung CMI gibt für die maßgeblichen Verkehrskreise keinerlei Aufklärung, was hinter dieser Abkürzung stecken könnte.

Unbeschadet der Frage, ob der unter "Aktuelles" abgedruckte Passus "Juni 2007: Dr. med. C1. schließt die zertifizierte Fortbildung zum Männerarzt (CMI) erfolgreich ab" einen die Wiederholungsgefahr begründender Verstoß darstellt, wird die Wiederholungsgefahr jedenfalls durch die Gestaltung des Internetsauftrittes mit der Verwendung der Zusatzbezeichnung "Männerarzt (CMI)" begründet, so dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Zahlungsanspruch

Bei der gegebenen Sachlage hat der Beklagte dem Kläger die durch das Abmahnschreiben vom 05.12.2007 entstandenen Kosten zu erstatten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Die Höhe der Kosten ist angemessen und wird auch der Höhe nach von dem Beklagten nicht beanstandet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 07.02.2008
Az: 22 O 247/07


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