Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
I.
Das Einspruchsverfahren gegen das Patent 196 30 289, dass die Einsprechende und Erinnerungsführerin (iF: Erinnerungsführerin) eingeleitet hatte, ist durch rechtskräftigen erstinstanzlichen Beschluss des 15. Senats des Bundespatentgerichts vom Juli 2003 mit dem Widerruf des Patents abgeschlossen worden. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Unter dem 22. Oktober 2003 sind die Kosten in Ansatz gebracht worden, neben der Einspruchsgebühr Postauslagen gem. Nr. 9002a der Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG in Höhe von sieben mal € 5,60. Als Kostenschuldnerin ist die Erinnerungsführerin benannt. Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz rügt die Erinnerungsführerin, die Auferlegung sämtlicher Zustellkosten auf sie entspreche nicht der Billigkeit, da bei Fehlen einer Kostenentscheidung jeder seine Kosten selbst zu tragen habe. Schließlich habe sie im Einspruchsverfahren obsiegt, das Patent sei widerrufen worden. Auch bitte sie um Prüfung, ob nicht mit der Einspruchsgebühr die Kosten bereits abgegolten seien.
Ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz wurde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Für die Erinnerung ist das PatKostG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 und nicht das Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden, da die Kosten am 22. Oktober 2003 in Ansatz gebracht worden sind. Die Verweisung auf das GKG in § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG beschränkt sich nach Auffassung des Senates im wesentlichen nur auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG und erstreckt sich nicht auf das Verfahren und die sonstigen Regelungen, soweit das PatKostG - wie hier bezüglich der Erinnerung - hierzu eigene, lückenlose Regelungen enthält. Nach § 11 Abs. 1 PatKostG ist die Erinnerung fristlos zulässig, zuständig ist das Bundespatentgericht, das die Kosten angesetzt hat.
Kostenschuldner ist im gesetzlichen Regelfall gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG, wer die Amtshandlung veranlasst hat, das ist hier die Erinnerungsführerin und Einsprechende, ohne dass es hierbei auf den Ausgang des Verfahrens ankommt.
Da der 15. Senat in seiner Entscheidung die Kosten nicht gem. § 62 PatG anderweitig verteilt hat und diese Entscheidung rechtskräftig ist, bleibt es bei dieser Regelung, ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG liegt nicht vor. Im Erinnerungsverfahren kann der erkennende Senat keine eigenen Billigkeitserwägungen anstellen, für sie ist in § 4 PatKostG kein Raum.
Die Erinnerungsführerin hat die Postauslagen zusätzlich zur Einspruchsgebühr zu zahlen. Das ergibt sich grundsätzlich aus der Tatsache, dass der Begriff "Kosten" als Oberbegriff Gebühren und Auslagen (siehe § 1 Abs. 1 aE GKG) umfasst und in § 1 Abs. 1 PatKostG ausdrücklich bestimmt ist, dass neben Gebühren auch Auslagen erhoben werden. Für die Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht - und beim Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 PatG handelt es sich um ein solches Verfahren (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 147 Rn 26; BPatG BlPMZ 2003, 28 - Etikettierverfahren) - gelten gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG die Auslagentatbestände des GKG. In Teil 9 der Anl. 1 zu § 11 GKG ist angeordnet, dass die Auslagen nach Nr. 9002 nur neben solchen Gebühren nicht gesondert zu erheben sind, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Sinn dieser Regelung ist, dass bei streitwertabhängigen Gebühren die Auslagen bis zu einem Betrag von € 50 pauschal in die Wertgebühren eingerechnet sind (vgl. Markl/Meyer, GKG, Rn 10 S. 594, beigefügt). Im Einspruchsverfahren ist eine feste Gebühr vorgesehen, so dass diese Ausnahme nicht greift (vgl. zur Zahlungspflicht für Auslagen neben der Beschwerdegebühr BPatGE 8, 211 f; 240 f).
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