Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. März 2006
Aktenzeichen: 14c O 226/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 07.03.2006, Az.: 14c O 226/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 7. März 2006 (Aktenzeichen 14c O 226/05) eine einstweilige Verfügung aufgehoben. Es ging um die Zuteilung einer Internetdomain mit dem Namen "lastminute.eu". Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hatten Anträge auf Registrierung der Domain gestellt. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keinen Marken- oder Wettbewerbsanspruch geltend machen könne, da weder eine Waren- noch eine Branchenähnlichkeit vorliege. Auch konnte die Klägerin keinen Verstoß gegen das Schadensersatzrecht oder das Markenrecht nachweisen. Das Gericht hob die einstweilige Verfügung auf und legte die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dennoch fehle es an einem Verfügungsgrund, da nicht feststehe, dass die Klägerin überhaupt ein schutzwürdiges Recht habe. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den entsprechenden §en der Zivilprozessordnung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 07.03.2006, Az: 14c O 226/05


Tenor

1.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, 14 c O 226/05 vom 15.12.2005, wird aufgehoben.

2.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung und die mit Schriftsatz vom 06.03.2006 gestellten Hilfsanträge werden zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zuteilung einer Internetdomain. Das Europäische Parlament und der Rat haben mit Verordnung vom 22.04.2002 EG-Nr.: 733/2002 die Einführung einer neuen Internetdomain oberster Stufe "eu" beschlossen. Unter der neuen Top-Level-Domain sollen Unternehmen und Privatpersonen aus der gesamten Europäischen Union die Möglichkeit erhalten, unter einer einheitlichen Domain im Internet aufzutreten.

Beide Parteien haben im Zuteilungsverfahren für die neue Internetdomain "lastminute.eu" Anträge auf Registrierung gestellt. Der Verfügungsbeklagte, der ein Caférestaurant in Wuppertal betreibt, steht auf Platz 1 der Registrierungsliste. Die Verfügungsklägerin, ein großes Touristikunternehmen, befindet sich auf Platz 2.

Die Einzelheiten für das Vergabeverfahren regelt die Verordnung der Kommission vom 28.04.2004 L 162/40. Nach Erwägungsgrund 12 der Verordnung haben "Inhaber früherer Rechte" zeitlichen Vorrang bei der Registrierung. Zu diesem Zweck ist das Vergabeverfahren in drei Phasen aufgeteilt. In der ersten Phase "Sunrise I" dürfen nur eingetragene Marken, geografische Herkunftsbezeichnung und Namen öffentlicher Körperschaften angemeldet werden. In der zweiten Phase "Sunrise II" können noch andere Namen und Kennzeichen gesichert werden, bis in der "Landrush"-Phase die allgemeine Registrierung freigegeben wird. Innerhalb jeder Phase gilt das "firstcomefirstserved-Prinzip".

Die Parteien des Rechtsstreits sind beide Inhaber der Marke "Last Minute".

Die Verfügungsklägerin hatte bereits am 26.08.2004 für die Klasse 25 eine Wortmarke "Last Minute" angemeldet, die am 18.10.2004 eingetragen und am 19.11.2004 veröffentlicht wurde (Anlage Ast 15). Sie behauptet, dass sie seit längerem die Bezeichnung u.a. auf Polohemden, Longsleeves, Schlüsselbändern, Regenschirmen, Regenjacken und Taschen verwende (Anlage Ast 22). In der mündlichen Verhandlung am 7. 3. 2006 legte sie ein T-Shirt zum Beleg ihrer Behauptung vor, sie nutze die Wortmarke "Last Minute". Das T-Shirt trägt die Aufschrift "L’Tur" auf den Ärmeln und "Last Minute" im Brustbereich.

Der Verfügungsbeklagte hatte am 19.07.2005 eine Wort-Bild-Marke mit dem Markentext "last minute" für Klasse II, nämlich Farben, Firnesse und Lacke für gewerbliche Zwecke, Handwerk und Künste beantragt. Die Eintragung erfolgte am 29.09.2005, die Veröffentlichung am 04.11.2005 (Anlage Ast 5). Der Verfügungsbeklagte meldete am selben Tag 11 weitere beschreibende Begriffe für die Klasse II an, und zwar u.a. "Weather, Phone, Golf, Wine, Autos, Hotels usw.".

Die Verfügungsklägerin behauptet, dass der Verfügungsbeklagte das missbräuchliche Anmelden von Marken geschäftsmäßig betreibe. Er habe die beschreibenden Begriffe nur deshalb als Marken eintragen lassen, um sich einen systemwidrigen Vorteil bei der Registrierung zu verschaffen und so an wertvolle Domainnamen zu gelangen. Der Verfügungsbeklagte stelle keine eigenen Farben und Lacke her und vertreibe sie auch nicht. Er habe beruflich weder mit Farben noch mit Internetdomains zu tun, so dass die missbräuchliche Anmeldung der Marke und Registrierung der Domain offensichtlich sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass sich nur 14 Stunden nach Registrierung der Domain ein Alexander Schubert per E-Mail an sie gewandt habe, um ihr im Kundenauftrag die Domain " lastminute.eu" zum Verkauf anzubieten. Sie gehe davon aus, dass eine Verbindung zwischen Herrn Schubert und dem Verfügungsbeklagten gegeben sei.

Hingegen sei ihre eigene Markenanmeldung von dem Willen getragen gewesen, Produkte mit entsprechender markenmäßiger Verwendung herstellen zu lassen und über L’TUR-Shops und Internetportale zu vertreiben. Hierzu sei ein Co-Branding mit anderen Marken der L’TUR vorgesehen gewesen, um Verwechslungen mit Konkurrenzunternehmen im Reisemarkt zu vermeiden.

Die Verfügungsklägerin trägt weiter vor, dass knapp 1 Sekunde nach Beginn der Sunrise Phase I der Antrag des Verfügungsbeklagten registriert worden sei, eine Millisekunde vor ihrem eigenen Antrag. Aufgrund der formellen Rechtsposition sei der Verfügungsbeklagte eingetragen worden. Da ein Schlichtungsverfahren nach den Alternative Dispute Resulution Rules (ADR-Regeln) erst beantragt werden könne, wenn der Antragsgegner bereits Inhaber der Domain geworden sei, sei die einzige Möglichkeit, ihre Ansprüche aus Marken-, Delikts- und Wettbewerbsrecht im Wege der einstweiligen Verfügung geltend zu machen. Ein Hauptsacheverfahren könne sie wegen der Gefahr des Verlustes, beispielsweise durch Verkauf, nicht abwarten. Eine schuldrechtliche Verpflichtung, die Domain nicht zu übertragen, hindere die Wirksamkeit einer entsprechenden Verfügung nicht.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben (§ 888 ZPO),

gegenüber der Registrierungsstelle für die Domain oberster Stufe "eu" EUR/id vzw, Park Station, Woluwelaan, 150, 1831 Diegem, Belgien den Antrag auf Registrierung des Domainnamens "lastminute" unter der Toplevel-Domain ".eu" zurückzunehmen.

hilfsweise zu 1.:

dem Antragsgegner aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,

selbst oder durch Dritte bei der Registrierungsstelle für die Domain oberster Stufe "eu", EURid vzw, Park Station, Woluwelaan 150, 1831 Diegem, Belgien, Anträge auf Registrierung der Second-Level-Domain "lastminute" unter Berufung auf die deutschen Marken "last minute", Az: 30542417.3, zu stellen und/oder aufrechtzuerhalten und/oder die deutsche Marke "last minute", Az.: 30542417.3, gegenüber der Registrierungsstelle als Nachweis für ein früheres Recht zu verwenden.

hilfsweise zu 2.:

dem Antragsgegner aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,

für den Fall der Registrierung der Domain "lastminute.eu" auf den Antragsgegner, diese auf Dritte zu übertragen.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 15.12.2005 dem Hauptantrag stattgegeben und dem Verfügungsbeklagten aufgegeben,

gegenüber der Registrierungsstelle für die Domain oberster Stufe "eu" EUR/id vzw, Park Station, Woluwelaan, 150, 1831 Diegem, Belgien den Antrag auf Registrierung des Domainnamens "lastminute" unter der Toplevel-Domain ".eu" zurückzunehmen.

Außerdem hat sie dem Verfügungsbeklagten untersagt,

für den Fall der Registrierung der Domain "lastminute.eu" auf ihn diese auf Dritte zu übertragen.

Dagegen hat der Verfügungsbeklagte am 02.01.2006 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,

1.

den Widerspruch des Beklagte zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 15.12.2005 zu bestätigen,

2.

hilfsweise, den Domainnamen lastminute.eu gegenüber dem Beklagten zu widerrufen,

3.

hierzu hilfsweise, festzustellen, dass der Domainname lastminute.eu gegenüber dem Beklagten zu widerrufen ist.

4.

hierzu hilfsweise ,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,

selbst oder durch Dritte bei der Registrierungsstelle für die Domain oberster Stufe "eu", EURid vzw, Park Station, Woluwelaan 150, 1831 Diegem, Belgien, Anträge auf Registrierung der Second-Level-Domain "lastminute" unter Berufung auf die deutsche Marke "last minute", Az.: 30542417.3 zu stellen und/oder aufrechtzuerhalten und/oder die deutsche Marke "last minute", Az.: 30542417.3 gegenüber der Registrierungsstelle als Nachweis für ein früheres Recht zu verwenden.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, 14 c O 226/05 vom 15.12.2005, zugestellt am 28.12.2005, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und darüber hinaus auch die weiteren Anträge und Hilfsanträge der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei schon deshalb unzulässig, weil das Schlichtungsverfahren (ADR) vorrangig sei. Er rügt weiter, dass durch Ziff. 1 der Verfügung in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweggenommen werde. Im Rahmen des ADR-Verfahrens bestehe überdies ein Übertragungs- und Verfügungsverbot, so dass es auch Ziffer 2 der Verfügung nicht bedürfe.

Er beruft sich darauf, dass er berechtigter Antragsteller im Verfahren um die Top-Level-Domain www.lastminute.eu sei, weil er berechtigterweise eine nationale Marke angemeldet habe und diese auch im geschäftlichen Verkehr für die eingetragenen Warenklassen verwende. Er betreibe nämlich seit Mitte 2004 sein Hobby, den Nachbau von Landschaften und Modelleisenbahnanlagen, im großen Stil. Für dieses Modellbaugewerbe habe er die Marke angemeldet. Er wolle seine Produkte auch für seine Modelleisenbahn Community "Madunia" über die EU-Domain bewerben. Um die wachsende Community von "Kingdom of Madunia" mit eigenen Merchandisingprodukten passend zu der dargestellten Phantasiewelt versorgen zu können, habe er eine Vielzahl von Begriffen und Logos entwickelt. So sei unter der Bezeichnung "lastminute" eine besonders schnell trocknende Modellbahnfarbe mit goldener Grundfarbe entwickelt worden. Eine Farbserie, zu der auch die Farbe "last minute" gehöre, werde seit dem 25. 11. 2005 im Internet beworben. Er habe der Verfügungsklägerin auch kein Kaufangebot unterbreitet, insbesondere sei ein Herr xxxxxx nicht in seinem Auftrag tätig geworden.

Die Verfügungsklägerin hingegen habe eine Scheinmarke angemeldet, die allein dem Zweck diene, sich die Internetdomain "lastminute.eu" zu sichern. Die Verfügungsklägerin stelle selbst keine Merchandisingprodukte und Bekleidungsstücke der Klasse 25 her und vertreibe sie auch nicht. Vielmehr entwickele, betreue und verteile die Firma XXXXXXXXGmbH Heidelberg sämtliche Werbeartikel der Verfügungsklägerin. Schließlich liege auch kein Wettbewerbsverhältnis vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zwar zulässig, aber im Ergebnis nicht begründet, so dass die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.12.2005 aufzuheben und die Anträge der Verfügungsklägerin zurückzuweisen waren.

Es kann dahinstehen, ob das ADR-Verfahren ein schiedsrichterliches Verfahren im Sinne des 10. Buchs der ZPO darstellt. Denn jedenfalls sind nach § 1033 ZPO Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte auch dann nicht ausgeschlossen, wenn grundsätzlich eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien gelten sollte.

Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend dargetan.

Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch scheitert deshalb, weil weder eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit noch eine Branchenähnlichkeit vorliegt (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG). Die Verfügungsklägerin kann sich auch nicht auf eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung berufen, so dass ein Anspruch nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 3 MarkenG gegeben wäre. Denn die Bezeichnung "Last Minute" stellt keine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung der Klägerin dar. Zwar bietet die Klägerin sogenannte Last-Minute-Reisen an; jedoch gibt es zahlreiche weitere Anbieter solcher Reisen unter dieser Bezeichnung, so dass die Bezeichnung nicht ausschließlich der Verfügungsklägerin zuzuordnen ist (vgl. Anlage AG 17). Zudem gibt es eingetragene Marken "last minute" für andere Artikel als Reisen, (vgl. Anlage AG 17).

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche greifen nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, dass die Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Verbraucherkreises abzusetzen versuchen würden mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören könnte.

Schließlich kann die Verfügungsklägerin auch keinen Anspruch aus §§ 826, 226, 1004 BGB herleiten. Die Verfügungsklägerin hat nicht dargetan - und schon gar nicht glaubhaft gemacht -, dass der Verfügungsbeklagte die Markenanmeldung "lastminute" und die darauf fußende Registrierung der Internetdomain nur deshalb vorgenommen hätte, um ihr Schaden zuzufügen. Eine Schädigung der Verfügungsklägerin setzt begrifflich voraus, dass sie überhaupt geschädigt werden kann, d.h., dass ihr eigene Rechte zustehen, in die der Verfügungsbeklagte durch sein Verhalten eingegriffen haben könnte. Ein Eingriff in ein Recht der Verfügungsklägerin scheitert aber daran, dass sie selbst ihre Wortmarke bislang nicht nutzt. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass sie bisher stets die Wort-Bild-Marke L’TUR mit Palme und dem Schriftzug "Last Minute" auf ihren Produkten abgebildet hat. Eine Wort-Bild-Marke setzt sich aus mehreren Elementen zusammen, die in ihrer Gesamtheit geschützt sind. Die Benutzung einer solchen Marke stellt nicht zugleich eine Benutzung jedes einzelnen Bild- oder Wortelementes dar, soweit dieses auch separat geschützt ist - wie im vorliegenden Fall.

Auch in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Radtke vom 03.03.2006 ist nur die Rede davon, dass die Markenanmeldung vom 26.08.2004 von dem Willen getragen gewesen sei, Produkte mit entsprechender markenmäßiger Verwendung herstellen zu lassen und über L’TUR-Shops und über Internetportale zu vertreiben. Durch die eidesstattliche Versicherung wird gerade nicht behauptet oder belegt, dass eine markenmäßige Benutzung oder ein entsprechender Vertrieb stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Zudem hat die Verfügungsklägerin erklärt, dass sie die Marke "last minute" in Alleinstellung deshalb nicht verwenden könne, weil sich daraus Schwierigkeiten im Hinblick auf die Rechteinhaberin der Kennzeichnung "lastminute.com" ergebe. Schließlich konnte auch das in der Sitzung vom 07.03.2006 überreichte T-Shirt die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Verfügungsklägerin ihre Marke tatsächlich nutzt oder eine Nutzung unmittelbar bevorsteht. Es handelt sich um ein einzelnes, einfaches weißes T-Shirt mit der aufgedruckten Aufschrift "Last Minute", auf dem auf den Ärmeln l-TUR-Aufkleber aufgeklebt sind. Es handelt sich um handelsübliche Aufkleber, die mit beliebigem Schriftzug gefertigt und jederzeit auf ein weißes T-Shirt aufgeklebt werden können. Einen Beleg für die Nutzung der Marke der Klasse 25 ist damit nicht erbracht. Überdies wurde es weder von der Verfügungsklägerin noch von der Firma XXXXXXX produziert, die im Textilbereich seit Jahren als ausschließliche Herstellerin die Produkte für die Verfügungsklägerin mit der Wort-Bild-Marke "L’Tur Last Minute" gefertigt hat.

Da ein Eingriff in Rechte der Verfügungsklägerin nicht festzustellen ist, kann dahinstehen, ob der Verfügungsbeklagte berechtigter Markeninhaber ist, weil es darauf dann nicht mehr ankommt.

Aus denselben Erwägungen scheitern auch mögliche Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Registrierungsbedingungen oder ggf. mögliche Ansprüche aus den Registrierungsbedingungen selbst, weil diese ebenfalls voraussetzten, dass die Verfügungsklägerin eigene, schutzwürdige (Marken-)Rechte geltend macht.

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass es auch an einem Verfügungsgrund fehlt, nämlich an der Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es steht nämlich nicht fest, dass die Verfügungsklägerin überhaupt ein schutzwürdiges Recht für sich beanspruchen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 07.03.2006
Az: 14c O 226/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e944b5fd0a9c/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_7-Maerz-2006_Az_14c-O-226-05




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