Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. November 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 12/10

(BGH: Beschluss v. 22.11.2010, Az.: AnwZ (B) 12/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. November 2010 (Aktenzeichen AnwZ (B) 12/10) verschiedene Anträge entschieden. Zunächst ging es um den Antrag mehrerer Personen, als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren eines anderen Antragstellers zugelassen zu werden. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Des Weiteren hatten vierzehn Antragsteller beantragt, Prozesskostenhilfe für eine geplante Nebenintervention zu erhalten. Auch diesem Antrag wurde nicht stattgegeben.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass eine Nebenintervention in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen ist. Dies hatte der Senat bereits in einem früheren Beschluss festgelegt. Daher wurde der Antrag auf Nebenintervention abgelehnt. Gleiches galt für den Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgte nach einer vorangegangenen Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Widerufsbescheid der Antragsgegnerin. Dieser Widerspruch wurde zuvor bereits gerichtlich bestätigt. Der Antragsteller zu 1 beantragte während des Verfahrens außerdem seine Wiederzulassung durch Rücknahme des Widerufsbescheids.

Der Anwaltsgerichtshof verwies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Wiederzulassung allerdings als unzulässig. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller zu 1 wiederum sofortige Beschwerde ein.

Zusammenfassend wurde in dieser Gerichtsentscheidung der Antrag auf Nebenintervention sowie der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da eine Nebenintervention in Zulassungssachen nicht vorgesehen ist. Der Antragsteller zu 1 blieb mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf Wiederzulassung erfolglos.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 22.11.2010, Az: AnwZ (B) 12/10


Tenor

Der Antrag der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention wird zurückgewiesen.

Von den Antragstellern 2 bis 14 werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen legte der Antragsteller zu 1 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zurück.

Noch während des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller zu 1 Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Rücknahme des rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 analog § 48 VwVfG beantragt.

Mit Schreiben vom 12. März 2008 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren könne im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung des Widerrufsbescheids nicht entsprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Antragsteller zu 2, 3 und 7 beantragen die Zulassung als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Die Antragsteller 4, 5, 6, 8 bis 14 suchen um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention nach.

II.

Dem Begehren der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO ist in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Aus den gleichen Gründen ist dem Begehren der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf Bewil-

ligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention kein Erfolg beschieden (§ 114 ZPO).

Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -






BGH:
Beschluss v. 22.11.2010
Az: AnwZ (B) 12/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d97ed64ce96b/BGH_Beschluss_vom_22-November-2010_Az_AnwZ-B-12-10




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