Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. April 2006
Aktenzeichen: IX ZR 163/05

(BGH: Beschluss v. 06.04.2006, Az.: IX ZR 163/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 6. April 2006 (Aktenzeichen IX ZR 163/05) die Prozesskostenhilfe für den Beklagten im Revisionsverfahren abgelehnt. Die Begründung dafür liegt darin, dass die Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Das Berufungsgericht hat die Revision bezüglich des Widerklageanspruchs des Beklagten abgewiesen, da dieser aufgrund Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Der Bundesgerichtshof ist an diese Zulassung gebunden. Es liegt allerdings kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO vor.

Das Berufungsgericht hat die Risiko-Schaden-Formel des Bundesgerichtshofs korrekt angewendet. Dabei wird geprüft, ob sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat. Die genaue Höhe des Schadens muss noch nicht feststehen und es muss auch noch nicht erwiesen sein, dass der Schaden fortbesteht und letztendlich entstandene Kosten verursacht (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1423 f). Es gibt keine abweichenden Entscheidungen von diesem Grundsatz, die eine Zulassung der Revision erforderlich machen würden.

Des Weiteren stellt sich keine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 147/02, zitiert nach juris).

Da kein Zulassungsgrund vorliegt, kommt es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden können. Diese bestehen nicht, da das Berufungsurteil im Ergebnis richtig ist.

Die Vorinstanzen waren das Landgericht Hanau mit seiner Entscheidung vom 09.06.2004 - 7 O 199/04 und das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit seiner Entscheidung vom 17.08.2005 - 18 U 80/04.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 06.04.2006, Az: IX ZR 163/05


Tenor

Dem Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.

Gründe

Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für den Beklagten zugelassen, soweit es den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 51b BRAO wegen Verjährung abgewiesen hat. An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO); allerdings ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht gegeben.

a) Das Berufungsgericht hat die für den Zeitpunkt der Schadensentstehung maßgebliche Risiko-Schaden-Formel des Senats zutreffend angewandt. Danach kommt es darauf an, ob sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat. Die Höhe des Schadens muss noch nicht beziffert werden können, und es muss auch noch nicht feststehen, dass der Schaden bestehen bleibt und somit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1423 f). Von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidungen, die eine Zulassung der Revision erfordern würden, sind nicht ersichtlich; das Berufungsgericht zeigt eine Divergenz nicht auf, auch der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen.

b) Eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage stellt sich ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 147/02, zitiert nach juris).

2. Fehlt es an einem Zulassungsgrund, kommt es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden können (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ 2003, 1552, 1553). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, im Ergebnis richtig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005, aaO).

Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 09.06.2004 - 7 O 199/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2005 - 18 U 80/04 -






BGH:
Beschluss v. 06.04.2006
Az: IX ZR 163/05


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