Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 28. Februar 2008
Aktenzeichen: 5 TaBV 2476/07

(LAG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 28.02.2008, Az.: 5 TaBV 2476/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss entschieden, dass die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG auf Unternehmensebene einzurichten, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, neben einer unternehmensweiten Beschwerdestelle auch betriebliche Beschwerdestellen einzurichten.

Der Betriebsrat hatte beantragt festzustellen, dass die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie die Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Das Arbeitsgericht Berlin hatte dieser Auffassung zugestimmt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hingegen ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG auf Unternehmensebene, auf Betriebsebene oder auf beiden Ebenen einrichten möchte. Dabei unterliegt diese Entscheidung nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Da der Arbeitgeber sich im vorliegenden Fall dazu entschieden hat, eine unternehmensweite Beschwerdestelle einzurichten, können dem Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte bei der personellen Besetzung, Organisation und Verfahrensregelung der Beschwerdestelle zustehen. Diese Mitbestimmungsrechte würden gemäß § 50 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zustehen.

Daher wurden die Anträge des Betriebsrats unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LAG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 28.02.2008, Az: 5 TaBV 2476/07


1. Die der Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG vorgeschaltete Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, diese Stelle auf Unternehmensebene, auf Betriebsebene oder auf beiden Ebenen anzusiedeln, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrates neben einer Beschwerdestelle für das Unternehmen auch eine betriebliche Beschwerdestelle nach § 13 AGG einzurichten.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) werden die Anträge des Beteiligten zu 1) unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.10.2007 € 31 BV 11544/07 € zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie die Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation der Mitbestimmung des Antragsstellers unterliegt, und hilfsweise nunmehr im Beschwerdeverfahren auch über das Verlangen des Beteiligten zu 1), der Beteiligten zu 2) die Bestimmung der für Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle des Berliner Betriebes und deren Bekanntgabe an die Arbeitnehmer aufzugeben.

Die Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 2), die ihren Sitz in 63526 E. hat, erbringt bundesweit mit ca. 4.000 Mitarbeitern Sicherungsdienstleistungen für US-amerikanische Einrichtungen in Deutschland. Der Beteiligte zu 1) ist der im Berliner Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildete, aus fünf Personen bestehende Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) ist der im Unternehmen der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat.

Mit Aushang vom 04.07.2007 (Bl. 19 d. A.) teilte die Beteiligte zu 2) den Beschäftigten von - nach der darin vorgenommenen Aufzählung - 35 Betriebsstätten mit, dass die zuständige Beschwerdestelle nach § 13 AGG Herr Ch. G. in E. sei.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.07.2007 € 31 BV 9560/07 - wurde für den Berliner Betrieb der Beteiligten zu 2) eine Einigungsstelle u.a. €zur Regelung des Beschwerdeverfahrens nach §§ 12 Abs. 5 i.V.m. 13 AGG, Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation, soweit Beschwerden von Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG betroffen sind€, errichtet. Das Einigungsstellenverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

In dem durch Anträge vom 13.07.2007 beim Arbeitsgericht Berlin eröffneten Beschlussverfahren hat der Beteiligte zu 1) die Auffassung vertreten, dass entsprechende Mitbestimmungsrechte für ihn bestünden. Der Beteiligte zu 1) hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie die Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation der Mitbestimmung des Antragsstellers unterliegt.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) hat ausgeführt, ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) an der Ausgestaltung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG bestehe nicht. Sie habe gesetzeskonform auf Unternehmensebene eine Beschwerdestelle eingerichtet, wenn überhaupt könnten nur Beteiligungsrechte des Gesamtbetriebsrates bestehen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 17.10.2007, auf dessen Darstellung des Sach- und Streitstands des Vorbringens der Beteiligten in der ersten Instanz unter I. der Gründe im Übrigen Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie die Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1) unterliegt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das AGG wolle den betrieblichen Diskriminierungsschutz der Arbeitnehmer regeln, wobei es nicht um das Leistungsverhalten der Arbeitnehmer, sondern um das äußere, begleitende Verhalten der Arbeitnehmer im Umgang miteinander gehe. Damit sei zugleich die (äußere) Ordnung des Betriebes angesprochen. Angesichts des hohen Stellenwertes, den der Gesetzgeber dem Diskriminierungsschutz zumesse, sei im Grundsatz das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG berührt. In § 13 AGG habe der Gesetzgeber auch der Beschwerdestelle einen hohen Stellenwert zuerkannt, woraus ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Regelung des Beschwerdeverfahrens folge. Bei der Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation bestehe ein €Zugriffsrecht€ des örtlichen Betriebsrates jedenfalls solange, wie nicht der Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 BetrVG im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber unternehmensweite Regelungen geschaffen habe. Solange solche Regelungen nicht existierten, stünden dem örtlichen Betriebsrat die erörterten Mitbestimmungsrechte zu, weshalb der Beteiligte zu 1) auch die Bildung einer Beschwerdestelle auf der Ebene seiner betriebsratsfähigen Einheit verlange könne. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates erstrecke sich auch auf die personelle Besetzung der Beschwerdestelle.

Gegen diesen, der Beteiligten zu 2) am 13 11. 2007 zugestellten Beschluss hat sie mit dem am 12.12.2007 eingegangenen Schriftsatz, begründet mit dem am 10.01.2008 eingegangenen Schriftsatz, Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligte zu 2) vertritt nach wie vor die Auffassung, dass grundsätzlich die Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliege, und darüber hinaus, dass der Kompetenzkonflikt zwischen dem örtlichen Betriebsrat und dem Gesamtbetriebsrat zugunsten des Gesamtbetriebsrates zu entscheiden sei. Das AGG habe ausdrücklich den Arbeitgeber verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten, wobei die §§ 84, 85 BetrVG unberührt bleiben sollten. Bei der Einrichtung der Beschwerdestelle handle es sich nicht um eine Gestaltung der Ordnung des Betriebes, sondern um schlichten Gesetzesvollzug. Der Arbeitgeber könne aufgrund seines Organisationsrechts mitbestimmungsfrei entscheiden, wer Beschwerdestelle sein solle. Das AGG weiche insoweit erkennbar von anderen Spezialgesetzen ab, in denen Rechte des Betriebsrates bezüglich der Beauftragung von Personen ausdrücklich normiert seien, so etwa im ASiG für die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und im BImSchG für den Immissionsschutzbeauftragten. Wie im AGG finde sich auch im BDSG keine Regelung zu Beteiligungsrechten des Betriebsrates, weshalb nach überwiegender Auffassung bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten kein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Übersehen werde auch der Sinn und Zweck der Beschwerdestelle, deren Verpflichtungen ausschließlich den Arbeitgeber träfen. Die Beschwerdebehandlungen durch den Betriebsrat seien dadurch nicht ausgeschlossen. Zudem habe sie € was zuletzt unstreitig war - mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrates eine Beschwerdestelle auf Unternehmensebene eingerichtet. Es gebe gute Gründe dafür, unternehmenseinheitliche Regelungen einzuführen, um nicht einen betrieblichen €Fleckenteppich€ zu erzeugen. Soweit sich der Arbeitgeber entschließe, eine unternehmenseinheitliche Beschwerdestelle einzurichten, bestehe für ein örtliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates kein Raum mehr. Die übergeordnete Beschwerdestelle biete eine höhere Gewähr dafür, dass Beschwerden im Zusammenhang mit Diskriminierungen mit größerer Distanz und Objektivität behandelt würden. Unternehmenseinheitliche Behandlungen der Problempunkte würden sichergestellt, die übergeordnete Stelle verfüge über größere Erfahrung. Zudem dürfe es bei der großen Anzahl von Betrieben mit unterschiedlichen Größen (Berliner Betrieb mit ca. 90 Mitarbeitern) schwerer fallen, geeignete Mitarbeiter mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Die Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 2) beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.Oktober 2007 zum Geschäftszeichen 31 BV 11544/07 den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner und Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise,

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die für Beschwerden nach § 13 AGG zuständige Stelle des Berliner Betriebes zu bestimmen und den Arbeitnehmern bekannt zu geben.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

den Hilfsantrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 1) nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Beschlusses. Er möchte unterschieden wissen zwischen der Errichtung der zuständigen Stelle, deren Besetzung und dem Beschwerdeverfahren. Die Errichtung obliege zwar dem Arbeitgeber. Erst die personelle Besetzung sorge aber für die maßgebliche Ortsbezogenheit hinsichtlich des Berliner Betriebes. Seine Mitbestimmungsrechte resultierten im Übrigen nicht nur aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, sondern auch aus § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG, was aus einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Benachteiligung, ebenso wie beim Mobbing, folge. Das Mitbestimmungsrecht bei dem Beschwerdeverfahren sei unmittelbar, das Mitbestimmungsrecht bei der personellen Besetzung der Beschwerdestelle, die in mitbestimmungspflichtige Tatbestände eingreifen würde, jedenfalls als Annexregelung aus diesen Vorschriften abzuleiten.

Aus § 50 BetrVG folge nicht, dass er als der örtliche Betriebsrat unzuständig sei. Da in betriebsratslosen Betrieben eine Interessenvertretung durch den Gesamtbetriebsrat nicht stattfinde, könne dem Bedürfnis des Arbeitgebers auf €Vereinheitlichung€ schon per se nicht Rechnung getragen werden. Eine betriebsübergreifende Regelung müsse überdies zwingend und nicht nur zweckmäßig sein, um die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zu begründen. Das Bedürfnis zur Initiierung einer Beschwerdestelle auf betrieblicher Ebene sei viel eher gegeben, weil durch die Bearbeitung vor Ort mit den dort vorhandenen und für die Beteiligten vertrauten €Problemen€ die Beschwerdebearbeitung zielgerichtet und lösungsorientierter sein werde. Schließlich gelte es, dem gesetzlichen Auftrag zur Gestaltung eines benachteiligungsfreien Arbeitsumfeldes Rechnung zu tragen.

Zum übrigen Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der unter ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vom 12.12.2007, 10.01.2008, 16.01.2008, 17.01.2008, 29.01.2006 und 19.02.2008 sowie das Protokoll des Anhörungstermins verwiesen.

II.

1. Die nach §§ 8 Abs.4, 87 Abs.1 ArbGG statthafte Beschwerde ist von der Beteiligten zu 2) form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs.1 und 2, 87 Abs.2, 66 Abs.1 Satz 1 und 2 ArbGG).

2. Die Beschwerde hatte auch in der Sache Erfolg. Die zulässigen Anträge des Beteiligten zu 1) sind nicht begründet.

2.1 Die Anträge sind zulässig.

Der Hauptantrag des Beteiligten zu 1) war in der Weise auszulegen, dass er Mitbestimmungsrechte für die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG, für die Festlegung einer Beschwerdestelle und ihre personelle Besetzung sowie ihre Organisation auf der Ebene des Berliner Betriebes der Beteiligten zu 2) einfordert, die die Beteiligte zu 2) in Abrede stellt. Bei dieser Auslegung des Hauptantrages ist für den Beteiligten zu 1) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Beschlüsse vom 11.06.2002, EzA § 256 ZPO Nr. 66 und vom 18.04.2000, EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 27) das besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO gegeben, da die Beteiligte zu 2) derartige Mitbestimmungsrechte verneint und deshalb € jedenfalls auf der Ebene des Berliner Betriebes - davon absieht, mitbestimmte Regelungen zu treffen.

Der Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt. Das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag ist gegeben, weil die Beteiligte zu 2) erklärt hat, eine gesonderte Beschwerdestelle nach § 13 AGG für den Berliner Betrieb nicht errichten zu wollen.

2.2 Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind indes nicht begründet.

2.2.1 In der Literatur und in der Instanzrechtsprechung streitig und höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist die Frage, ob die Bestimmung bzw. personelle Besetzung der nach § 13 Abs.1 Satz 1 AGG zuständigen Stelle für die Beschwerden der Arbeitnehmer, ihre Organisation und die Regelung des Beschwerdeverfahrens einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG unterliegen (zum Streitstand im Einzelnen vgl. zuletzt Westhauser/Sediq, NZA 2008, S. 78 ff. und Oetker, NZA 2008, S. 264, 266 ff). Im Hinblick darauf haben mehrere Landesarbeitsgerichte die Auffassung vertreten, dass eine diesbezüglich angerufene Einigungsstelle jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig ist (vgl. Beschlüsse des LAG Hamburg vom 17.04.2007 € 3 TaBV 6/07 € DB 2007, S. 1417 ff., des Hessischen LAG vom 08.05.2007 € 4 TaBV 70/07 € NZA-RR 2007, S. 637 f. und des LAG Saarland vom 06.06.2007, 2 TaBV 2/07, AiB 2007, S. 660 ff.). Der Beteiligte zu 1) meint darüber hinaus, im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge von im AGG bezeichneten Benachteiligungen sei ähnlich wie beim Mobbing auch der Anwendungsbereich von § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG gegeben.

322.2.2 Im vorliegenden Fall scheitert das Eingreifen derartiger etwaiger, im Hauptantrag bezeichneter Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1) bereits daran, dass die Beteiligte zu 2) eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG auf Unternehmensebene mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrates eingerichtet und mit einem Mitarbeiter besetzt hat, und nicht verpflichtet ist, darüber hinaus auch auf der Ebene des Berliner Betriebes zusätzlich eine Beschwerdestelle einzurichten. Die der Einrichtung der Beschwerdestelle selbst vorgeschaltete Organisationsentscheidung der Beteiligten zu 2), die Beschwerdestelle nach § 13 AGG auf Unternehmensebene anzusiedeln und sich in ihrem Unternehmen auf diese eine Beschwerdestelle zu beschränken, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1).

Nach § 13 Abs.1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich €bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle€ zu beschweren, wenn sie sich in Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen sind nach § 12 Abs.5 Satz 1 AGG €im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen€, wobei es sich laut Überschrift von § 12 AGG um €Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers€ handelt.

Nach dem Wortlaut dieser im Zusammenhang zu sehenden Vorschriften trifft den Arbeitgeber somit die Pflicht zur Bezeichnung der nach § 13 AGG zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle gegenüber den Beschäftigten. Diese Unterrichtungspflicht kann der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehreren Betrieben nur erfüllen, wenn er zuvor eine Entscheidung darüber trifft, ob er den Beschäftigten eine Stelle im Unternehmen oder Stellen in den einzelnen Betrieben oder beides nebeneinander als für Beschwerden nach dem AGG zuständige Stelle bzw. Stellen bekanntgeben will. Da Betrieb und Unternehmen in § 13 Abs.1 Satz 1 AGG nicht kumulativ mit €und€, sondern - bei Ersetzung des Kommas durch das entsprechende Bindewort - mit €oder€ verbunden sind, ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei, sich für eine dieser Alternativen zu entscheiden. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften schreibt ihm insbesondere nicht vor, den Beschäftigten neben einer unternehmensweit vorgesehenen Beschwerdestelle auch noch jeweils betriebliche Stellen bekannt zu geben.

§ 13 Abs.1 Satz 1 AGG ist § 3 Abs.1 Satz 1 BeschSchG nachgebildet, der die zuständige Stelle allerdings nur im Betrieb oder der Dienststelle ansiedelte. Wenn demgegenüber § 13 Abs.1 Satz 1 AGG zusätzlich das Unternehmen als möglichen Ort für die Ansiedlung der zuständigen Stelle benennt, macht dies nur Sinn, wenn damit auch die Möglichkeit eröffnet werden sollte, sich innerhalb eines Unternehmens auf eine zentrale Stelle zu beschränken, an die die Beschwerden aus allen Betrieben des Unternehmens zu richten sind (vgl. Oetker, aaO, S. 266).

Weil der Arbeitgeber nach den bezeichneten Vorschriften zur Bekanntgabe und damit auch zur Bestimmung der Beschwerdestellen verpflichtet ist, und dazu auch die Entscheidung gehört, ob die Stelle auf Betriebs- oder Unternehmensebene oder ob auf beiden Ebenen entsprechende Stellen angesiedelt sind, handelt es sich bei dieser Entscheidung um Vollzug der gesetzlichen Vorschriften, weshalb nach § 87 Abs.1 Eingangssatz BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei dieser Organisationsentscheidung des Arbeitgebers nicht gegeben ist. Soweit dem Arbeitgeber dabei die Möglichkeit zur Verfügung steht, sich für die eine oder andere Variante zu entscheiden, ist hierdurch kein Regelungsspielraum für das Eingreifen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates eröffnet. Diese Entscheidung ist dem möglichen Eingreifen von Mitbestimmungsrechten als interne Organisationsentscheidung des Arbeitgebers vielmehr vorgeschaltet. Erst in ihrem Nachgang steht im Übrigen fest, welches als Arbeitnehmervertretung fungierende Gremium auf der jeweiligen Ebene (Unternehmen oder Betrieb) im Falle des Eingreifens von Mitbestimmungsrechten bei der personellen Besetzung, Organisation und Verfahrensregelung der Beschwerdestelle zu beteiligen wäre, der Gesamtbetriebsrat oder der Betriebsrat.

37Da die Beteiligte zu 2) sich in gesetzlich zulässiger und einem Mitbestimmungsrecht nicht unterliegender Weise dafür entschieden hat, die Beschwerdestelle nach § 13 AGG auf Unternehmensebene mit unternehmensweiter Zuständigkeit zu installieren, wäre im Rahmen etwaiger Mitbestimmungsrechte bei der personellen Besetzung, der Organisation und einer Verfahrensregelung der Beschwerdestelle nicht der Beteiligte zu 1), sondern kraft originärer Zuständigkeit gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 BetrVG der Beteiligte zu 3) von der Beteiligten zu 2) zu beteiligen. Die Beteiligte zu 2) hat den Beteiligten zu 3) auch bereits insoweit beteiligt, als sie die den Beschäftigten bekannt gegebene Beschwerdestelle mit Zustimmung des Beteiligten zu 3) auf Unternehmensebene eingerichtet hat. Der Beteiligte zu 1) kann nicht verlangen, dass neben dieser unternehmensweit zuständigen Beschwerdestelle für den Berliner Betrieb zusätzlich eine eigene Beschwerdestelle eingerichtet wird.

2.2.3 Es kann offen bleiben, ob dem Beteiligten zu 1) für die mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtung der Beteiligten zu 2) eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage zur Verfügung stünde. Weil eine gesetzliche Verpflichtung der Beteiligten zu 2) nicht besteht, für jeden Betrieb ihres Unternehmens eine zuständige Stelle nach § 13 AGG zu benennen, wie oben ausgeführt, können ihr die vom Beteiligten zu 1) begehrten Handlungen € Bestimmung einer solchen Stelle für den Berliner Betrieb und Bekanntgabe an die Arbeitnehmer - nicht aufgegeben werden.

3. Nach alledem waren die Anträge des Beteiligten zu 1) unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen.

III.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs.2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen bisher nicht vorliegt.






LAG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 28.02.2008
Az: 5 TaBV 2476/07


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