Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. Juni 2014
Aktenzeichen: I-20 U 16/14

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 17.06.2014, Az.: I-20 U 16/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagte es zukünftig unterlassen muss, im geschäftlichen Verkehr Rechtsdienstleistungen in fremden Angelegenheiten anzubieten und/oder zu erbringen, es sei denn, diese dienen als Nebentätigkeit zur Tätigkeit als Haus- und Wohnungsverwalter und betreffen die Vorbereitung von gerichtlichen Schriftsätzen, mit denen Gewährleistungs- und andere auf einem Mangel beruhende Ansprüche geltend gemacht werden. Die Klägerin hatte in erster Instanz Klage gegen die Beklagte erhoben, und das Landgericht Düsseldorf hatte ihr Recht gegeben. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht Düsseldorf nun mit dem oben genannten Urteil zurückgewiesen hat. Die Beklagte wird dazu verurteilt, einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten abwenden, indem sie eine Sicherheitsleistung in bestimmter Höhe erbringt. Das gleiche gilt für die Klägerin, die die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten abwenden kann, wenn sie eine Sicherheitsleistung in anderer Höhe erbringt. Die Beklagte hatte argumentiert, dass die Schriftsätze, die sie vorbereitet hatte, nur Entwürfe waren und von der Kundin ohne ihre Kenntnis in das Verfahren eingebracht worden waren. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass dies nicht der Fall war und dass die Beklagte tatsächlich Rechtsdienstleistungen erbracht hat. Die Tätigkeit der Beklagten fällt nicht unter die Erlaubnis des Rechtsdienstleistungsgesetzes und verstößt somit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt außerdem fest, dass die Mitwirkung an der Führung eines Rechtsstreits nicht als Nebenleistung zur Haus- und Wohnungsverwaltung angesehen werden kann und dass die Beklagte gegen das Verbot der Erbringung selbstständiger außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen verstoßen hat. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 25.000 Euro.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Urteil v. 17.06.2014, Az: I-20 U 16/14


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte es nur zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr Rechtsdienstleistungen in fremden Angelegenheiten anzubieten und/oder zu erbringen, soweit sie nicht eine Nebentätigkeit zu der Tätigkeit als Haus- und Wohnungsverwalter darstellen, nämlich für Dritte gerichtliche Schriftsätze vorzubereiten, mit denen Gewährleistungs- und andere auf einem Mangel beruhende Ansprüche geltend gemacht werden, wenn dies geschieht wie mit den Schriftsätzen vom 8. März und 12. Mai 2011 (Anlagen TW 3 und 8 zu den Schriftsätzen der Klägerin vom 29. September 2011 und 19. Februar 2013).

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte auf der Grundlage von §§ 3 und 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 8 Abs. 1 UWG unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung verurteilt, Rechtsdienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, wenn sie keine Nebenleistungen zur Tätigkeit als Haus- und Wohnungsverwalterin darstellen, insbesondere gerichtliche Schriftsätze für Dritte vorzubereiten, mit denen Gewährleistungs- und andere auf einem Mangel beruhende Ansprüche geltend gemacht werden. Die Beklagte war als Hausverwalterin für eine Kundin S. aus E. bei der Abwehr eines Werklohnanspruchs tätig geworden, den ein Handwerker gegen sie aus einem von der Beklagten erteilten und betreuten Auftrag gerichtlich geltend gemacht hatte.

Gegen das Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen, der genauen Formel und der Begründung der Entscheidung Bezug genommen wird, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in zweiter Instanz so eingeschränkt, wie es sich aus der vorstehenden Urteilsformel ergibt.

Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag geltend - soweit es für den weiterverfolgten Anspruch noch von Bedeutung ist -, das Schreiben vom 8. März 2011 sei lediglich ein "Entwurf hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs" gewesen, der von der Kundin, ohne ihre, der Beklagten, Kenntnis in das gerichtliche Verfahren eingebracht worden sei. Damit habe sie keine "Schriftsätze gefertigt". Ihre Bezeichnung als "Rechtsbeistand" oder "Prozessbevollmächtigte" im damaligen Verfahren sei nicht von ihr veranlasst worden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung mit der einschränkenden Maßgabe der vorstehenden Formel zu bestätigen.

Sie, die sich in erster Instanz hilfsweise auf einen Verstoß gegen § 79 ZPO gestützt hatte, hält daran fest, dass ihr Unterlassungsanspruch jedenfalls bezogen auf die Vorbereitung von Schriftsätzen wie die der beiden Anlagen begründet sei. Mit ihnen habe die Beklagte Rechtsdienstleistungen erbracht. Die Schriftsätze seien keine bloßen Nebenleistungen zur Tätigkeit der Beklagten als Haus- und Wohnungsverwalterin gewesen. Die Beklagte habe vielmehr den Zivilrechtsstreit der Kundin "faktisch geführt", wozu auch das Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gehört habe, so dass das Gericht zu dem Schluss habe kommen müssen, die Beklagte fungiere als Rechtsbestand der Kundin, und sie als Prozessbevollmächtigte im Protokoll erscheine.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die von ihnen hier gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, durch das sie zu einem Unterlassen verurteilt worden ist, ist zulässig, in der Sache aber, soweit der Anspruch weiterverfolgt wird, unbegründet. Die Beklagte hat mit der Abfassung der beiden Schriftsätze Rechtsdienstleistungen erbracht, die weder als außergerichtlich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zulässig wären, noch als Vertretung eines anderen in einem bürgerlichen Rechtstreit nach der Zivilprozessordnung. Damit hat sie im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG Vorschriften zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es liegen nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen vor, was für die Klägerin als Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift begründet hat.

Das maßgebliche Geschehen ist unstreitig und steht damit fest, dass nämlich die Beklagte als Hausverwalterin für ihre Kundin S. unter Verwendung ihres Briefkopfes und im zweiten Fall auch mit einer eigenen Unterschrift die beiden vollständigen Schriftsätze zur Vorlage in einem Zivilrechtsstreit verfasst hat, in dem die Kundin auf Werklohn in Anspruch genommen worden war, den ersten als Begründung des Antrags auf Klageabweisung, den zweiten mit weiteren Argumenten. Die Texte enthalten keinesfalls nur Tatsachenangaben, sondern auch erhebliche rechtliche Argumentation. Von einem "Entwurf hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs", der von der Kundin, ohne ihre, der Beklagten, Kenntnis in das gerichtliche Verfahren eingebracht worden sei, kann danach keine Rede sein. Abgerundet wird das Bild durch die Bezeichnung der Beklagten als Prozessbevollmächtigte durch die Kundin bereits im Widerspruch gegen den verfahrenseinleitenden Mahnbescheid, das Erscheinen ihres Geschäftsführers zur mündlichen Verhandlung und die Aufnahme der Beklagten als Prozessbevollmächtigte der Kundin in das Protokoll, welche Erklärungen hierfür von der Beklagten auch immer gebracht werden.

Dass es sich bei der Abfassung der beiden Schriftsätze um Rechtsdienstleistungen gehandelt hat, wie sie § 2 RDG definiert, steht außer Zweifel; denn es ging für die Beklagte um eine fremde Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung erforderte. Mit der Zweckbestimmung einer Verwendung im Werklohnrechtsstreit der Kundin stellten sich die Schriftstücke allerdings bereits als gerichtliche Rechtsdienstleistung dar. Es ging um weit mehr als bloße Ratschläge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für eine Rechtsverteidigung, die die Kundin an sich selbst erledigte. Die Beklagte hat sich mit Fertigung der Schriftsätze an der Prozessvertretung der Kundin jedenfalls beteiligt, selbst wenn sie sich entgegen der Angabe im Protokoll tatsächlich nicht auch noch zur "Prozessbevollmächtigten" bestellt hat. Eine Prozessvertretung der Kundin als solche war der Beklagten nach § 79 Abs. Satz 2 ZPO verboten. Die neue Fassung dieser Vorschrift bringt erstmals eine einheitliche Regelung der Prozessvertretung im Parteiprozess ohne Trennung des Verfahrens innerhalb (bisher nach § 157 ZPO geregelt) und außerhalb der mündlichen Verhandlung (bisher im Rechtsberatungsgesetz geregelt), wobei der jetzige Ausschluss professioneller Vertretung unterhalb der Ebene der Rechtsanwaltschaft dem Schutz der Parteien vor unqualifizierter Rechtsberatung und dem reibungslosen Verfahrensablauf mit dem Gericht dient (Vollkommer in Zöller ZPO, 30. Auflage, § 79 Rn. 1). Es ist jetzt anerkannt, dass es hinsichtlich gerichtlicher Tätigkeiten nicht mehr auf das Rechtsdienstleistungsgesetz ankommt, sondern auf die jeweiligen Verfahrensordnungen (Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Auflage, § 5 Rn. 98).

Sieht man in der Tätigkeit der Beklagten in der Werkvertragssache ihrer Kundin noch keine gerichtliche Dienstleistung, so hat sie jedenfalls gegen das Verbot der Erbringung selbständiger außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen in § 3 RDG verstoßen; denn die Dienste sind ihr weder durch das Rechtsdienstleistungsgesetz noch durch ein anderes Gesetz erlaubt. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Erlaubnis nach § 5 RDG stützen. Ihre Rechtsdienstleistung ist nämlich nicht im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit in der Weise erbracht worden, dass sie als Nebenleistung zum fraglichen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört hätte. Das gilt auch im Hinblick auf die Regelung in Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift, die Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Haus- und Wohnungsverwaltung erbracht werden, zu erlaubten Nebenleistungen erklärt.

Beiträge zur Führung eines Werklohnprozesses für Kunden erfolgen nicht im Sinne der Vorschrift "im Zusammenhang mit einer Hausverwaltung", mag der dem Streit zugrunde liegende Auftrag auch das verwaltete Haus betroffen haben und vom Verwalter für den Eigentümer erteilt und betreut worden sein. Die Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG, nämlich Inhalt und Umfang der angeblichen Nebenleistung sowie sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, und die dort geforderte "Berücksichtigung der Rechtskenntnisse" schließen es aus, die Mitwirkung an einer Prozessführung als Nebenleistung zu einer Hausverwaltung zu würdigen. Die Führung eines Rechtsstreits hat einen ganz anderen Inhalt als eine Hausverwaltung, auch wenn es um Werklohn geht, sie kann einen bedeutenden Umfang annehmen und sie erfordert verlässliche Kenntnisse des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, die bei einem Hausverwalter keinesfalls vorauszusetzen sind. Eine Vertrautheit des Hausverwalters mit dem Sachverhalt, über den vor Gericht gestritten wird, ändert hieran nichts.

Zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hausverwalters mögen alle Rechtsangelegenheiten gehören, die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten und Personal betreffen (vgl. Kleine-Cosack, a.a.O. Rn. 97 unter Hinweis auf eine ältere Entscheidung des Landgerichts Aachen). Hierunter mag auch eine außergerichtliche Beratung und Vertretung zu verstehen sein (Kleine-Cosack, a.a.O. unter Hinweis auf eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln).

Eine Mitwirkung an der Führung eines Rechtsstreits, auch in einer Werkvertragsache, in Gestalt der Abfassung von Schriftsätzen für das Gericht, sieht der Senat unter Rückgriff auf die Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG aber nicht als eine Nebenleistung des an sich von § 5 Abs. 2 RDG begünstigten Hausverwalters an. Hier ist vielmehr das Erfordernis der Kompetenz eines Rechtsanwalts in den Blick zu nehmen und dabei auf die Bedeutung der Rechtsfrage für den Rechtssuchenden abzustellen (BGH NJW 2013, 59, Rn. 26ff.). Je geringer - bei typisierender Betrachtung - die für die nicht rechtsdienstleistende Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse sind, umso kleiner ist die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstnebenleistungen, wodurch über die für die Haupttätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation ein gewisser Mindestqualitätsstandard auch für die rechtliche Beratung als Nebenleistung gewährleistet wird (BGH, a.a.O., Rn. 30). Will man nicht in einen Wertungswiderspruch zum neuen § 79 Abs. Satz 2 ZPO geraten, kann anderen als Rechtsanwälten und den in § 79 Abs. 2 Satz 2 Privilegierten eine erhebliche Mitwirkung an der Führung eines fremden Rechtsstreits nicht gestattet werden, was dann auch Hausverwalter ausschließt.

Auf die Besonderheiten des Streitfalls bezogen erscheint ein Hausverwalter selbst für die interne Führung eines werkvertraglichen Rechtsstreits nicht als hinreichend kompetent, wenn es um die Begründung von Schadensersatzansprüchen geht, mit denen gegen den erhobenen Werklohnanspruch aufgerechnet werden kann. Das gilt auch nicht erst bei einer Steuerung der gesamten Prozessführung, sondern bereits bei einer Prägung wesentlicher Teile der Prozessführung. Hierum handelt es sich aber bei der Abfassung zunächst eines Schriftsatzes mit der Klageerwiderung und dann eines Schriftsatzes mit dem weiteren Ausbau der Rechtsverteidigung. In beidem hat sich die Leistung der Beklagten keinesfalls auf eine Zusammenstellung des Tatsachenstoffs beschränkt, die Schriftsätze sind vielmehr durchsetzt mit einer Fülle rechtlicher Wertungen.

Der von der Beklagten vorgefertigte Schriftsatz vom 8. März 2011 enthält die Begründung für die damals begehrte Klageabweisung. Er manifestiert die Entscheidung, gegen den Werklohnanspruch als solchen keine Einwendungen zu erheben, die Verteidigung vielmehr allein auf die Aufrechnung mit Gegenansprüchen zu stützen. Es werden dann drei frühere bereits bezahlte, aber mangelhaft erledigte Aufträge an den Handwerker an ein und demselben Objekt aufgezählt, nämlich die Abdichtung eines Vordachs, eine "Flachdacheindichtung" und der Austausch von Deckenplatten in Ladenlokalen. Zum ersten Mangel wird die rechtliche Würdigung beigefügt, er sei konkludent eingeräumt worden, und ausgeführt, der Handwerker sei mehrfach vergeblich zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden. Zum zweiten Mangel wird referiert, ein anderer Dachdecker habe umfangreiche Mängel festgestellt, die wegen Drohens eines Wassereinbruchs und schon aufgetretener Wasserschäden hätten behoben werden müssen. Insgesamt ist geltend gemacht worden, der Handwerker sei "immer wieder" auf die Mängel hingewiesen worden, habe Nachbesserungen aber grundsätzlich abgelehnt. Ein angebotener Rechnungsabzug sei unzureichend gewesen. Die Arbeiten seien nicht abgenommen worden, der Handwerker immer noch "in der Gewährleistung". Im Hinblick auf die früheren Mängel sind "Schadensersatz- und Aufrechnungsansprüche" geltend gemacht worden. Die Gegenansprüche seien höher als die jetzige Forderung des Handwerkers. Der von der Beklagten ebenfalls unter Verwendung ihres Briefkopfs vorgefertigte, aber auch mit der Unterschrift ihres Geschäftsführers versehene Schriftsatz vom 18. Mai 2011 vertieft den vorherigen Vortrag unter Benennung weiterer Beweismittel. Zudem ist hier auch noch hilfsweise ein eigener Anspruch des Geschäftsführers der Beklagten gegen den Handwerker angeführt worden, den er der Kundin abgetreten habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren dem sachlichen Gewicht nach überwiegend und erfolgreich beibehalten. Denn das konkrete Geschehen wird von der bestätigten Verurteilung weiterhin erfasst, so dass es sich nicht wiederholen kann.

Die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000 Euro






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 17.06.2014
Az: I-20 U 16/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d8986c798f9e/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-Juni-2014_Az_I-20-U-16-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share