Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 22. Mai 2003
Aktenzeichen: A 9 S 396/00

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 22.05.2003, Az.: A 9 S 396/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 22. Mai 2003 (Aktenzeichen A 9 S 396/00) entschieden, dass auch in asylrechtlichen Rechtsstreitigkeiten das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren einen einheitlichen Rechtszug bilden. Ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt hat somit einen Anspruch auf Vergütung einer Prozessgebühr, wenn er nach dem Wirksamwerden der Beiordnung den Gebührentatbestand erstmals oder erneut erfüllt. Es spielt keine Rolle, dass der Rechtsanwalt bereits im Berufungszulassungsverfahren als Wahlanwalt tätig war und dabei denselben Gebührentatbestand verwirklicht hat.

In der Entscheidung wurde festgelegt, dass die dem Kläger-Vertreter zu zahlende Vergütung auf 917,36 EUR festgesetzt wird. Die Erinnerung des Kläger-Vertreters war gerechtfertigt, da er einen Anspruch auf Festsetzung der Prozessgebühr hatte. Der Erinnerungsführer hatte nach dem Wirksamwerden der Beiordnung eine ausführliche Stellungnahme abgegeben und war bei der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend, was den Gebührentatbestand erfüllt.

Es wurde klargestellt, dass die vor der Beiordnung entfaltete Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die Erstattung der Anwaltskosten aus der Landeskasse keine Bedeutung hat. Der Rechtsanwalt kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Prozessgebühr in jedem Rechtszug nur einmal fordern, jedoch schließt dies nicht aus, dass eine bereits im Zulassungsverfahren angefallene Prozessgebühr im Berufungsverfahren erneut anfallen kann. Die Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO das Entstehen einer neuen Gebühr im Berufungsverfahren nach Anfall einer Gebühr im Zulassungsverfahren verhindert, wurde als nicht gerechtfertigt betrachtet.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar und das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 22.05.2003, Az: A 9 S 396/00


1. Die Streichung des § 78 Abs. 6 AsylVfG a.F. (AsylVfG 1992) durch das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung bewirkt, dass auch in asylrechtlichen Rechtsstreitigkeiten das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren gebührenrechtlich einen einheitlichen Rechtszug bilden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

2. Dem im Wege der Prozesskostenhilfe während des Berufungsverfahrens beigeordneten Rechtsanwalt steht gegenüber der Staatskasse ein Anspruch auf Vergütung einer Prozessgebühr zu, wenn er nach dem Wirksamwerden der Beiordnung den Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erstmals oder erneut verwirklicht. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt bereits im Berufungszulassungsverfahren als Wahlanwalt tätig war und dabei denselben Gebührentatbestand verwirklicht hat.

Tenor

Auf die Erinnerung des Kläger-Vertreters wird die diesem aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung unter Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 02. April 2003 auf 917,36 EUR festgesetzt.

Gründe

Die statthafte (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 3 BRAGO, §§ 165, 151 VwGO) und auch sonst zulässige Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers (Erinnerungsführers) ist begründet. Der Erinnerungsführer hat gegen die Landeskasse, über den bereits festgesetzten Betrag hinaus, einen Anspruch auf Festsetzung der Prozessgebühr. Diese beträgt - wie vom Erinnerungsführer zutreffend geltend gemacht - nach §§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 2, 4 BRAGO 245,70 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Die vom Urkundsbeamten auf 632,35 EUR festgesetzte Vergütung war daher auf insgesamt 917,36 EUR zu erhöhen.

Nach § 121 BRAGO erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von der Staatskasse grundsätzlich die ihm zustehende gesetzliche Vergütung, die sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 BRAGO i.V.m. §§ 31 ff. BRAGO richtet, wobei die Gebührenhöhe durch § 123 BRAGO begrenzt ist. Er erhält, sofern im Prozesskostenhilfebeschluss nichts anderes bestimmt ist, einen Vergütungsanspruch nur für solche Tätigkeiten, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat (vgl. § 122 Abs. 1 BRAGO). Die Beiordnung entfaltet dabei ihre Rechtswirkungen jedoch nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss durch formlose Bekanntgabe (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wirksam geworden ist. Vielmehr wirkt der Beschluss über die Beiordnung auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d.h. auf den Zeitpunkt der Vorlage der gemäß § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen zurück (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1998 - A 6 S 2151/97 -, VGH BW - Ls 1999, Beilage 2, B 3 = AuAS 1999, 46 ff.; Beschluss vom 04.04.2002 - A 14 S 2175/00 -, AuAS 2002, 166 f. = InfAuslR 2003, 73 ff., m.w.N.).

Ein Anspruch auf Festsetzung der streitigen Prozessgebühr für das Berufungsverfahren (§§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs.1 Satz 4 BRAGO) steht dem Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren mithin dann zu, wenn er nach dem 14.09.2000, d.h. nach dem Eingang des zulässigen und begründeten Prozesskostenhilfeantrags, dem auch die erforderlichen Bedürftigkeitsnachweise beigefügt waren, eine diese Gebühr auslösende prozessfördernde Handlung für den Kläger vorgenommen hat. Dies ist der Fall. Der Erinnerungsführer hat nach dem 14.09.2000 mit Schriftsatz vom 28.12.2001 (vgl. Blatt 77 der Gerichtsakten) eine ausführliche Stellungnahme zu einer vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes abgegeben und war in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2003 persönlich anwesend. Mit seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung erfüllte der Erinnerungsführer den Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (Gerold/Schmidt/von Eicken, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage, § 31 RdNr. 26); der Umstand, dass bei dieser Gelegenheit auch eine Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) angefallen ist, steht dem nicht entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.04.2002 a.a.O.).

Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entfällt der Erstattungsanspruch nicht deswegen, weil der Erinnerungsführer schon im Zulassungsverfahren, d.h. vor Wirksamkeit der Beiordnung, für den Kläger als Wahlanwalt in einer die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auslösenden Weise tätig war. Denn die vor der Beiordnung entfaltete Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist für die Erstattung der Anwaltskosten aus der Landeskasse ohne Bedeutung. Insoweit wird die Sache so angesehen, als ob der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten wäre (BGH, Beschluss vom 16.02.1970 - III ZR 207/68 -, MDR 1970, 664 ff. = NJW 1970, 757 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.1984 - 18 WF 117/84 -, Justiz 1985, 166 ff. = JurBüro 1985, 874 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.11.1998 und vom 04.04.2002, jeweils a.a.O.). Zwar kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Prozessgebühr in jedem Rechtszug nur einmal fordern. Diese Abgeltungswirkung bezieht sich - entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers - auch nicht nur auf das Berufungsverfahren als solches, sondern nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auch auf das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung, welches nach Streichung des § 78 Abs. 6 AsylVfG a.F. durch das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung auch in asylrechtlichen Rechtsstreitigkeiten mit dem Berufungsverfahren gebührenrechtlich einen einheitlichen Rechtszug bildet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.07.1998 - 9 S 1592/98 -, vom 16.04.2003 - 1 S 1746/01 -; vom 17.11.1998 a.a.O.; vom 04.04.2002 a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.1999 - 9 S 4605/98.A -, NVwZ-RR 2000, 119 ff.). § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO schließt jedoch nicht aus, dass eine bereits im Zulassungsverfahren angefallene Prozessgebühr im Berufungsverfahren erneut anfallen kann. Vielmehr regelt die Vorschrift nur, dass der Rechtsanwalt diese Gebühr nur einmal fordern darf. Für das Entstehen des Vergütungsanspruchs nach §§ 121, 122 Abs. 1 BRAGO kommt es mithin nur darauf an, ob der Rechtsanwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung den jeweiligen Gebührentatbestand erstmals oder - wie hier - durch eine Gebühren auslösende Tätigkeit erneut verwirklicht hat (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken a.a.O., § 122 RdNr. 69, BGH Beschluss vom 16.02.1970 - III ZR 207/68 -, MDR 1970, 664 ff. = NJW 1970, 757 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.11.1998 und vom 04.04.2002, jeweils a.a.O.; anderer Auffassung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.05.2001 - A 3 S 906/00 -; vom 18.01.2000 - A 12 S 1739/97 - und vom 16.04.2002 - 1 S 1746/01 -). Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vertretene Auffassung, § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO hindere nach Anfall einer Gebühr im Zulassungsverfahren das Entstehen einer neuen Gebühr im Berufungsverfahren, wird nach Auffassung des Senats auch dem Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Denn nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen. Diese im Interesse des bedürftigen Klägers angeordnete Sperrwirkung erfasst die Prozessgebühr, soweit sie nach der Beiordnung (erneut) ausgelöst worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Tatbestand für deren Entstehen auch schon vor der Beiordnung erfüllt worden ist; sie erstreckt sich selbst auf die Differenz zwischen den dem Wahlanwalt und den dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Gebühren (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.09.1990 - 11 W 2427/90 -, MDR 1991, 62 m.w.N. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.04.2002, a.a.O.).

Nachdem anrechnungsfähige Zahlungen des Klägers an den Erinnerungsführer (vgl. § 129 BRAGO) nicht geleistet wurden, steht diesem gegen die Staatskasse ein Anspruch auf Festsetzung der streitigen 13/10 Prozessgebühr in der geltend gemachten Höhe zu.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 22.05.2003
Az: A 9 S 396/00


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