Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 22. September 2014
Aktenzeichen: III-1 Ws 307/14, III-1 Ws 312/14

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 22.09.2014, Az.: III-1 Ws 307/14, III-1 Ws 312/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 22. September 2014 über die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 entschieden. Die Beschwerde des Bezirksrevisors wurde als unzulässig verworfen. Jedoch wurde auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin der Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2014 abgeändert. Es wurde ein Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Auslagen (Dokumentenpauschale) für den Rechtsanwalt M. H. festgesetzt. Der Vorschlagsbetrag beträgt 14.043,79 €. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Pflichtverteidigers wurde zurückgewiesen. Beide Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei und es sind keine Kosten zu erstatten.

In dem Strafverfahren 10 KLs 5/13 gegen M. u. a. wird dem Angeklagten G. vorgeworfen, sich in mehreren Fällen an Raub-, Erpressungs- und Betrugsdelikten zum Nachteil von Bordellkunden beteiligt zu haben. Die Hauptverhandlung dauert derzeit noch an. In einem früheren Beschluss vom 8. Mai 2013 hat die Kammer festgestellt, dass ein Komplettausdruck der elektronischen Akte erforderlich ist. Der Antragsteller hat daraufhin einen Antrag auf Festsetzung voraussichtlicher Auslagen gestellt. Dieser Antrag wurde jedoch nur teilweise bewilligt. Gegen diese Entscheidungen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt.

Das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Mai 2013 unzulässig ist. Die Entscheidungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind nicht mit Beschwerde anfechtbar. Es besteht nach herrschender Meinung kein Rechtsmittel gegen negative Feststellungsentscheidungen. Das Gericht hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob eine außerordentliche Beschwerde der Staatskasse möglich wäre. Diese Frage wurde jedoch nicht weiter behandelt, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juli 2014 wurde teilweise bewilligt. Der Druckaufwand wurde auf insgesamt 78.560 Seiten festgesetzt. Die Dokumentenpauschale beträgt 14.043,79 €. Das Gericht hat jedoch bestimmte Ausdrucke aus der e-Akte und den elektronischen Akten anderer Verfahren von der Berechnung ausgeschlossen.

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass der vollständige Ausdruck der e-Akte nicht zwingend erforderlich ist und dass die Höhe der Dokumentenpauschale im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten nicht angemessen ist. Jedoch ist dies aufgrund der gesetzlichen Regelung hinzunehmen. Das Gericht betont, dass der Verteidiger sich zunächst mit der e-Akte vertraut machen sollte und nur die notwendigen Aktenbestandteile in Papierform ausdrucken sollte. Das Gericht weist auch darauf hin, dass im Strafprozess kein Verschlechterungsverbot gilt und dass die Kostenfestsetzung daher geändert werden kann, auch wenn nur der Antragsteller eine Erinnerung eingelegt hat.

Die Kosten- und Auslagenentscheidungen folgen aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 22.09.2014, Az: III-1 Ws 307/14, III-1 Ws 312/14


Tenor

1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2014 wird für Rechtsanwalt M. H. in Köln ein Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Auslagen (Dokumentenpauschale) in Höhe von 14.043,79 € festgesetzt.

Der weitergehende Festsetzungsantrag des Pflichtverteidigers vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

3. Beide Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem derzeit vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf anhängigen Strafverfahren 10 KLs 5/13 gegen M. u. a. wird dem (Mit-)Angeklagten G. aufgrund der Ende Februar 2013 angebrachten Anklage (50 Js 509/11 StA Düsseldorf) vorgeworfen, sich als Wirtschafter des Bordells (P. R. D. G.) in insgesamt zwölf Fällen täterschaftlich an Raub-, Erpressungs- und Betrugsdelikten zum Nachteil zahlreicher Bordellkunden beteiligt zu haben (acht Fälle der gefährlichen Körperverletzung, jeweils begangen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, sowie drei Fälle der Erpressung, hiervon in einem Fall der räuberischen Erpressung, und ein Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetruges). Die Hauptverhandlung hat am 1. Juli 2013 begonnen und dauert zurzeit an; Termine sind noch für den Zeitraum bis Juni 2015 anberaumt.

Durch Beschluss vom 8. Mai 2013 hat die Kammer auf Antrag des dem Angeklagten G. als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG festgestellt, dass zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung €ein Komplettausdruck der übersandten e-Akte erforderlich€ sei. Unter Bezugnahme auf diese Feststellungsentscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Januar 2014 für insgesamt 376.702 Ausdrucke aus ihm überlassenen elektronischen Datenträgern die vorschussweise Festsetzung voraussichtlich entstehender Auslagen (Dokumentenpauschale) in Höhe von 56.522,80 € netto (= 67.262,13 € brutto) beantragt. Hierauf ist durch Beschluss des Kostenbeamten vom 19. März 2014 nur ein Teilbetrag von 28.270,15 € netto (= 33.641,48 € brutto) festgesetzt worden. Auf die Erinnerung des Antragstellers hat der zuständige Einzelrichter der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf am 7. Juli 2014 den Vorschuss auf die Dokumentenpauschale unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in ursprünglich beantragter Höhe festgesetzt.

Mit seinen Beschwerden wendet sich der Bezirksrevisor sowohl gegen die Feststellungsentscheidung der Kammer vom 8. Mai 2013 als auch gegen den im Vorschussfestsetzungsverfahren ergangenen Einzelrichterbeschluss vom 7. Juli 2014. Beiden Rechtsmitteln ist nicht abgeholfen worden. Über sie hat der Senat in voller Besetzung zu entscheiden, nachdem der hier zuständige Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 3. September wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher sowie rechtlicher Art und wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 8. Mai 2013 ist unzulässig.

1. Bei der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellung, dass €ein Komplettausdruck der übersandten e-Akte erforderlich€ sei, handelt es sich € entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors € um eine für das Festsetzungsverfahren (§ 55 RVG) bindende Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 RVG.

Nach diesen Vorschriften kann der beigeordnete Rechtsanwalt für beabsichtigte Aufwendungen gemäß § 670 BGB eine gerichtliche Feststellung ihrer Erforderlichkeit zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erwirken. Der Feststellung zugänglich sind sämtliche Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Beiordnung getätigt werden, jedoch neben den allgemein anfallenden Geschäftskosten entstehen (vgl. Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG). Unter den Begriff der Aufwendungen gemäß § 670 BGB fallen daher insbesondere die in Teil 7 VV RVG ausdrücklich aufgeführten Auslagen (Mayer/Kroiß-Ebert, RVG, 6. Auflage [2013], § 46 Rdnr. 14, 15), für die das Gesetz an Stelle der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand die Geltendmachung von Pauschalen vorsieht. Der bei Erstellung von Ausdrucken aus einer e-Akte anfallende Kostenaufwand gehört hierbei zum Anwendungsbereich der Nr. 7000 VV RVG (Nr. 1 Buchstabe a), die für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten eine Dokumentenpauschale vorsieht. Zwar ist die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bislang nicht gesetzlich eingeführt. Mit der Ergänzung der Nr. 7000 VV RVG (Nr. 1 Buchstabe a) um den Zusatz €und Ausdrucke€ durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 wollte der Gesetzgeber jedoch nicht nur die Ausdrucke aus elektronisch geführten Akten, sondern auch Ausdrucke aus sonstigen elektronisch gespeicherten Dateien in Bezug auf die Dokumentenpauschale den auf herkömmliche Weise erstellten Ablichtungen aus Papierakten gleichstellen (vgl. BT-Drucks. 15/4067 S. 57: €Ausdrucke aus elektronisch gespeicherten Dateien, insbesondere aus elektronisch geführten Akten€).

2. Gegen die Entscheidungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und 3 RVG ist eine Beschwerde nicht statthaft.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht insoweit kein Rechtsmittel vor. Daher sind nach ganz herrschender Meinung die € für das Festsetzungsverfahren ohnehin nicht bindenden € negativen Feststellungsentscheidungen unanfechtbar (OLG Celle NStZ-RR 2012, 326; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage [2012], § 46 Rdnr. 89; vgl. ferner Senat JurBüro 1986, 891 und MDR 1994, 517, jeweils noch zu § 126 Abs. 2 BRAGO). Gleiches hat nach zutreffender Ansicht aber auch für die mit Bindungswirkung versehenen positiven Vorabentscheidungen der hier zur Rede stehenden Art zu gelten (OLG München 2 Ws 1090/88 vom 25. November 1988 <juris>; Volpert, in: Burhoff [Hrsg.], RVG, 3. Auflage [2012], Vergütungs-ABC Rdnr. 210). Die Zulassung einer € noch dazu unbefristeten € Beschwerde würde nämlich dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, die dem Pflichtverteidiger vor der unter Umständen kurzfristig erforderlichen Tätigung von Auslagen für die Verteidigung eine verlässliche Vertrauensgrundlage für deren spätere Erstattungsfähigkeit verschaffen soll, sofern er hierauf anträgt.

Ob bei einer Willkürentscheidung des Gerichts ein außerordentliches Beschwerderecht der Staatskasse anzuerkennen wäre (vgl. hierzu OLG München, aaO <juris Rz. 6>), kann dahinstehen, denn ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Der angefochtene Beschluss bezieht sich auf die einer Feststellungsentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG zugänglichen Aufwendungen (s. o. II 1) und orientiert sich bei sachgerechter Auslegung (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen zu III 2) an einem grundsätzlich vertretbaren und damit jedenfalls nicht willkürlichen Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der €Erforderlichkeit€ zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung.

III.

Die im Vorschussfestsetzungsverfahren erhobene Beschwerde des Bezirksrevisors führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Einzelrichterbeschlusses vom 7. Juli 2014 und der zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsentscheidung vom 19. März 2014. Auf der Grundlage des Feststellungsbeschlusses der Kammer ist zu Gunsten des Antragstellers als Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Auslagen (Dokumentenpauschale) ein Betrag von 14.043,79 € festzusetzen.

1. Der Antragsteller hat den geltend gemachten Druckaufwand für 376.702 Blatt (ermittelt aufgrund einer im August 2013 durchgeführten Zählung ohne Berücksichtigung der zu einem späteren Zeitpunkt erhaltenen zusätzlichen Datenträger) anhand einer zur Akte gereichten Auflistung (€Kostenblatt G.€ als Anlage zum Schriftsatz vom 30. Juni 2014, Bl. 92-123 Kostenbd.) im Grundsatz nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Einer Glaubhaftmachung der Auslagenentstehung bedurfte es nicht, da der Antragsteller die Dokumentenpauschale ausdrücklich als Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Auslagen geltend macht, was nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässig ist. Zwar wirft der Umstand, dass der im Feststellungsbeschluss genehmigte €Komplettausdruck der e-Akte€ trotz der bereits seit Juli 2013 andauernden Hauptverhandlung bislang noch nicht erfolgt ist, erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Erforderlichkeit dieser Maßnahme zu Verteidigungszwecken auf. Da ein Ende der Hauptverhandlung jedoch derzeit noch nicht absehbar ist, entfaltet die Feststellungsentscheidung der Kammer nach wie vor Bindungswirkung.

2. Angesichts der Bindungswirkung des Feststellungsbeschlusses unterliegt im Festsetzungsverfahren nur noch die Höhe der voraussichtlich entstehenden Dokumentenpauschale einer Überprüfung durch den Senat. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die landgerichtliche Vorabentscheidung € entgegen der im Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Antragstellers € nicht etwa einen €Anspruch€ begründet, jeden im Verfahrensablauf überreichten Datenträger wahllos auf Kosten der Staatskasse auszudrucken. Ein Feststellungsbeschluss mit derartigem Regelungsgehalt wäre willkürlich, da er in nicht mehr vertretbarer Verkennung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG nur noch darauf hinausliefe, dem Pflichtverteidiger über die Dokumentenpauschale ein in den gesetzlichen Gebühren- und Auslagenregelungen nicht vorgesehenes €Zusatzentgelt€ zu verschaffen. Für ein dahingehendes Verständnis der landgerichtlichen Feststellungsentscheidung bestand indes bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung von vornherein kein Anlass. Vielmehr ist dem zum Verfahren 10 KLs 5/13 (= 50 Js 509/11 StA Düsseldorf) ergangenen Beschluss schon aufgrund seines Wortlauts (€Komplettausdruck der übersandten e-Akte€) lediglich die Genehmigung eines kostenpflichtigen Ausdrucks der e-Akte dieses Verfahrens zu entnehmen. Ferner verfolgt die Entscheidung nach ihrem Sinn und Zweck erkennbar das Ziel, dem Pflichtverteidiger in gleicher Weise die Arbeit mit einer Papierakte zu ermöglichen wie der Kammer (Prinzip der Waffengleichheit).

Hieraus folgt zum Einen, dass sich der Antragsteller beim Ausdruck der e-Akte nicht auf eine Formatverkleinerung (zwei Seiten auf einem Ausdruck) einlassen muss. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen der Kammer im angefochtenen Einzelrichterbeschluss vom 7. Juli 2014. Die mit der Feststellungsentscheidung verbundene Intention, insbesondere der in ihr zum Ausdruck gekommene Gedanke der Waffengleichheit (auf den der Antragsteller bei seinen Ausführungen zur Formatverkleinerung selbst ausdrücklich hinweist), beschränkt allerdings zum Anderen auch den abrechenbaren Druckaufwand in der aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlichen Weise.

3. Der dem Festsetzungsantrag zugrunde liegende Druckaufwand von 376.702 Seiten ist anhand der zur Akte gereichten Einzelauflistung rechnerisch nicht nachvollziehbar. Bei korrekter Addition der aufgelisteten Einzelbeträge ergibt sich ein Druckaufwand von insgesamt 375.986 Seiten.

Hiervon sind lediglich 78.560 abzurechnende Seiten für die Ermittlung des Vorschusses auf die Dokumentenpauschale zugrunde zu legen. Der darüber hinaus geltend gemachte Druckaufwand ist weder vom Regelungsbereich des landgerichtlichen Feststellungsbeschlusses erfasst noch aus sonstigen Gründen €zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten€ im Sinne der Nr. 7000 VV RVG (Nr. 1 Buchstabe a).

a) Dies gilt zunächst für ein Papiervolumen von 289.697 Seiten, das laut Auflistung des Antragstellers (dort S. 4-5) allein beim Ausdruck sämtlicher im Ermittlungsverfahren erstellten TKÜ-Mitschriften anfallen würde. Da diese Datenträger der Kammer selbst zu keinem Zeitpunkt in Papierform zur Verfügung gestanden haben, wird ihr Ausdruck von dem am Grundsatz der Waffengleichheit orientierten Sinn und Zweck des landgerichtlichen Feststellungsbeschlusses nicht erfasst. Insoweit hätte es einer ausdrücklichen Einbeziehung in dessen Regelungsgehalt bedurft, die jedoch unterblieben ist. Auch dem im Festsetzungsverfahren ergangenen Beschluss vom 7. Juli 2014 ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Kammer bei Erlass ihrer Vorabentscheidung auch den Ausdruck der ihr nicht in Papierform zur Verfügung stehenden TKÜ-Mitschriften (deren Papiervolumen allein 526 Leitzordner zu je 550 Blatt € und damit gut 42 Regalmeter bei einer Ordnerbreite von 8 cm € umfasst) im Blick hatte und genehmigen wollte. Mit Rücksicht hierauf ist die Rechtsauffassung des Einzelrichters, der insoweit offenbar ohne weiteres von einer Erstattungsfähigkeit ausgeht, für den Senat nicht bindend.

Der Ausdruck der TKÜ-Mitschriften ist auch nicht €zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten€ im Sinne der Nr. 7000 VV RVG (Nr. 1 Buchstabe a). Die seitens der Ermittlungsbehörden als verfahrensrelevant angesehenen TKÜ-Mitschriften sind Bestandteil diverser € in der Auflistung des Antragstellers bereits enthaltener € Sonderbände der eigentlichen Verfahrensakte (e-Akte) geworden, deren Ausdruck vom Feststellungsbeschluss der Kammer erfasst ist. Die unter Verteidigungsgesichtspunkten unter Umständen relevante Suche nach entlastenden Gesprächsmitschnitten kann angesichts der Fülle des hier zur Rede stehenden Materials ohnehin nur mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung sinnvoll erfolgen und erfordert unter keinen Umständen den unbesehenen Ausdruck aller im Ermittlungsverfahren angefallenen TKÜ-Mitschriften.

b) Abzusetzen ist ferner ein Druckvolumen von insgesamt 5.901 Seiten, das laut Auflistung des Antragstellers (dort S. 1, 3-4, 31) auf den Ausdruck der e-Akten anderer Verfahren gegen Mitangeklagte entfällt und sich wie folgt zusammensetzt:

010 KLs 7/13 (401 Ls 57/12) = 50 Js 368/12 betr. T. B. 347 Seiten

50 Js 492/11 betr. M. B. T., mit Beiakten 3.161 Seiten

20 KLs 3/13 = 50 Js 14/13 betr. M. B. T. 2.198 Seiten

140 Cs 77/12 und BA 327 OWi 641/11 betr. L. H. 195 Seiten

In Bezug auf diese Datenträger ist ein Ausdruck vom Regelungsgehalt der im hiesigen Verfahren ergangenen landgerichtlichen Feststellungsentscheidung schon aufgrund ihres Wortlauts nicht erfasst (s. o. zu III 2) und im Übrigen auch zur sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten O. G. nicht geboten. Dies gilt auch und insbesondere für die elektronischen Akten der zum hiesigen Aktenzeichen hinzuverbundenen Verfahren gegen den Mitangeklagten M. B. T.: Die für den Gesamtkomplex der hier zur Rede stehenden Tatvorwürfe mitrelevanten Ermittlungserkenntnisse des Verfahrens 50 Js 492/11 StA Düsseldorf (€E. L.€) sind bereits Bestandteil der hiesigen e-Akte geworden. Der Gegenstand des aus hiesigem Ermittlungskomplex zunächst abgetrennten und im weiteren Verlauf beim Landgericht wieder hinzuverbundenen Verfahrens 50 Js 14/13 ist sogar mit dem hier zur Rede stehenden Verfahrensstoff identisch.

c) Darüber hinaus hat bei der Vorschussberechnung ein weiteres Druckvolumen von 642 Seiten außer Betracht zu bleiben, da die Auflistung des Antragstellers (dort S. 15, 31) einen gleich zweifachen Ausdruck des € in zwei Unterordner der e-Akte (€Sonderband Anklageschrift€ und €Anklageband€) eingestellten € 642seitigen Anklagebandes vorsieht. Die im Feststellungsbeschluss der Kammer enthaltene €Genehmigung€ eines €Komplettausdrucks der e-Akte€ enthebt den beigeordneten Anwalt als Organ der Rechtspflege nämlich nicht der nach allgemeinen Kostengrundsätzen bestehenden Verpflichtung sparsamer Mandatsausübung (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage [2014], § 46 RVG Rdnr. 14; Mayer/Kroiß-Ebert, aaO, § 46 Rdnr. 119). Diese lässt es im hier zur Rede stehenden Fall € schon angesichts des Umfangs der zu erwartenden Kostenbelastung für die Staatskasse € erforderlich und zumutbar erscheinen, vor dem Ausdruck eine zumindest grobe Sichtung der e-Akte auf mehrfach eingestellte Inhalte vorzunehmen und von vornherein absehbare €Doppelausdrucke€ zu vermeiden. Dass die Anklageschrift in der e-Akte doppelt enthalten ist, lässt sich schon aufgrund der Dateibezeichnungen ohne weiteres erkennen.

d) Bei den in die Auflistung des Antragstellers (S. 5) mit einem Druckvolumen von 1.186 Seiten eingestellten Dateien €BA 01-BA 14€ handelt es sich ebenfalls um ohne weiteres erkennbare €Doppelausdrucke€, deren Abrechnung aus den vorerwähnten Gründen auszuscheiden hat. Der in den €Beiakten 01 bis 14€ enthaltene Ermittlungsstoff (betreffend Strafanzeigen aus dem Zeitraum 2004 bis 2010) ist nach erfolgter Einbeziehung in den Gesamtkomplex des Verfahrens 50 Js 509/11 StA Düsseldorf vollständig in die Fallakten 171 bis 184 übernommen worden, worauf schon die Anklageschrift (S. 110) ausdrücklich hinweist (vgl. ferner bereits Senatsbeschluss III-1 Ws 362/12 vom 17. Dezember 2012 zur Haftsache Gökoglu, S. 7 Fn. 19). Da die Auflistung des Antragstellers den gesamten Inhalt der Fallakten 171 bis 184 bereits berücksichtigt (S. 11), kommt ein zusätzlicher Ausdruck der in diesem Druckvolumen schon enthaltenen €Beiakten 01 bis 14€ nicht mehr in Betracht.

4. Die für 78.560 abrechenbare Ausdrucke voraussichtlich anfallende Dokumentenpauschale beträgt 14.043,79 € (einschließlich Umsatzsteuer) und setzt sich wie folgt zusammen:

50 Seiten zu je 0,50 € 25,00 €

78.510 Seiten zu je 0,15 € 11.776,50 €

11.801,50 €

19% Umsatzsteuer 2.242,29 €

14.043,79 €

Dieser Betrag ist dem Antragsteller als Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Auslagen anzuweisen. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Vorschuss spätestens nach Beendigung der Instanz (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RVG) einer Rückforderung seitens der Staatskasse im Verfahren nach § 55 RVG unterliegt (vgl. hierzu Mayer/Kroiß-Ebert, aaO, § 47 Rdnr. 14-15), sofern der Antragsteller die Entstehung der Auslagen (Vornahme der Ausdrucke) nicht glaubhaft macht (§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG i. V. m. § 104 Abs. 2 ZPO). Sollte der Vertreter der Staatskasse hierfür eine Überprüfung vor Ort in den Kanzleiräumen des Antragstellers für erforderlich halten, so ist dies € angesichts der zur Rede stehenden außergewöhnlichen Kostenbelastung der Staatskasse € nicht zu beanstanden (vgl. Parallelentscheidung des Senats zu III-1 Ws 246+272/14 vom heutigen Tage; OLG Köln III-2 Ws 686/13 vom 18. Dezember 2013 <juris>).

5. Der Senat war nicht daran gehindert, den der Einzelrichterentscheidung vom 7. Juli 2014 zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsbeschluss zum Nachteil des Antragstellers abzuändern, obwohl nur er Erinnerung eingelegt hatte. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach dem RVG gilt beim Strafprozess kein Verschlechterungsverbot (OLG Hamburg 2 Ws 34/10 vom 5. Mai 2010 <juris>; vgl. ferner Senatsbeschluss 1 Ws 300/90 vom 23. Mai 1990 <juris> sowie Meyer, JurBüro 1982, 1451, 1454 f., jeweils zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO).

IV.

Der vorliegende Sachverhalt gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:

1. Mit den im hier anhängigen Verfahren ergangenen Feststellungsbeschlüssen hat die Kammer zu erkennen gegeben, dass sie den vollständigen Ausdruck der dem Verteidiger überlassenen e-Akte schon aus Gründen der Waffengleichheit als eine zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache grundsätzlich erforderliche Aufwendung ansieht. Diese Ansicht vertritt der Senat nicht, denn das in § 147 Abs. 1 StPO vorgesehene Akteneinsichtsrecht lässt sich nicht in jedem Fall mit einem Anspruch auf Erhalt eines vollständigen Exemplars der Papierakte gleichsetzen. Zwar mag die (nahezu) vollständige Ablichtung der Verfahrensakte im Rahmen sachgemäßer Mandatsausübung erforderlich sein für einen Verteidiger, der die ausschließlich in Papierform existente Verfahrensakte nur vorübergehend erhält und der demzufolge darauf angewiesen ist, sich mittels Erstellung von Kopien binnen kurzer Frist erstmals eine alleinige Arbeitsgrundlage für die weitere Verteidigung zu verschaffen (vgl. hierzu Senat JurBüro 2000, 359 und III-1 Ws 12/07 vom 5. März 2007 <juris>; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JurBüro 1984, 713 und 4. Strafsenat, JurBüro 2002, 307). Eine derartige Fallkonstellation liegt jedoch gerade nicht vor, wenn dem Verteidiger die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stehen. Angesichts der Tatsache, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung € auch der Gerichte € zum Alltag gehört und den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen € gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff € erheblich erleichtert, ist es auch dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden. Ein grundsätzlicher €Anspruch€ auf Ausdruck der kompletten e-Akte zum Zwecke der sachgerechten Verteidigung ist daher nicht anzuerkennen (OLG Rostock 20 Ws 193/14 vom 4. August 2014 <juris Rz. 16 ff.>; ebenso im Grundsatz auch OLG Köln 2 Ws 496/09 vom 11. Dezember 2009 <juris Rz. 5>; vgl. ferner OLG Düsseldorf € 2. Strafsenat € III-2 Ws 343/14 vom 15. August 2014; a. A. OLG Celle NJW 2012, 1671).

2. Die vorschussweise festgesetzte Dokumentenpauschale entspricht mehr als dem Dreifachen des Durchschnittspreises, der an kommerzielle Anbieter für Massenkopien ab 1.000 Blatt einschließlich Gewinnanteil gezahlt werden muss (0,05 € brutto/Blatt nach eigener Recherche des Senats). Dieses Missverhältnis ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung jedoch im Grundsatz hinzunehmen: Der Gesetzgeber war sich bereits 1986 € bei Einführung der Dokumentenpauschale in ihrer noch heute geltenden Abstufung und Höhe € der schon damals deutlich niedrigeren Preise für gewerblich erstellte Kopien ausdrücklich bewusst (BT-Drucks. 10/5113 S. 48-49); er hat die auf einer €Mischkalkulation€ beruhenden Pauschalsätze für Kopien in der Folgezeit € trotz der mit steigender Anzahl von Umfangsverfahren häufiger werdenden Fälle einer €Massenproduktion€ von Ablichtungen aus Gerichtsakten € unverändert gelassen und durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (vgl. hierzu bereits die obigen Ausführungen zu II 1) sogar noch die Ausdrucke aus elektronisch gespeicherten Dateien in den Anwendungsbereich der Nr. 7000 VV RVG (Nr. 1 Buchstabe a) einbezogen, obwohl der tatsächliche Kostenaufwand für Ausdrucke die Dokumentenpauschale schon im Hinblick auf den geringeren Personaleinsatz noch deutlicher unterschreitet, als es bei Ablichtungen aus Papierakten der Fall ist.

Das OLG Stuttgart hat bereits im Jahr 2000 festgestellt, dass die Diskrepanz zwischen dem geltenden Vergütungssatz und den tatsächlichen Sachkosten € insbesondere bei €massenhafter€ Produktion von Ablichtungen € eine zusätzliche €Verdienstmöglichkeit€ eröffne, die vom ursprünglichen Gesichtspunkt der Aufwandsentschädigung nicht mehr gedeckt werde (8 W 236/00 vom 23. Mai 2000 <juris Rz. 14>). In welchem Ausmaß diese Überlegungen mittlerweile Geltung beanspruchen, zeigt der Umstand, dass im vorliegenden Verfahrenskomplex nach Kenntnis des Senats bislang fünf der insgesamt siebzehn Verteidiger aufgrund der landgerichtlichen Feststellungsbeschlüsse Dokumentenpauschalen in Höhe von bis zu 67.000 € brutto (für den in Bezug auf Lager- und Bearbeitungskapazitäten nicht mehr sinnvollen Ausdruck eines Papiervolumens von knapp 380.000 Seiten aus der e-Akte und den TKÜ-Mitschnitten) geltend gemacht haben (wobei die auf geringere Beträge lautenden Festsetzungsanträge ausdrücklich als vorläufig bezeichnet sind). Ob €Aufwandsentschädigungen€ in dieser Höhe vom gesetzgeberischen Willen bei der Einführung und weiteren Ausgestaltung der Dokumentenpauschale € insbesondere für Ausdrucke € erfasst waren und in welcher Weise eine diesbezüglich unter Umständen bestehende Gesetzeslücke seitens der Gerichte zu behandeln wäre, hat der Senat im hier vorliegenden Einzelfall nicht zu entscheiden, da das für die Berechnung maßgebliche Druckvolumen aus den zu III 3 genannten Gründen noch deutlich unter 100.000 Blatt liegt.

V.

Die Kosten- und Auslagenentscheidungen folgen aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Dies gilt auch in Bezug auf die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den landgerichtlichen Feststellungsbeschluss, der ebenfalls die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts betrifft (vgl. hierzu OLG München 2 Ws 1090/88 vom 25. November 1988 <juris Rz. 7>).






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 22.09.2014
Az: III-1 Ws 307/14, III-1 Ws 312/14


Link zum Urteil:
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