Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 8/00

(BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az.: 32 W (pat) 8/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2000 (Aktenzeichen 32 W (pat) 8/00) eine Beschwerde zurückgewiesen.

In der Entscheidung geht es um die Anmeldung der Wortmarke "Wellness-Manager" für verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Gesundheit und Prävention sowie für Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel und Zeitungen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung abgelehnt, da die Marke keine Unterscheidungskraft aufweist und ein Freihaltebedürfnis besteht.

Das Bundespatentgericht bestätigt diese Entscheidung. Es führt aus, dass die Wortmarke "Wellness-Manager" nicht geeignet ist, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen zu werden. Der Begriff "Wellness" wird in der Alltagssprache als Modewort für "wohl fühlen" verwendet, während "Manager" allgemein als Betreuer bekannt ist. Die Kombination dieser beiden Begriffe ist für das Allgemeinpublikum leicht verständlich und beschreibt die koordinierte Organisation von Maßnahmen zum Wohlfühlen. Daher fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

Darüber hinaus besteht ein Freihaltebedürfnis für den Begriff "Wellness-Manager", da er zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren und Dienstleistungen verwendet wird und ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der unbehinderten Verwendung des Begriffs besteht.

Die Beschwerde der Anmelderin wurde daher zurückgewiesen.

Diese Entscheidung bedeutet, dass die Wortmarke "Wellness-Manager" nicht eingetragen wird und somit nicht als geschützte Marke verwendet werden kann.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az: 32 W (pat) 8/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Wellness-Managerfür die Dienstleistungen Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere auch in den Bereichen von Erziehung und Ausbildung; Schulung von Letztverbrauchern und Personen, die beruflich oder gewerblich mit Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten befaßt sind; Schulung und Ausbildung im Rahmen der Unternehmensberatung und der Beratung freiberuflich Tätiger hinsichtlich aller für Unternehmensberatung relevanter Themen, insbesondere volks- und betriebswirtschaftlicher Art, einschließlich der Schulung und Ausbildung von Mitarbeitern der Unternehmen und Freiberufler, einschließlich der Schulung und Ausbildung von Unternehmensberatern; Entwicklung unterhaltender, sportlicher oder kultureller Aktivitäten zur gesundheitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere auch in den Bereichen von Erziehung und Ausbildung, auch für Dritte;

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und der ärztlichen Versorgung; betriebsmedizinische Aufklärung und Prävention, Früherkennung von Krankheiten und Durchführungen betriebsmedizinischer Dienste; Durchführung und Organisation gesundheitsbezogener Maßnahmen jeder Art; Erarbeitung, Durchführung und Prüfung ärztlicher Untersuchungsmethoden, insbesondere Untersuchungen zur Prävention und Früherkennung von Krankheitenund die Waren

"Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel; Zeitungen".

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Markenbestandteil "Wellness" als Modewort im Sinne von "wohl fühlen" verwendet werde; der Markenbestandteil "Manager" sei breiten Schichten in der Bedeutung "Betreuer" in personellem als auch sachlichem Zusammenhang (zB "Datei-Manager") bekannt. Da die einzelnen Bestandteile auch in üblicher Weise zusammengesetzt seien, werde der beschreibende Inhalt, daß hier Maßnahmen und Ratschläge zum Wohlfühlen sinnvoll koordiniert, kombiniert, also gemanagt werden, ohne weiteres von großen Teilen des Allgemeinpublikums verstanden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der - zu der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2000 nicht erschienenen - Anmelderin. Sie hält "Wellness-Manager" für eine phantasievolle Wortneuschöpfung mit hoher Originalität, die in ihrer unklaren und ungefestigten Bedeutung nicht geeignet sei, als sachbezogene Bezeichnung für Merkmale der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu dienen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) als auch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese konkrete Unterscheidungseignung fehlt jedoch unter anderem dann, wenn der beanspruchten Wortfolge ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Das ist hier der Fall. "Wellness-Manager" ist nach den von der Markenstelle zutreffend ermittelten Begriffsinhalten der Markenbestandteile jemand, der die (geschäftliche) Betreuung im Wellnessbereich (eine Art Therapie zur Prophylaxe der typischen Managerkrankheiten) anbietet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es sich dabei um keinen Neologismus; aus der der Anmelderin zugänglich gemachten Internetrecherche mit der Suchmaschine Metaber vom 19. Juli 2000, die in der mündlichen Verhandlung noch einmal erörtert wurde, ist ersichtlich, daß der Begriff "Wellness-Manager" bereits im Sinne einer Funktionsbezeichnung verwendet wird. Dementsprechend ist "Wellness-Manager" bei den beanspruchten Dienstleistungen der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten, den entsprechenden Schulungsmaßnahmen und Weiterentwicklungen sowie den Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und der ärztlichen Versorgung im Bereich von Aufklärung, Prävention und Untersuchungsmethoden eine unmittelbar im Vordergrund stehende Sachangabe, da dies Kernbereiche sind, wo "Wellness" im Sinne einer Förderung des Wohlfühlens organisierend betreut werden kann.

Entsprechendes gilt für die beanspruchten Waren. Die Betreuung im Wellnessbereich muß nicht zwingend durch eine Person geleistet werden; erfahrungsgemäß kann sie auch durch den Einsatz von Medien erfolgen, weshalb Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel sowie auch Zeitungen als "Wellness-Manager" fungieren können.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH WRP 2000, 1140, 1141 - Bücher für eine bessere Welt). Wie bei der Frage der Unterscheidungskraft bereits festgestellt, ist der beanspruchte Begriff für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen von seinem Inhalt her beschreibend und wird bereits entsprechend verwendet. Es besteht deshalb ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der unbehinderten Verwendung des Begriffs.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Mü/Fa






BPatG:
Beschluss v. 04.10.2000
Az: 32 W (pat) 8/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d5efcce0fad6/BPatG_Beschluss_vom_4-Oktober-2000_Az_32-W-pat-8-00




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