Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Februar 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 306/05

(BPatG: Beschluss v. 12.02.2009, Az.: 8 W (pat) 306/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 12. Februar 2009 entschieden, dass das Patent 100 59 733 in beschränktem Umfang aufrechterhalten wird. Die Patentinhaberin hatte geänderte Patentansprüche 1 bis 4 vorgelegt und beantragt, das Patent entsprechend diesen Unterlagen zu beschränken. Nachdem die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen hatte, wurde das Einspruchsverfahren vom Bundespatentgericht fortgesetzt. Der zuständige Technische Beschwerdesenat hat darüber entschieden, da der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt wurde. Die Beschränkung der Patentansprüche wurde als zulässig erachtet und es ergaben sich keine weiteren Gründe, das Patent weiter zu beschränken oder zu widerrufen. Aus diesem Grund wurde dem Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den geänderten Patentansprüchen 1 bis 4 stattgegeben. Da nach der Rücknahme des Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt war, erfolgte die Entscheidung ohne weitere Begründung. Das Bundespatentgericht folgte damit der Vorgehensweise eines anderen Senats und sah daher von einer mündlichen Verhandlung ab.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 12.02.2009, Az: 8 W (pat) 306/05


Tenor

Das Patent 100 59 733 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten: Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 25. Januar 2006, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Gegen das Patent 100 59 733, dessen Erteilung am 4. November 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 2. Februar 2005 Einspruch erhoben worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2006, eingegangen am 25. Januar 2006, einen Satz geänderter Patentansprüche 1 bis 4 vorgelegt undbeantragt, das Patent 100 59 733 in beschränktem Umfang gemäß den folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

-Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 25. Januar 2006, -Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2006, eingegangen am 19. Dezember 2006, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen und Bezug genommen.

II.

1.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 formund fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 X ZB 6/08 Ventilsteuerung).

Da der formund fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).

2.

Der Senat hält das Patent antragsgemäß in beschränktem Umfang aufrecht.

Die geltende Fassung der Patentansprüche ist zulässig.

Nach der von der Patentinhaberin vorgenommenen Beschränkung der Patentansprüche hat die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen keinen Anlass gegeben, das Patent über den beantragten Umfang hinaus weiter zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3, §147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und deren Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 4 stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu Eigen.

Die Anberaumung einer hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung war daher nicht mehr erforderlich.

Dehne Huber Pagenberg Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 12.02.2009
Az: 8 W (pat) 306/05


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