Verwaltungsgericht Darmstadt:
Urteil vom 18. November 2010
Aktenzeichen: 5 K 994/10.DA

(VG Darmstadt: Urteil v. 18.11.2010, Az.: 5 K 994/10.DA)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt befasst sich mit dem Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen einen privaten Datenbankbetreiber gemäß § 38 a Abs. 5 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). In dem vorliegenden Fall hat der Kläger von der Y. Holding AG die Löschung einer Eintragung in der Y.-Datenbank gefordert. Bei einer Selbstauskunft wurde der Kläger darüber informiert, dass die X. W. Inkasso GmbH den Vertragspartner darüber informiert habe, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet wurde. Es wurde angegeben, dass die Forderung 1.365,00 Euro beträgt und der Titel am 25.04.2000 tituliert wurde. Die Y. teilte dem Kläger mit, dass die Meldevoraussetzungen weiterhin vorliegen und die Forderung nach wie vor besteht. Der Kläger hat daraufhin das Regierungspräsidium Darmstadt um Einschreiten gebeten. Nachdem das Regierungspräsidium die Sachlage geprüft hat, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt ist, gegen die Eintragung vorzugehen. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, die Y. Holding AG zur Löschung der gemeldeten Forderung aus dem Datenverzeichnis anzuweisen. Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung des Eintrags hat, da die Daten im Einklang mit den Vorschriften des BDSG erhoben und gespeichert wurden. Die Y. Holding AG erhebt die Daten geschäftsmäßig im Sinne des BDSG zur Übermittlung an Dritte. Die Speicherung der Daten ist gemäß § 29 BDSG zulässig, da kein schutzwürdiges Interesse des Klägers erkennbar ist, das der Speicherung entgegensteht. Das Gericht stellt fest, dass die Aufgabe der Y. Holding AG darin besteht, Informationen an Vertragspartner weiterzugeben, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen und Konsumenten vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren. Die Speicherung der Daten ist somit zulässig, da die Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers und der Aufgabe der Y. zu Gunsten letzterer ausfällt. Die Klage wird abgewiesen und der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung des Gerichts wurde mit einem Beschluss abgeschlossen, in dem der Streitwert endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt wurde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Darmstadt: Urteil v. 18.11.2010, Az: 5 K 994/10.DA


Voraussetzungen des Einschreitens der Aufsichtsbehörde gegen einen privaten Datenbankbetreiber nach § 38 a Abs. 5 Satz 1 BDSG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf dieVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzendenKosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der VollstreckungSicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten ein Einschreiten gegen die Y. Holding AG wegen einer dort enthaltenen Eintragung in der Y.-Datenbank.

Im Rahmen einer Selbstauskunft wurde der Kläger von der Y. davon informiert, dass die X. W. Inkasso GmbH folgende Mitteilung gemacht habe: €Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass dieser Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet wurde.€ Weiterhin wird angegeben, dass der Forderungsbetrag 1.365,00 Euro betrage und das Datum der Titulierung der 25.04.2000 sei. Die Y. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.07.2009 mit, dass sie bei der Firma X. W. Inkasso GmbH hinsichtlich der vermerkten Forderung Rücksprache gehalten habe. Diese habe bestätigt, dass die Meldevoraussetzungen weiterhin vorlägen und die Forderung nach wie vor bestünde. Dem Kläger wurde mittgeteilt, dass Eintragungen in der Regel über einen Zeitraum von drei Kalenderjahren in der Datenbank gespeichert würden, unabhängig davon, ob zwischenzeitlich ein Zahlungsausgleich erfolgt sei. Mit Schreiben vom 13.08.2009 wurde dem Kläger von der Y. Holding AG mitgeteilt, dass zu seiner vermerkten Forderung Nr. 000000170160-00, die von der Firma X. W. Inkasso GmbH gemeldet worden war, ein Titel des Amtsgericht Hünfeld vom 04.05.2000 vorliege.

Mit Telefax vom 06.11.2009 bat der Kläger das Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde über die Y. Holding AG, gegen die fehlerhafte Eintragung des Schuldtitels vorzugehen. Er machte geltend, dass er keinerlei Schulden habe und niemand einen Schuldtitel besitze. Es sei die Pflicht der Datenschutzbehörde, sich die Unterlagen über den gemeldeten Vorgang sowie den Schuldtitel vorlegen zu lassen. Das Regierungspräsidium Darmstadt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.11.2009 mit, dass aufgrund seiner Beschwerde gegen die Y.-Eintragung die X. W. GmbH am 06.11.2009 um Aufklärung gebeten worden sei. Mit Schreiben vom 02.12.2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Kontaktaufnahme mit der Y. erst nach Eingang der Stellungnahme der X. W. Inkasso GmbH erfolge. Die X. W. GmbH teilte dem Regierungspräsidium mit Schreiben vom 10.12.2009 mit, dass sie mit der Forderungseinziehung gegen die Kläger beauftragt worden sei. Die zugrunde liegende Forderungen resultierten aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 und seien durch einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 04.05.2000, dem Kläger zugestellt am 08.05.2000, tituliert worden. Eine Kopie des Vollstreckungsbescheids wurde beigefügt. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die X. W. GmbH Vertragspartner der Schuf Holding AG sei und daher die titulierte Forderung gegen den Kläger gemeldet habe. Die Meldung der titulierten Forderung, die bislang nicht ausgeglichen worden sei, sei zu Recht erfolgt.

Mit Schreiben vom 18.12.2009 wurde dem Kläger seitens des Regierungspräsidiums Darmstadt mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, in der Angelegenheit gegen die Y.-Eintragung vorzugehen. Die von der X. W. GmbH gemeldete Forderung sei durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 04.05.2000 tituliert worden. Der Vollstreckungsbescheid sei auch unter der damaligen Anschrift des Klägers zugestellt worden. Da die Forderung nach Angaben der GmbH nicht ausgeglichen worden sei, bestünde die Forderung weiterhin. Die Meldung einer titulierten Forderung und die Abspeicherung zur Auskunftserteilung durch die Y., seien von der Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden. Sollten dem Kläger Unterlagen vorliegen, die die Darstellung der X. W. GmbH widerlegen könnten, könne er sich erneut an die Aufsichtsbehörde wenden.

Mit Telefax vom 26.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Forderung bei Register fehlerhaft sei und er daher ein Anspruch auf Löschung habe. Wegen des Klagevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 07.03.2010, der der Klage beigefügt war, Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, die Y. anzuweisen, die von der X. W. Inkasso GmbH gemeldete Forderung aus dem Dateienverzeichnis zu löschen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Der Kläger hat mit Telefax vom 26.08.2010 den Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss vom 04.10.2010 ist das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden.

Mit Beschluss vom 06.10.2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Die Beschwerde des Klägers vom 25.10.2010 gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter hat der Hess. VGH mit Beschluss vom 10.11.2010 (Az. 10 E 2326/10) zurückgewiesen.

Mit Telefax vom 20.10.2010 hat der Kläger erneut den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist durch Beschluss vom 01.11.2010 zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2010, bei Gericht eingegangen per Telefax am 17.11.2010, hat der Kläger erneut den Einzelrichter sowie die Vorsitzende der Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss des Einzelrichters vom 21.10.2010 zurückgewiesen worden.

Das Gericht hat die Behördenakte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.

Gründe

Die Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG keinen Anspruch, dass der Beklagte von der Y. Holding AG die Löschung des von der X. W. Inkasso GmbH gemeldeten Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom 04.05.2000 verlangt.

Nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden (§ 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG).

Ein Anspruch auf datenschutzrechtliches Einschreiten nach § 38 Abs. 5 BDSG kann gegeben sein, wenn die Gewährleistung der Einhaltung der Vorgaben des BDSG im konkreten Fall zugleich die Individualbelange eines einzelnen Bürgers schützt, wobei ein Anspruch auf Einschreiten im Einzelfall voraussetzt, dass das Ermessen der zuständigen Behörde unter den gegebenen Umständen €auf Null€ reduziert ist; fehlt es an Letzterem, besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.

Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Weitergabe fehlerhafter Y.-Daten zu besorgen sind.

Die Daten des Klägers hinsichtlich des von der X. W. Inkasso GmbH gemeldeten Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom 04.05.2000 wurden im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzgesetzes in der Y.-Datei gespeichert, sodass es bereits an einem Verstoß bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fehlt.

Die Y. Holding AG verarbeitet und nutzt als nicht-öffentliche Stelle im Sinn des § 2 Abs. 4 BDSG Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Klägers enthalten und damit personenbezogen sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten durch die Beklagten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung und Übermittlung ihrer Daten hat der Kläger zweifelsohne nicht eingewilligt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch die Y. dennoch zulässig.

Grundsätzlich stellte eine von den Vorschriften des BDSG nicht gedeckte Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGH, U. v. 22.05.1984 € VI ZR 105/82 € NJW 1984, 1886). Jedoch liegt eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann nicht vor, wenn gemäß § 4 Abs. 1 BDSG die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten unabhängig von einer Einwilligung des Betroffenen zulässig ist, nämlich wenn diese durch das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt ist.

Als solche Rechtsvorschrift greift vorliegend § 29 BDSG ein, die eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG darstellt. Der Anwendungsbereich des § 29 BDSG ist eröffnet, wenn personenbezogene Daten nicht für "eigene Zwecke" verwendet werden (dann § 28 BDSG), sondern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für "fremde Zwecke" erfolgt.

Hinsichtlich der Datenspeicherung bei der Y. ist der Anwendungsbereich des § 29 BDSG eröffnet. Denn die Y. erhebt diese Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte. Eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne des § 29 BDSG liegt vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (BGH, U. v. 23.06.2009 € VI ZR 196/08 € BGHZ 181, 328).

Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (BGH, U. v. 23.06.2009 € VI ZR 196/08 € BGHZ 181, 328). Legt die Daten erhebende Stelle dar und beweist sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des angestrebten rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben, solange entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffen nicht erkennbar sind. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich nur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen (BGH, U. v. 23.06.2009 € VI ZR 196/08 € BGHZ 181, 328). Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (BGH, U. v. 23.06.2009 € VI ZR 196/08 € BGHZ 181, 328).

Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und der Aufgabe der Y., für die Kreditwirtschaft Prognosen über die Kreditwürdigkeit zu erstellen, zu erfolgen. Diese Abwägung unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung und hat im Ergebnis Bestand.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts. Dem entspricht die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes auch für nicht öffentliche Stellen gelten.

Die Abwägung geht zu Gunsten der Y. aus. Diese hat die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu übermitteln, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihre Kunden durch Beratung vor einer übermäßigen Verschuldung zu bewahren. Das Y.-Informations-system dient sowohl den Interessen der Kreditinstitute und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft als auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers. Aufgrund dieses Systems kann die gesamt deutsche Kreditwirtschaft ohne wesentliches Risiko arbeiten. Es dient letztlich auch den Konsumenten selbst und damit der Allgemeinheit, da aufgrund der erteilten Auskünfte Personalkredite ohne Formalitäten schnell und reibungslos abgewickelt und dem Kreditnehmer infolge des geringeren Kreditrisikos kostengünstig und häufig sogar ohne Sicherheiten gewährt werden können. Im Rahmen dieser Aufgabe bestehen keine schutzwürdigen Belange des Klägers Informationen, die inhaltlich zutreffen, aus der Datenbank entfernt zu bekommen.

Aufgrund dieser Maßstäbe hat der Beklagte zu Recht keine Maßnahmen gegen die Speicherung des von der X. W. Inkasso GmbH an die Y. gemeldeten Vollstreckungsbescheids ergriffen, nachdem nachgewiesen wurde, dass dieser durch das Amtsgericht Hünfeld am 04.05.2000 erlassen worden ist.

Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Klägers beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig und die Übermittlung ebenfalls, falls berechtigte Interessen Dritte bestehen.

Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da der Sach- und Streitstand im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers, eine für ihn nachteilige Eintragung im Y.-Dateienverzeichnis zu löschen, keinen genügenden Anhaltspunkte aufweist. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.






VG Darmstadt:
Urteil v. 18.11.2010
Az: 5 K 994/10.DA


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