Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 420/99

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2000, Az.: 32 W (pat) 420/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen. Bei der Anmeldung handelte es sich um den Namen "Richard Wagner" für die Veranstaltung von Reisen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten sowie die Verpflegung und Beherbergung von Gästen. Die Markenstelle hatte die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass Namen bekannter Künstler grundsätzlich nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wirken und es zudem ein hohes Freihaltungsbedürfnis für den Verkehr gäbe.

Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, da das Bundespatentgericht feststellte, dass der Name "Richard Wagner" lediglich eine Beschreibung der Dienstleistungen darstellt, die auf kulturelle Aktivitäten und Reisen Bezug nehmen. Aufgrund dieser fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltungsbedürfnisses bestehe ein Eintragungshindernis nach dem Markenrecht.

Die Beschwerde wurde daher letztendlich zurückgewiesen, da keine ausreichende Begründung für die Anfechtung des angefochtenen Beschlusses vorlag.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 12.04.2000, Az: 32 W (pat) 420/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentamt ist

"Richard Wagner"

für

"Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Verpflegung/Beherbergung von Gästen"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 26. November 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes unter Bezugnahme auf den vorausgegangenen Beanstandungsbescheid zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin eine Stellungnahme hierzu nicht eingereicht hatte. Die Beanstandung war damit begründet worden, die Namen bekannter Künstler seien grundsätzlich nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Darüber hinaus bestehe ein hohes Freihaltungsbedürfnis für den Verkehr.

Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - den Vorbeschluß mit Beschluß vom 14. Juni 1999 hinsichtlich "sportliche Aktivitäten, Verpflegung und Beherbergung von Gästen" aufgehoben, im übrigen aber die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für "Veranstaltung von Reisen; kulturelle Aktivitäten" fehle die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, weil es sich insoweit bei "Richard Wagner" um die Beschreibung einer Dienstleistung handele. Sie erschöpfe sich in einem Hinweis auf den inhaltlichen Gegenstand der "Veranstaltung von Reisen" und "kulturellen Aktivitäten". Es sei naheliegend und entspreche den ständigen Bezeichnungsgepflogenheiten, beispielsweise eine musikalische Aufführung, die ein oder mehrere Werke von Richard Wagner zum Gegenstand habe, oder eine Ausstellung zu Leben und Werk dieses Künstlers, verkürzt durch Benennung des Namens anzuzeigen. Dies gelte entsprechend für die "Veranstaltung von Reisen", deren Ziel der Besuch einer entsprechenden Veranstaltung sein könne. In dieser naheliegenden beschreibenden Bedeutung sei der Ausdruck auch freihaltungsbedürftig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Sachantrag gestellt hat. Die mit Beschwerdeschrift vom 30. Juli 1999 angekündigte Begründung ist ausgeblieben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 398 19 267.7 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG bestehen.

Die Markenstelle hat zu Recht die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG verneint. In Verbindung mit "kulturellen Aktivitäten" wirkt "Richard Wagner" lediglich wie eine Inhaltsbeschreibung, mit der darauf hingewiesen wird, daß diese Dienstleistungen Leben und Werke Richard Wagners zum Gegenstand haben. Zu Recht ist der Erinnerungsprüfer auch davon ausgegangen, daß sich das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch auf die Veranstaltung von Reisen erstreckt, da derartige Veranstaltungen nicht selten mit entsprechenden Reisen zusammen angeboten werden.

Zu Recht ist die Markenstelle auch davon ausgegangen, daß an "Richard Wagner" als Beschreibung des Gegenstands der streitgegenständlichen Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht. Den Mitbewerbern der Anmelderin muß es unbenommen bleiben, frei von Zeichenrechten Dritter ebenfalls darauf hinweisen zu können, welchen Gegenstand die kulturellen Aktivitäten und Reisen zum Inhalt bezw. als Ziel haben.

Demgemäß war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Da sie ihre Beschwerde im Übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie den angefochtenen Beschluß für angreifbar hält.

Forst Klante Fuchs-Wissemann Na/prö






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2000
Az: 32 W (pat) 420/99


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