Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 11. März 2014
Aktenzeichen: 6 W 217/13

(OLG Köln: Beschluss v. 11.03.2014, Az.: 6 W 217/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Antragsgegnerin hat gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln Widerspruch eingelegt, die ihr untersagt hatte, die Messgenauigkeit von Blutzuckermesssystemen mit den Ergebnissen einer NACT-Studie zu bewerben, solange diese Studie nicht zugänglich ist. Die Antragstellerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die Antragsgegnerin schloss sich dieser Erklärung an und beantragte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Die Antragstellerin argumentierte jedoch, dass die Aufhebung erst ab dem Ausspruch der Erledigungserklärung erfolgen könne. Das Landgericht entschied in seinem Beschluss, dass die einstweilige Verfügung bestehen bleibe und verhängte die Kosten des Verfahrens über die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und das Landgericht leitete die Sache an das Oberlandesgericht Köln weiter. Das Oberlandesgericht entschied, dass das Verfahren noch nicht vollständig erledigt ist und dass die einstweilige Verfügung bis zur endgültigen Entscheidung über den materiellen Unterlassungsanspruch bestehen bleibt. Die Entscheidung über die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens richtet sich nach § 91a ZPO, kann aber nicht isoliert erfolgen. Das Oberlandesgericht hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Entscheidung zurück. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Werbung mit unveröffentlichten Studien eine Irreführung darstellen kann, auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende Veröffentlichung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 11.03.2014, Az: 6 W 217/13


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10. Oktober 2013 - 81 O 64/13 - aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Köln - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien vertreiben Blutzuckermessgeräte und zugehörige Teststreifen. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine auf der Jahrestagung der Deutschen Diabetes-Gesellschaft im Mai 2013 zum Einsatz gekommene (wobei das genaue Ausmaß des Einsatzes zwischen den Parteien streitig ist) Präsentation der Antragsgegnerin für Tablet-PCs. Mit dieser Präsentation stellte die Antragsgegnerin ein von ihr vertriebenes Blutzuckermesssystem vor; unter anderem wurde dort eine - im Mai 2013 noch nicht veröffentlichte - NACT (North American Comparator Trial)-Studie erwähnt.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht Köln der Antragsgegnerin es mit Beschluss vom 10. 6. 2013 durch einstweilige Verfügung untersagt, die Messgenauigkeit von Blutzuckermesssystemen mit dem Ergebnis der NACT-Studie zu bewerben, solange die Studie nicht zugänglich sei.

Die Antragsgegnerin hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Am 5. 9. 2013 wurde die NACT-Studie in einer Fachzeitschrift veröffentlicht. Daraufhin hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. 9. 2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Erklärung angeschlossen und anschließend beantragt, über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten und hat erklärt, die Aufhebung könne erst ab Ausspruch der Erledigungserklärung beansprucht werden.

Mit einem am 10. 10. 2013 verkündeten Beschluss hat das Landgericht die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und im Tenor klargestellt, dass die einstweilige Verfügung für den Zeitraum vor der Erledigungserklärung bestehen bleibe. Zur Begründung hat es ausgeführt, es entspreche dem bisherigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen Ermessens (§ 91a ZPO), der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In der Bezugnahme auf die unveröffentlichte NACT-Studie habe ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 HWG gelegen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin, der Antragstellerin unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn § 6 Abs. 2 HWG nicht anwendbar sein sollte, würde jedenfalls eine irreführende Werbung im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG vorliegen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache - vorläufig - Erfolg.

1. Das Landgericht hat das Verfahren als in der Hauptsache insgesamt erledigt angesehen und dementsprechend mit der angefochtenen Entscheidung nur noch gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden. Weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe unter II. erlauben ein abweichendes Verständnis der landgerichtlichen Entscheidung. Eine solche Entscheidung war jedoch nicht möglich, da tatsächlich nur eine teilweise Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, so dass der ursprüngliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise noch beim Landgericht anhängig ist.

Die Erledigungserklärung der Antragstellerin im Termin vom 19. 9. 2013 ist dahingehend auszulegen, dass sie nur für die Zukunft abgegeben worden ist. Zwar hat der Vertreter der Antragstellerin dem Wortlaut seiner Erklärung nach die Hauptsache uneingeschränkt für erledigt erklärt. Für die Auslegung ist jedoch nicht allein der Wortlaut der Erledigungserklärung maßgebend. Entscheidend ist der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Die Erklärung wurde hier - auch aus der Sicht der Antragsgegnerin - allein im Hinblick darauf abgegeben, dass durch die Anfang September 2013 erfolgte Veröffentlichung der NACT-Studie das Anliegen der Antragstellerin, die Werbung mit einer unveröffentlichten Studie zu unterbinden, erfüllt worden war. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass nach Erlass der einstweiligen Verfügung erfolgte Verstöße seitens der Antragstellerin nicht verfolgt werden sollten. Tatsächlich ist seitens der Antragstellerin geltend gemacht worden, dass die beanstandete Präsentation auch in weiteren Fällen, außerhalb der Jahrestagung der Deutschen Diabetes-Gesellschaft 2013, zum Einsatz gekommen sein soll.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall die der Erledigungserklärung zeitlich unmittelbar nachfolgende Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die einstweilige Verfügung solle bis zur Erledigungserklärung Bestand haben. In einer solchen Konstellation ist die Erledigungserklärung dahingehend auszulegen, dass sie auf die Zukunft beschränkt sein soll. Eine unbeschränkte Erledigungserklärung hätte dagegen die Konsequenz, dass die einstweilige Verfügung als Unterlassungstitel insgesamt entfallen würde (BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt).

Eine solchermaßen beschränkte Erledigungserklärung führt jedoch dazu, dass das Verfahren betreffend den materiellrechtlichen Unterlassungsanspruch anhängig bleibt, und dass über die Aufrechterhaltung eines diesen Zeitraum betreffenden Titels noch zu entscheiden ist (vgl. BGH a. a. O. S. 266). Es liegt nur ein Fall der teilweisen Erledigung der Hauptsache vor (Bornkamm, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, § 33 Rn. 40; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 4. Aufl. 2013, § 91a Rn. 40; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a Rn. 53 "horizontale Teilerledigung"; vgl. auch Ruess, NJW 2004, 485, 488).

Es war im vorliegenden Fall daher nicht möglich, allein eine auf § 91a ZPO gestützte Kostenentscheidung zu treffen. Anstelle der "Klarstellung", dass die einstweilige Verfügung bis zur Erledigung der Hauptsache bestehen bleibe, ist auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin über den Bestand der einstweiligen Verfügung bis zum erledigenden Ereignis gemäß §§ 935, 936, 925 ZPO durch Urteil zu entscheiden. Lediglich die Entscheidung über die auf den erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten richtet sich nach § 91a ZPO, wobei diese Entscheidung aber wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit nicht isoliert ergehen kann (BGH, MDR 2013, 671 Tz. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 91a Rn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a Rn. 54).

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts konnte daher keinen Bestand haben. Um die gebotene einheitliche Entscheidung hinsichtlich des noch anhängigen Teils des Verfahrens und der Kosten des erledigten Teils zu ermöglichen, hat der Senat die Sache insgesamt entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO zurückverwiesen.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass § 6 Nr. 2 HWG lediglich für die Werbung mit veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten gilt. Unveröffentlichte Arbeiten fallen nicht unter § 6 Nr. 2 HWG; allerdings kann die Werbung mit unveröffentlichten Studien ohne den ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende Veröffentlichung eine Irreführung im Sinn des § 3 HWG - auf den sich die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift berufen hat - darstellen (Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand: Juni 2011, § 6 HWG Rn. 8, 21; Ring, in: Bülow u. a., HWG, 4. Aufl. 2012, § 6 Rn. 14).






OLG Köln:
Beschluss v. 11.03.2014
Az: 6 W 217/13


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