VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 23. Februar 1993
Aktenzeichen: 43/92

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 23.02.1993, Az.: 43/92)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschwerdeführer hat sich mit der Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gewandt. Er macht geltend, dass ihm in einem Kostenfestsetzungsverfahren die erstattungsfähigen Anwaltskosten verweigert wurden. Der Beschwerdeführer war als Fahrer eines Personenkraftwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt und meldete den Schaden an den Haftpflichtversicherer. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Charlottenburg wurden ihm die außergerichtlichen Anwaltskosten nur zur Hälfte erstattet. Die Rechtsanwälte des Haftpflichtversicherers sowie ein weiterer vom Beschwerdeführer beauftragter Anwalt waren jeweils tätig. Der Rechtsstreit wurde mit einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts abgeschlossen, wonach die außergerichtlichen Kosten den Kläger zu fünf Sechsteln und den Beklagten zu einem Sechstel auferlegt wurden. Die Rechtsanwälte des Beschwerdeführers beantragten daraufhin im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Der Antrag des weiteren Prozessbevollmächtigten wurde jedoch vom Amtsgericht zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer legte dagegen Erinnerung ein, die vom Landgericht ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Das Landgericht hatte in seiner Entscheidung unter anderem darauf abgestellt, dass die Beauftragung eines weiteren Prozessbevollmächtigten in solchen Fällen nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendig sei. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber nicht begründet erachtet. Es wurde festgestellt, dass die Versagung der Kostenerstattung nicht willkürlich und mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung vereinbar sei. Das Urteil des Landgerichts sei in dieser Hinsicht durchaus vertretbar. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschluss ist endgültig und kann nicht angefochten werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 23.02.1993, Az: 43/92


Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, daß in einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ihm erwachsene Anwaltskosten nicht als notwendig und erstattungsfähig anerkannt worden sind.

Er war als Fahrer des Personenkraftwagens B-DH ... am 9. Oktober 1989 an einem Verkehrsunfall beteiligt und erstattete im Einvernehmen mit der Halterin des Fahrzeugs, Frau E. A., den Schadensbericht an den Haftpflichtversicherer D. Der Eigentümer und Halter des bei dem Unfall beschädigten VW-Busses B-D ..., Herr S. Sp., erhob beim Amtsgericht Charlottenburg Klage gegen die D. (Beklagte zu 1) und den Beschwerdeführer (Beklagter zu 2) auf gesamtschuldnerische Zahlung von 3.041,34 DM nebst Verzugszinsen, die jeweils am 23. Januar zugestellt wurde. Der Haftpflichtversicherer D. beauftragte am 29. Januar 1990 die Rechtsanwälte K. und L. mit der Rechtsverteidigung, und zwar zugleich auch im Namen des Beklagten zu 2. Diese meldeten sich mit einem undatierten, beim Amtsgericht am 5. Februar 1990 eingegangenen Schriftsatz für die beiden Beklagten. Der Beschwerdeführer (Beklagter zu 2) erteilte am 8. Februar 1990 an Rechtsanwalt P. ein Mandat zur Rechtsverteidigung, und dieser meldete sich in dem Verfahren am 13. Februar 1990 mit Schriftsatz vom gleichen Tage als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2. Bei der mündlichen Verhandlung und im Beweisaufnahmeverfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg sind aufgrund dieser Mandatserteilungen jeweils zwei Rechtsanwälte namens des Beschwerdeführers (Beklagter zu 2) tätig geworden.

Der Rechtsstreit wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Juli 1990 - 202 C 615/89 abgeschlossen, dessen Kostenentscheidung unter anderem vorsieht, daß die außergerichtlichen Kosten dem Kläger zu 5/6 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/6 zur Last fallen. Auf der Grundlage dieses Urteils haben die Rechtsanwälte K. und L. in dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren namens der beiden Beklagten Anwaltskosten in Höhe von 691,18 DM (einschließlich Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO) zur Ausgleichung angemeldet und einen entsprechenden Beschluß vom 19. Oktober 1990 erwirkt. Mit einem weiteren Antrag vom 4. November 1990 beantragte Rechtsanwalt P. namens des Beschwerdeführers (Beklagten zu 2) beim Amtsgericht Charlottenburg, auch noch die durch seine Einschaltung erwachsenen Kosten in Höhe von insgesamt 605,34 DM zur Ausgleichung zu bringen. Die beauftragte Rechtspflegerin des Amtsgerichts wies diesen Antrag mit Beschluß vom 2. Juni 1992 - 302/202 C 615/89 - als unbegründet zurück, da die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 2 nicht als notwendig im Sinne von § 91 ZPO anerkannt werden könne. Gegen diesen am 9. Juni 1992 zugestellten Beschluß legte der Beschwerdeführer (Beklagter zu 2) am 23. Juni 1992 beim Amtsgericht Erinnerung ein, die nach Nichtabhilfe dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt wurde. Durch Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts vom 27. Juli 1992 - 82 T 396/92 - wurde das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen, da der Haftpflichtversicherer das Mandat zur Rechtsverteidigung auch für den Beschwerdeführer als mitversicherten Fahrer wirksam erteilt habe und die anschließende Beauftragung eines weiteren Prozeßbevollmächtigten in solchen Fällen nach ständiger Rechtsprechung der Kostenfestsetzungsinstanzen (etwa KG, JurBüro 1977, 853) nicht notwendig sei.

Gegen diese am 21. August 1992 zugestellte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und den zugrundeliegenden Beschluß des Amtsgericht wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner unter dem 23. September eingelegten, beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin am 25. September 1992 eingegangenen Verfassungsbeschwerde.

Er macht zur Begründung im wesentlichen geltend:

Durch die angegriffenen Entscheidungen werde sein Grundrecht aus Art. 7 der Verfassung von Berlin (VvB) verletzt, das im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die Freiheit der Anwaltswahl umfasse. Mit der Versagung der Kostenerstattung für einen nur für ihn tätigen Prozeßbevollmächtigten werde der mitversicherte Fahrer bevormundet und zum Spielball der Haftpflichtversicherung. Ferner liege eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 16 Satz 1 VvB vor, weil der Kfz-Haftpflichtversicherer mit der Gestaltung der Versicherungsbedingungen jedem Fahrzeughalter und -fahrer seine Befugnis zur Bestellung eines gemeinsamen Anwalts und damit sein Prozeßführungsrecht aufzwinge. Schließlich sei auch der Gleichberechtigungsgrundsatz nach Art. 6 VvB verletzt. Es liege eine willkürliche Ungleichbehandlung vor, wenn für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Mitsicherten darauf abgestellt werde ob sich sein Anwalt vor oder nach dem Anwalt der Versicherung bei Gericht gemeldet habe. Jedenfalls müsse auch derjenige, der in Unkenntnis von der Wahrnehmung des Prozeßführungsrechts der Versicherung einen eigenen Rechtsanwalt beauftrage, Anspruch auf Erstattung dieser Kosten im Falle des Obsiegens haben. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei ebenfalls verletzt, weil die Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 1) das Anwaltsmandat zur gemeinsamen Vertretung erteilt habe, ohne ihn davon zu unterrichten.

II.

A. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg im Kostenfestsetzungsverfahren erschöpft (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) und die Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) schriftlich beim Verfassungsgerichtshof eingereicht.

2. Die Begründung entspricht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG) mit der konkreten Darlegung der Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch die beanstandete Versagung der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in einem seiner in der Verfassung von Berlin (VvB) enthaltenen Rechte verletzt sein könnte.

a) Neben der Sache liegt allerdings die Rüge einer Verletzung von Art. 7 VvB, denn dieses Grundrecht betrifft allein die Sicherung der Teilnahme des Bürgers an der Ausübung der staatlichen Macht (vgl. Schwan in: Pfennig/Neumann, VvB, 2. Aufl., Art. 7 Rdn. 1, 3). Ebensowenig kann der in Art. 16 VvB niedergelegte Grundsatz, wonach jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Macht als widerrechtlich anzusehen ist, auch nur im entferntesten mit der Entscheidung des hier anhängig gewesenen Kostenerstattungsstreits in Bezug gesetzt werden.

b) Dagegen ist die Rüge einer Verletzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes nach Art. 6 Abs. 1 VvB in zulässiger Weise erhoben worden. Daß nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB "alle Männer und Frauen ... vor dem Gesetz gleich" sind, bedeutet nicht lediglich eine dem Art. 3 Abs 2 GG vergleichbare Vorschrift zur Gleichbehandlung der Geschlechter. Vielmehr liegt darin nach dem sachlichen Regelungsgehalt die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie die Verbürgung in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Beschluß VerfGH 53/92 vom 17. Februar 1993; Schwan in: Pfennig/Neumann, VvB, Art. 6 Rdn. 5 ff.). Mit Recht hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung der Verbürgung in Art. 3 Abs. 1 GG auch die materielle Ausprägung als Willkürverbot entnommen. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt diesen Grundsatz, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl, etwa BVerfGE 4, 1 <7> = NJW 1954, 1153; BVerfGE 42, 64 <74> = NJW 1976, 91; BVerfGE 62, 189 <192> = NJW 1983, 809). Dem folgt der Verfassungsgerichtshof.

3. Gemäß Art. 142 GG ist diese zusätzliche Verbürgung durch die Landesverfassung wirksam und in der Rechtsanwendung zu beachten sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren rügefähig. Falls das Landgericht in dem Ausgangsverfahren das zugleich landesrechtlich verbürgte objektive Willkürverbot verletzt haben sollte, würde seine Entscheidung auf die Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben sein (§ 54 Abs. 3 VerfGHG). Einer solchen wirksamen Kontrolle durch die Landesverfassungsgerichtsbarkeit steht nicht entgegen, daß die angegriffene Entscheidung über den Kostenerstattungsstreit in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen ist und auch die materiellen Erstattungsvoraussetzungen aus Bundesrecht folgen.

Der Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, die angefochtenen Beschlüsse am Maßstab des inhaltlich mit Art. 3 Abs. 1 GG übereinstimmenden landesverfassungsrechtlichen Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB zu messen. Die in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Grundrechte sind nach Art. 23 Abs. 1 VvB für die rechtsprechende Gewalt des Landes Berlin verbindlich. Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinen Beschlüssen vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - und vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 dargelegt hat, sind diese Grundrechte in den Grenzen der Art. 142, 31 GG, nämlich soweit sie in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundrechten des Grundgesetzes stehen, auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn Bundesrecht angewandt wird. Dementsprechend kann der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 VerfGHG auch überprüfen, ob die Gerichte des Landes Berlin bei der Anwendung von Bundesrecht die Grundrechte der Verfassung von Berlin eingehalten haben.

B. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Die Versagung einer Erstattungs- bzw. Ausgleichungsfähigkeit der in Rede stehenden Anwaltskosten ist nicht objektiv willkürlich im Sinne der genannten Verfassungsvorschriften.

1. Das Landgericht hat in verfassungsrechtlich unangreifbarer Weise angenommen, daß der Beschwerdeführer in dem vorangegangenen Streitverfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg bereits durch die Rechtsanwälte K. und L. als Prozeßbevollmächtigte wirksam vertreten wurde und daß mit der weiteren Mandatserteilung an Rechtsanwalt P. für den Beschwerdeführer "Kosten mehrerer Rechtsanwälte" im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO angefallen sind. Die Mandatserteilung namens des Beschwerdeführers an die Rechtsanwälte K. und L. erfolgte allerdings durch den Haftpflichtversicherer D. Ohne ausdrückliche Einverständniserklärung des Beschwerdeführers lediglich im Rahmen der in § 10 Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) enthaltenen Vollmachtsklausel. Danach gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben. Es entspricht gefestigter Praxis und wird insbesondere auch vom Bundesgerichtshof anerkannt -(BGHZ 101, 276 <285> = NJW 1987, 2586; für die frühere Fassung bereits BGHZ 28, 244 <249 f.> = NJW 1959, 39), daß sich diese Vollmacht auch auf die Abwehr von Ansprüchen gegen den mitversicherten Fahrer des Kraftfahrzeugs erstreckt weil schon mit dem vom Halter abgeschlossenen Versicherungsvertrag eine entsprechende Obliegenheit mitversicherter Personen wirksam begründet wurde. Diese Auslegung hält sich zweifelsfrei innerhalb der verfassungsrechtlich, insbesondere durch das Willkürverbot, vorgegebenen Grenzen, so daß es nicht einmal entscheidend darauf ankommt, daß sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall schon mit der Erstattung eines Schadensberichts unmittelbar an den Haftpflichtversicherer gewandt hatte.

2. Es verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, wenn das Landgericht in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung angenommen hat, daß der zunächst durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten mitvertretene Streitgenosse nur bei Vorliegen besonderer Gründe nachträglich einen ausschließlich für ihn tätigen weiteren Rechtsanwalt beauftragen darf, sofern er keine erstattungsrechtlichen Nachteile im späteren Kostenfestsetzungsverfahren in Kauf nehmen will. Diese Auslegung der erstattungsrechtlichen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO entspricht der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 51. Aufl., § 91 Rdn. 137; Belz in: MüKo ZPO, § 91 Rdn. 88; von Eicken in: Hdb. Die Kostenfestsetzung, vorm. Willenbücher, 17. Aufl., Abschn. B 554, jeweils mit Nachw.). Der Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen seiner Prüfungskompetenz nicht dazu berufen, zur Frage der materiellen Richtigkeit dieser Auslegung Stellung zu nehmen. Jedenfalls ist die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht etwa sachfremd und unvertretbar.

3. Entsprechendes gilt auch für die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende Auffassung, daß im konkreten Falle keine besonderen Gründe gegeben seien, die die Erteilung eines weiteren Anwaltsmandats aus der Interessenlage des Beschwerdeführers sachlich geboten erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, daß ein Interessenkonflikt zwischen ihm und dem mitverklagten Haftpflichtversicherer die getrennte Anwaltsbestellung erfordert hätte, insbesondere daß mit etwaigen Rückgriffsansprüchen des Versicherers zu rechnen gewesen wäre. Die Auffassung des Landgerichts, daß die mögliche Unkenntnis des Beschwerdeführers von dem schon im Rahmen der Versicherungsbedingungen erteilten gemeinsamen Anwaltsmandat keinen erheblichen Grund für die Gewährung einer zusätzlichen Kostenerstattung darstelle und daß sich der Beschwerdeführer insoweit die vor Mandatserteilung gebotene Belehrung seitens seines Anwalts zurechnen lassen müsse, läßt ebenfalls keinen Verfassungsverstoß erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 f. VerfGHG.

Der Beschluß ist unanfechtbar.






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 23.02.1993
Az: 43/92


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