Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 17. Februar 2000
Aktenzeichen: L 16 KR 179/98

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 17.02.2000, Az.: L 16 KR 179/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11. November 1998 wurde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Der Kläger hatte die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens beantragt, weil die Beklagte seinen Antrag auf Behandlung mit einer transurethralen Mikrowellentherapie abgelehnt hatte. Der Kläger legte Widerspruch ein und reichte verschiedene Dokumente ein, um seine Position zu unterstützen. Die Beklagte änderte daraufhin ihre Entscheidung ab, lehnte jedoch die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab, da der Kläger als Rechtsbeistand keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen habe. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und argumentierte, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands notwendig war. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Revision jedoch zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 17.02.2000, Az: L 16 KR 179/98


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11. November 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Der Kläger, der Rentenberater und zugelassener Rechtsbeistand in allen Sozialversicherungsangelegenheiten ist, beantragte 1996 wegen eines Prostataleidens die Behandlung mit einer transurethralen Mikrowellentherapie. Die Beklagte lehnte den Antrag, gestützt auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK -, mit Schreiben vom 03.01.1997 ab, weil es sich nicht um eine anerkannte Behandlungsmethode handele.

Der Kläger legte am 22.01.1997 Widerspruch ein, den er nach Akteneinsicht damit begründete, die Ablehnung des MDK sei ihm unverständlich, da er bei einem anderen bei der AOK versicherten Mitglied die entsprechende Behandlung befürwortet habe. Auch der behandelnde Arzt Dr. Mxxxxxx habe ihm bestätigt, dass noch in keinem Fall der MDK die Kostenübernahme abgelehnt habe. Außerdem sei die entsprechende Behandlung wirtschaftlicher als eine Operation, zumal Kontraindikationen in seinem Fall bezüglich eines operativen Eingriffs vorlägen. Der Kläger fügte eine Stellungnahme des Dr. Mxxxxxx von Dezember 1996 bei, die versehentlich bei dem Kostenübernahmeantrag nicht mit übersandt worden sei. Ferner übersandte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.02.1997 eine Mitteilung des Regierungspräsidiums Kassel vom 07.02.1997 über die Beihilfefähigkeit der entsprechenden Behandlung. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Internisten Dr. Hxxxxxxxxx ein, der unter dem 18.02.1997 bescheinigte, dass wegen einer latenten Herzinsuffizienz die schonendste Behandlung des Klägers angezeigt sei, was der beantragten Maßnahme entspreche. Die Beklagte half dem Widerspruch mit formlosem Bescheid vom 26.02.1997 daraufhin ab, bei gleichzeitiger Anfrage an den Kläger, welche Kosten ihm anläßlich des Widerspruchsverfahrens entstanden seien.

Der Kläger stellte daraufhin 586,50 DM in Rechnung (Verfahrensgebühr nach § 116 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-Rechtsanwaltsgebührenordnung BRAGO 470,-- DM, Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO 40,-- DM, 15 % Mehrwertsteuer nach § 25 Abs. 2 BRAGO 76,50 DM). Mit Schreiben vom 29.07.1997 reduzierte er diesen Betrag auf 510,-- DM, da keine Mehrwertsteuern anfielen. Mit Bescheid vom 08.08.1997 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab, weil der in eigener Sache tätige Rechtsbeistand keinen Anspruch auf Ersatz von Gebühren und pauschalierten Auslagen habe.

Der Kläger legte am 20.08.1997 erneut Widerspruch ein und machte geltend, als Rechtsbeistand sei er gebührenrechtlich den Rechtsanwälten gleichgestellt. Als solcher habe er einen Anspruch auf Ersatz von Gebühren und Auslagen in derselben Höhe wie bei der Vertretung eines Dritten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 19.08.1997 vor dem Sozialgericht - SG - Dortmund Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Gebühren und Auslagen eines sich im Vorverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts seien erstattungsfähig, sofern die Beiziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen sei. Bezüglich letzteren komme es nicht auf die Sicht einer rechtskundigen Person an. Für eine solche sei die Notwendigkeit der Hinzuziehung vorliegend aber anzuerkennen gewesen.

Mit Urteil vom 11.11.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Mit der vom SG zugelassenen und vom Kläger am 16.12.1998 eingelegten Berufung, rügt er, dass entgegen der Auffassung des SG der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sei, seine Rechte ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten gegenüber der Behörde zu vertreten. Die Rechtsprechung des Kassenarztsenates des Bundessozialgerichts (BSG), auf die sich das SG gestützt habe, lasse sich im Hinblick auf die Besonderheiten dieser Rechtsmaterie nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Beklagte habe auch erst aufgrund seines umfangreichen Tätigwerdens ihre Entscheidung abgeändert, da ihr aufgrund der Bescheinigung des Dr. Mxxxxxx von Anfang an bekannt gewesen sei, dass eine Kontraindikation für einen operativen Eingriff vorgelegen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Dortmund vom 11.11.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1997 zu verurteilen, an ihn 510,-- DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat den Kläger zu seinem beruflichen Werdegang gehört. Wegen der Angaben des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2000 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der nach Gebühren- und Auslagen abgerechnete Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Diesen Kostenerstattungsanspruch, der dem Kläger zusteht, weil der Erfolg seines Widerspruchs kausal auf seinen Rechtsbehelf zurückzuführen ist (vgl. BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 3; SozR 3-1500, § 144 Nr. 13), hat die Beklagte dem Grunde nach durch den Bescheid vom 26.02.1997 anerkannt.

Im Rahmen der Kostenerstattung sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Ob der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der wie ein Rechtsanwalt gebührenmässig abrechnen kann (vgl. BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 7), der sich im Widerspruchsverfahren selbst vertreten hat, ebenfalls gemäß § 63 Abs. 2 SGB X Gebühren und pauschalierte Auslagen in Rechnung stellen kann, ist umstritten (ablehnend: BFHE 104, 306; BFH NJW 1973, 10720; BayVHG DÖV 1978, 697; Hauck-Haines, Rn. 8 zu § 63; Verbandskomm., Rn. 9 zu § 63; Gesamt-Komm., Anm. 48 zu § 63; Gemeinschaftskommentar (GK) SGB X/1 Rn. 22 zu § 63; Redeker/ v.Oertzen, Komm. zu VwGO, 12. Aufl. Rn. 13a zu § 162 - nur betreff Vorverfahren, a.A. betreff Klageverfahren Rn. 12a-; Schroeder-Printzen, Komm. zum SGB X, 3. Aufl., Rn. 24 zu § 63; Ziemer-Birkholz , Komm. zur FGO, 3. Aufl., Rn. 19 zu § 139; bejahend BVerwGE 61, 100 = DVBl 1981, 680; Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 6. Aufl., Rn. 5b zu § 193; Krasney, Kass. Komm., Rn. 26 zu § 63 SGB X; Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, XII Rn. 77; Pickel, Komm. zum SGB X, Rn. 36 zu § 63; Eyermann, Komm. zur VwGO, 10. Aufl., Rn. 8 zu § 162; Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 11. Aufl., Rn. 19 zu § 162; Kopp, Komm. zum VwVfG, 3. Aufl., Rn. 30 zu § 80; Stelkens/Bonk/Sachs, Komm. zum VwVfG, 5. Aufl., Rn. 61, 82 zu § 80; Gräber, Komm. zur FGO, 4. Aufl., Rn. 12 zu § 139). Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass der Gebührenanspruch des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts/-beistands grundsätzlich nach § 63 Abs. 2 SGB X gegeben ist. Dem steht weder entgegen, dass eine "Eigenbevollmächtigung" nicht denkbar ist, noch verbieten die Rechtskenntnisse des Widerspruchsführers in diesem Fall die Annahme der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistands. Zum einen entsteht der Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X wesentlich nicht aufgrund der Bevollmächtigung, sondern infolge des Tätigwerdens des Rechtsanwalts (BVerwGE 61, 100, 102); zum anderen bedingt die Beschäftigung mit der Angelegenheit je nach Umfang und Schwierigkeit der zu beurteilenden Tatsachen und Rechtsfragen unter Umständen einen erheblichen Zeitverlust und Arbeitsaufwand, dessen Ausgleich durch § 63 Abs. 2 SGB X erreicht werden soll (Pickel a.a.O. Rn. 36 zu § 63; Obermeyer a.a.O. Rn. 30 zu § 80), so dass es nicht gerechtfertigt ist, dem Rechtsanwalt die Eigenvertretung zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er auch einen Dritten mit seiner Vertretung beauftragen könnte.

Der geltend gemachte Gebühren- und Auslagenanspruch scheitert aber an der mangelnden Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsbeistands. Letzteres beurteilt sich nach dem Standpunkt einer verständigen Person. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Bürger, der über den gleichen Bildungsgrad und ein entsprechendes Erfahrungsniveau verfügt, einen Rechtsbeistand hinzugezogen hätte (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12; BVerwGE a.a.O.; BVerwG NVwZ 1987, 883, 884; Krasney a.a.O. Rn. 16, 17 zu § 63 SGB X). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Angelegenheiten der Sozialversicherung in der Regel eine Vertretung notwendig ist (so aber Meyer-Ladewig, a.a.O.; zustimmend ohne nähere Begründung für das Schwerbehindertenrecht BSG, Urt. v. 08.10.1987 - 9 a RVs 10/87 -), sondern es kommt darauf an, ob es nach dem konkreten Sachverhalt und Verfahrensstand zumutbar gewesen ist, das Verfahren selbst zu führen (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12; BVerwG NVwZ 1987, 883, 884; vgl. auch Krasney a.a.O.).

Dem Kläger waren unabhängig von seinen speziellen Sach- und Rechtskenntnissen, die ihn letztlich zur Ausübung der Tätigkeit eines Rechtsbeistands befähigen, infolge seiner früheren Beschäftigung bei verschiedenen Krankenkassen, u.a. bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, allgemein die Verhältnisse bei solchen Versicherungsträgern bekannt. Der formlose Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.10.1997 war ausschließlich damit begründet worden, dass die gewünschte Therapie vom NUB-Ausschuss nicht anerkannt sei. Der Umstand, dass die Gesundheitsverhältnisse des Klägers eine übliche, schulmedizinische Behandlung nicht zuließen oder jedenfalls erschwerten, hatte ersichtlich keine Beachtung bei der Entscheidung gefunden. Unter diesen besonderen Umständen war es dem Kläger aber zumutbar, zunächst das Gespräch mit der Beklagten zu suchen und - auch wenn seine Gesundheitseinschränkungen der Beklagten schon mit dem Antrag bekannt gegeben worden waren - nochmals auf die gegebenen Besonderheiten hinzuweisen und den Versuch zu unternehmen, auf diesem Wege den Anspruch durchzusetzen. Dies gilt umso mehr, als er die Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. Mxxxxxx zunächst nicht vorgelegt, sondern erst später eingereicht hat. Der Beiziehung eines Bevollmächtigten bedurfte es daher zu diesem Zeitpunkt nicht.

Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger dabei in einer Konfliktlage befunden hat, die eine gewisse Befangenheit (vgl. dazu BVerfGE 61, 100, 102) hinsichtlich des Tätigwerdens in eigener Sache herbeigeführt hätte. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Vertretung gerade selbst wahrgenommen hat, war die unzureichende Würdigung des Sachverhalts durch die Beklagte so offensichtlich, dass der Hinweis hierauf und die Vorlage des ärztlichen Attestes für jeden verständigen Bürger nahelag.

Da der Kläger demnach erstattungsfähige Kosten nicht nachgewiesen hat, mußte seine Berufung mit der auf § 193 Sozialgerichts - SGG - beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.

Der Senat hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen, weil das BSG zu der hier streitigen Rechtsfrage bisher ausdrücklich nicht Stellung genommen hat (inzidenter wohl bejahend in BSG SozR 3 -1500 § 1544 Nr. 13 ).

Die Revision war daher nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.






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Az: L 16 KR 179/98


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