Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Mai 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 397/02

(BPatG: Beschluss v. 13.05.2003, Az.: 33 W (pat) 397/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 13. Mai 2003 (Aktenzeichen 33 W (pat) 397/02) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2002, in dem die Löschung der angegriffenen Marke 300 26 725 wegen des Widerspruchs aus der Marke 981 002 angeordnet wurde, wirkungslos ist.

Die Markeninhaberin hatte fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Allerdings hat die Widersprechende den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen. Aufgrund dessen hat das Gericht festgestellt, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist.

Diese Entscheidung wurde getroffen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen. Es besteht kein Grund, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Anmerkung der Autoren: Dieser Beschluss befasst sich mit einem Widerspruchsverfahren bezüglich einer Marke. Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Löschungsanordnung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wirkungslos ist, da die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen hat. Dadurch erlangt die Marke ihre volle rechtliche Wirkung zurück. Es entstehen keine Kosten für das Beschwerdeverfahren.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.05.2003, Az: 33 W (pat) 397/02


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 26 725 wegen des Widerspruchs aus der Marke 981 002 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 25. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 26 725 wegen des Widerspruchs aus der Marke 981 002 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 13.05.2003
Az: 33 W (pat) 397/02


Link zum Urteil:
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