Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 51/02

(BPatG: Beschluss v. 19.01.2005, Az.: 29 W (pat) 51/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 2005 (Aktenzeichen 29 W (pat) 51/02) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2002 aufgehoben. Bei dem Streit ging es um die Eintragung einer Wort-/Bildmarke mit dem Namen "RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT" für verschiedene Waren und Dienstleistungen in den Klassen 01, 06, 07, 09, 11, 19, 35, 36, 37, 39, 40 und 42. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da sie einen beschreibenden Charakter der Marke sah. Insbesondere sei der Begriff "RUHRWASSER" eine geografische Herkunftsangabe und der gesamte Markentext bestehe aus einer Aneinanderreihung glatter Sachbegriffe, die bei Übersetzung aus dem Englischen als "Ruhrwasser Internationale Wasserbewirtschaftung" verstanden werden könnten. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Wortfolge als Ganzes zu betrachten sei und keine beschreibende Angabe enthalte. Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und entschied, dass die angemeldete Marke ausreichende Unterscheidungskraft besitze und keine Eintragungshindernisse vorliegen. Insbesondere sei der Begriff "RUHRWASSER" keine geografische Herkunftsangabe und die Gesamtwahrnehmung der Wortfolge sei nicht rein beschreibend. Die grafische und farbliche Gestaltung der Marke verstärke den Charakter einer unterscheidungskräftigen Marke. Es sei auch kein aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis erkennbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.01.2005, Az: 29 W (pat) 51/02


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2002 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wort-/Bildmarke RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT soll in den Farben Blau und Grün zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen der Klassen 01; 06; 07; 09; 11; 19; 35; 36; 37; 39; 40; 42

"(Ab-) Wasseraufbereitungsmittel, (Ab-) Wasserbehandlungsmittel; Düngemittel, zumindest teilweise aus Klärschlamm; (Ab-) Wasser-Reinigungsmittel; (Ab-) Wasser- analysatoren, (Ab-) Wassermeßstationen, Abwasser-Trübungsmeßgeräte; (Ab-) Wasserprobenahmegeräte; (Ab-) Wasserbehandlungsanlagen, (Ab-) Wasseraufbereitungsanlagen, (Ab-) Wasserbelüftungsanlagen, Abwasser-Dekontaminationsanlagen für Kernkraftwerke, (Ab-) Wasser-Desinfektionsanlagen, (Ab-) Wasser-Destillationsanlagen, (Ab-) Wasser-Eindampfanlagen, (Ab-) Wasser-Entgiftungsanlagen, (Ab-) Wasser-Extraktionsanlagen, (Ab-) Wasserfilter, Abwasser-Filterpressen, (Ab-) Wasser-Flockungsanlagen, (Ab-) Wasserflotationsanlagen, (Ab-) Wasserhähne, (Ab-) Wasser-Hebeanlagen, (Ab-) Wassermengenzähler, (Ab-) Wasser-Meßfahrzeuge, (Ab-) Wasser-Neutralisationsanlagen, (Ab-) Wasserpumpen, (Ab-) Wasser-Recyclinganlagen, (Ab-) Wasser-Reinigungsanlagen, (Ab-) Wasser-Rührwerke, (Ab-) Wassersammler, Abwasser-Separationsanlagen, (Ab-) Wasser-Siebanlagen, Abwasserzentrifugen, Abwasserklärapparate, Maschinen, maschinelle Geräte, Apparate und/oder daraus zusammengestellte Anlagen für die Wasserlieferung, für die Abwasseraufbereitung , Wasserversorgungsanlagen, Kanalisationen, nämlich Rohre aus Beton, Stahl, Kupfer, Kunststoffen, insbesondere PVC; Geräte für (Ab-) Wasseranalytik, aerobe und anaerobe (Ab-) Wasserbehandlung, biologische (Ab-) Wasserbehandlung wie Nitrifikation und Denitrifikation, (Ab-) Wasserfiltration, (Ab-) Wasserbehandlung mit Adsorptionsmitteln und Flockungsmitteln, (Ab-) Wasserentsalzung, (Ab-) Wasserentkeimung, (Ab-) Wasserbelüftung, (Ab-) Wasserdestillation, (Ab-) Wasserbehandlung durch Umkehrosmose, Mikrofiltration, Ultrafittration oder Nanofiltration, (Ab-) Wasserextraktion, (Ab-) Wasserneutralisation, (Ab-) Wasserenteisung, (Ab-) Wasserentgasung, (Ab-) Wasserentkalkung, (Ab-) Wasserentmanganung, (Ab-) Wasserenthärtung, (Ab-) Wasserozonisierung, (Ab-) Wasserbehandlung mit Chlor, zur chemischen, physikalischen, thermischen, biologischen (Ab-) Wasserbehandlung und -aufbereitung; (Ab-) Wasserabsetzbecken aus Beton, Stahl und/oder Kunststoff; (Ab-) Wasseraufbereitung, (Ab-) Wasserbehandlung, (Ab-) Wasserreinigung, (Ab-) Wasserrecycling; Wasserversorgung, nämlich Verteilung und Zuführung von Wasser, Kanalsanierung, Klärschlammverwertung, nämlich Entseuchung, Trocknung, Entwässerung, Verbrennung von Klärschlamm, anaerobe Stabilisierung, Deponierung, Faulung, aerobe Behandlung in Gegenwart von Sauerstoff;: (Ab-) Wasseranalytik, Beratung, Gutachten, Planung für (Ab-) Wasseraufbereitung und -behandlung, Beratung und Ingenieurleistungen für die Abwasserentsorgung, Beratung, Gutachten, Planung für die (Ab-) Wassertechnik, (Ab-) Wasseruntersuchung, Wasserqualitätssicherung, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Physikers, Chemikers, nämlich technische Beratung von Unternehmen und öffentlichen Organisationen auf dem Gebiet des (Ab-) Wassers, Entwicklung, Planung, Projektierung, Durchführung von und Beratung bei Genehmigungsverfahren von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Anpassung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen an Umweltauflagen, Verfahrens-, Regelungs- und Sensortechnik in Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Erfassung, Untersuchung, Bewertung, biologische, chemische und/oder physikalische Sanierung von schadstoffbelastetem Wasser; kaufmännische Beratung bei der Betriebsführung von Trinkwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen, finanzielle Beteiligung sowie Betriebsführung und -leitung, technische und personelle Betreuung an Unternehmen der Wasserversorgung und Wasserentsorgung"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Februar 2002 wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die angemeldete Bildmarke weise den Text "RUHRWAS-SER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT" auf, der aus einer Aneinanderreihung glatter Sachbegriffe bestehe, welche bei Übersetzung der Bestandteile "INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT" aus dem Englischen mit "Ruhrwasser Internationale Wasserbewirtschaftung" übersetzt werden könnten. Das eingereichte Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthalte nur Produkte, die bei einer solchen Wasserbewirtschaftung gebraucht werden, so dass eine produktbeschreibende Angabe gegeben sei. Insbesondere sei auch der Begriff "RUHRWASSER" eine beschreibende Angabe, nämlich eine geografische Herkunftsangabe. Im Zuge der Liberalisierung und Deregulierung der Versorgungsmärkte für Strom, Erdgas und Wasser im Bereich der Europäischen Union seien auch die Wasserversorgungsmonopole vor allem kommunaler Träger in Bewegung geraten. Die Bezeichnung "Ruhrwasser" sei im Lichte dieser veränderten Ausgangssituation eine geographische Festlegung des Sitzes des betreffenden Versorgungsunternehmens. Der bildlichen Gestaltung des Zeichens ließe sich kein konkretisierbarer Überschuss entnehmen, auf den gegebenenfalls der Schutz des Gesamtzeichens zu beziehen wäre. Es handele sich um übliche Gestaltungsmittel der Werbegraphik.

Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die mittlerweile auf die jetzige Beschwerdeführerin durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes verschmolzen wurde. Sie macht geltend, dass es der Anmeldemarke weder an der notwendigen Unterscheidungskraft mangle noch ein Freihaltebedürfnis bestehe. Eine Wortfolge sei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Der sprachunübliche Markentext als solcher eigne sich nicht zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen. Er ließe sich auch nicht zutreffend als "Ruhrwasser Internationale Wasserbewirtschaftung" wiedergeben. Ferner begründe der Markenbestandteil "Ruhrwasser"' nicht als geographische Herkunftsangabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Freihaltebedürfnis. Überdies sei die formale Gestaltung der angemeldeten Marke, die außerdem eine spezielle Farbgebung aufweise, nicht mit üblichen Stilmittel der Werbegraphik erfolgt. An der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit bestehe kein aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis, zumal der Begriff "Ruhrwasser" nicht aus der Konzeption des Markentextes herausgegriffen und seine Bedeutung für möglicherweise zukünftig in der Wasserwirtschaft tätige Unternehmen betont werden. Auf Grund der interpretationsbedürftigen Mehrdeutigkeit der Wortfolge bestehe auch eine ausreichende Unterscheidungskraft.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie hat im Verfahren die Farben, in denen die angemeldete Marke eingetragen werden soll, konkretisiert. Danach sind der Markenteil "Ruhrwasser" in der Farbe Blau mit der Nummer 280 4045 nach der RAL-Farbskala gehalten, die Markenwörter "International Wasser Management" in der Farbe Grün mit der Nummer 180 5040 der RAL-Skala.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg, da der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Eintragungshindernisse entgegen stehen.

1. Die jetzige Beschwerdeführerin ist durch Vermögensübertragung Gesamtrechtsnachfolgerin der Anmelderin und ursprünglichen Beschwerdeführerin geworden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2; §§ 174 Abs.1, 176 Abs.1, 20 UmwG). Da ein Umschreibungsantrag gestellt worden ist, ist die Beschwerdeführerin gem § 28 Abs. 2 S.1 und 2 MarkenG befugt, die Rechte aus der Anmeldung geltend zu machen (Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. Rn 13 zu § 28).

2. Die Wortfolge "RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGE-MENT" verfügt über die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153 antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei hier auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187ff - Linde, Winward und Rado, Rn. 41; EuGH MarkenR 2004, 116 ff Rn. 50 - Waschmittelflasche). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen wie in der angemeldeten Marke, Slogans oder Redewendungen auszugehen, ohne dass gegenüber anderen Wortmarken unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft gerechtfertigt sind (BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft m.w.N). Auch hier ist stets auf das durch die Wörter gebildete Ganze, dh auf die Gesamtwahrnehmung dieser Wortzusammenstellung durch die angesprochenen Verkehrskreise, abzustellen und danach zu fragen, ob ein nicht unterscheidungskräftiger beschreibender oder werblicher Charakter auch der Wortkombination insgesamt zu entnehmen ist (EuGH GRUR Int. 2005, 135 ff, 137 - Maglite, Rn. 20 m.w.N; GRUR 2001, 1145, 1147, Rn. 40 - Babydry; GRUR 2004, 943, 945, Rn 35 - SAT.2; BGH GRUR 2001, 2001 162, 163 - RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION; GRUR 2002, 64,65 - AC). Danach verfügt die Wortfolge "RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT" über die erforderliche Unterscheidungskraft, insbesondere erschöpft sich die Zusammenstellung der Wörter nicht in einer bloßen Aneinanderreihung der einzelnen Angaben ohne individuell prägenden Eindruck und bildet auch keinen eigenen (Gesamt-)Begriff, der als solcher wiederum lediglich eine beschreibende oder rein werbliche Aussage vermittelt (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 136).

Das Zeichen besteht aus den Wortbestandteilen "RUHRWASSER", "IN-TERNATIONAL", "WATER" und "MANAGEMENT". Hierbei kann zunächst unterstellt werden, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die deutschen Bedeutungen "Wasser" und "Bewirtschaftung, Verwaltung" der englischen Wörter "WATER" und "MANAGEMENT" ohne weiteres verstehen. Die maßgeblichen Verkehrskreise sind im Hinblick auf die Spezialmaterie der im Verzeichnis enthaltenen Produkte Fachleute der Wasserwirtschaft und fachlich interessierte und entsprechend informierte Endabnehmer. Diesen vermittelt das Gesamtzeichen bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt, sondern ist vielmehr von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit (vgl. BGH a.a.O. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Bereits der Begriff "Ruhrwasser" stellt für die Waren und Dienstleistungen keine eindeutig beschreibende Sachangabe dar. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit um eine Angabe über die Eignung oder Bestimmung handelt, da nicht ersichtlich ist, inwieweit hier Besonderheiten des Wassers der Ruhr eine besondere Rolle spielen könnten, die konkrete Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben. Weiterhin ist festzustellen, dass der Markenbestandteil "Ruhrwasser"' keine geographische Herkunftsangabe ist. Der Auffassung, dass die Bezeichnung "Ruhrwasser" im Hinblick auf die Liberalisierung und Deregulierung der Versorgungsmärkte für Strom, Wasser und Erdgas im Bereich der Europäischen Union die geografische Festlegung des Sitzes eines Versorgungsunternehmens sein könnte, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann "Ruhrwasser" nicht mit der geographischen Angabe "Ruhrgebiet" gleichgesetzt werden Der in "Ruhrwasser" enthaltene Begriff "Wasser" steht der Annahme entgegen, dass es sich um den Hinweis auf einen Unternehmenssitz handelt, eine konkrete örtliche Festlegung findet insoweit nicht statt. Dass derartig vage Begriffe entsprechend verwendet werden, hat weder die Markenstelle näher belegt noch ergab die Recherche des Senats einen Anhaltspunkt hierfür. Die Fundstellen zu "Ruhrwasser" beziehen sich entweder auf die Firma der Anmelderin oder auf Aussagen, die Eigenschaften oder die Nutzung des Wassers der Ruhr betreffen und beinhalten keinen Hinweis auf eine bestimmte Herkunft. Des weiteren existieren neben der Anmelderin noch weitere Unternehmen, deren Bezeichnung den Begriff "Wasser" enthalten, so der Verein German Water e.V., dem die Anmelderin angehört, der britische Wasserversorger Thames Water, die Gelsenwasser AG und die Rheinwasser AG. Zu der unklaren Bedeutung des Wortes "RUHRWASSER" kommt eine Unschärfe des Gesamtzeichens aus der nicht eindeutigen Zuordnung der einzelnen Bestandteile des Zeichens zueinander. Die räumliche Anordnung der in dem Zeichen enthaltenen Wörter legt zunächst nahe, dass sich der zweite Bestandteil "INTERNATIONAL" auf "RUHRWASSER" bezieht, und "WATER MANAGE-MENT" zusammengehören sollen, da diese Begriffspaare jeweils nebeneinander in einer Zeile stehen. Insoweit erschließt sich dem angesprochenen Publikum aber die Bedeutung eines "internationalen Ruhrwassers" nicht. Die Ruhr als ein rechter Nebenfluss des Rheins fließt nur in Nordrhein-Westfalen und hat damit eine ausschließlich regionale Bedeutung. Betrachtet man andererseits die farbliche Trennung des Wortes "RUHR-WASSER" einerseits und der Wortfolge "INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT" andererseits, ist nicht erkennbar, welche Bedeutung der Begriff "Ruhrwasser" in Verbindung mit einer "internationalen Wasserbewirtschaftung" haben könnte. Dass die angemeldete Marke keinen eindeutigen Bedeutungsinhalt aufweist, zeigen auch die von der Markenstelle vorgenommenen verschiedenen Deutungen. Im Beanstandungsbescheid wird davon ausgegangen, dass sich die von der Anmeldung erfassten Dienste auf Managementleistungen im Bereich Wasser / Wasserwirtschaft beziehen, die sowohl international als auch in Bezug auf das Wasser der Ruhr angeboten werden. Damit erhält die Wortfolge eine betriebswirtschaftlich geprägte Bedeutung. Im Zurückweisungsbeschluss geht die Markenstelle dagegen von einer technischen Bedeutung als "Ruhrwasser Internationale Wasserbewirtschaftung" aus, ohne aber den tatsächlichen Bedeutungsgehalt dieser wörtlichen Übersetzung des Markentextes näher zu erläutern. Um sich diesen insgesamt zu erschließen, etwa auch im Sinne der in der Beschwerdebegründung vorgenommenen Interpretation, dass es sich um eine grenzüberschreitende Wasserbewirtschaftung, beispielsweise wasserarmer Regionen, mit Ruhrwasser handelt, bedürfte es in jedem Fall erheblicher weiterer gedanklicher Schritte, wobei der jeweils ermittelte Sinngehalt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine konkrete Sachangabe beinhaltet, so dass die Marke vom Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Hinzu kommt, dass die Wortfolge "RUHRWASSER" INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT" in der angemeldeten Marke sowohl eine farbige als auch eine grafische Ausgestaltung besitzt, auf die ihr Schutzgegenstand beschränkt ist (vgl BGH GRUR 2004, 683, 684 "Farbige Arzneimittelkapsel"). Die konkret verwendeten Gestaltungsmittel, nämlich die größenmäßige Hervorhebung des Buchstaben "W" in "RUHRWASSER" und in "WATER" sowie die Zweifarbigkeit, die durch die Farben Blau und Grün auf das Element Wasser Bezug nimmt, liegen noch im Rahmen des Werbeüblichen. Diese Ausgestaltung könnte weder allein noch in Kombination mit einer sachbeschreibenden Wortfolge die Unterscheidungskraft begründen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 "anti KALK" mwNachw). Zusammen mit der Wortkombination "RUHRWASSER INTERNATIONAL WATER MANAGEMENT", die keinen beschreibenden Inhalt hat, verstärken diese grafischen Elemente aber den Charakter einer in dieser konkreten Gestaltung und Farbgebung unterscheidungskräftigen Marke (vgl. BPatG Beschluss vom 25. Januar 2005, 24 W (pat) 87/04 - prima SUN).

3. Aus den genannten Gründen steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge auch nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistungen dienen können. Wie oben ausgeführt, kann der Marke insoweit keine konkrete sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden, so dass Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der beschreibenden Verwendung der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen haben könnten, nicht erkennbar sind.

Grabrucker Baumgärtner Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 19.01.2005
Az: 29 W (pat) 51/02


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