Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der An-tragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstoßen die Ergänzungen der ihm zugeteilten Rufnummer 0180 5233633 gegen die Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Shared Cost-Dienste (Vfg. Nr. 34/2004, ABl. RegTP 2004, 845 Zuteilungsregeln). Die Bundesnetzagentur durfte deshalb mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Oktober 2009 dem Antragsteller nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG untersagen, die ihm zugeteilte (0)180-Rufnummer zu verlängern und so verlängerte Rufnummern durch mehrere Dritte nutzen zu lassen oder für mehrere zu nutzen (Ziff. 1 des Bescheidtenors).
Die Zuteilungsregeln, die Bestandteil des Zuteilungsbescheids vom 20. Dezember 2004 geworden sind, sehen die von dem Antragsteller vorgenommene Nutzung nicht vor. Nach Abschnitt 2.1 ist eine feste Nummernstruktur vorgegeben. Die von dem Antragsteller an die zugeteilte "Geteilte-Kosten-Rufnummer" (§ 3 Nr. 10a TKG) mit Hilfe von Computersoftware für jeden seiner Kunden individuell angehängte fünfstellige Nummer ist damit nicht vereinbar. Die von dem Antragsteller vorgenommene Verlängerung der ihm zugeteilten Rufnummer verstößt zudem gegen Abschnitt 6.1 lit. c Satz 1 der Zuteilungsregeln. Danach darf das Nutzungsrecht an zugeteilten Nummern nicht rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen werden. Sowohl aus dem Zuteilungsbescheid als auch aus den Zuteilungsregeln folgt, dass - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - allein der Zuteilungsnehmer das Nutzungsrecht an einer Nummer erhalten soll. Gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, es liege eine teilweise rechtsgeschäftliche Übertragung des Nutzungsrechts an der dem Antragsteller zugeteilten Rufnummer vor, die von dem Verbot jeglicher Übertragung in Abschnitt 6.1 lit. c Satz 1 der Zuteilungsregeln abweiche, hat der Senat mit Rücksicht auf den gegebenen Sachverhalt keine rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht auf mehr als 10.000 Kunden übertragen, indem er ihnen unter den jeweils zusammengesetzten Nummern einen individuellen Dienst einräumt. Er stellt seinen Kunden, die allein über diese Nummern erreichbar sind, einen virtuellen Anrufbeantworter und ein virtuelles Fax-Empfangsgerät mittels Computersoftware kostenlos zur Verfügung; eingehende Anrufe und Faxschreiben werden an Kunden des Antragstellers per E-Mail weitergeleitet. Ein Entgelt haben indes die Anrufer an das von ihm betriebene Unternehmen zu entrichten.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sieht der Senat auch nicht die Ausnahmeregeln des Abschnitts 6.1 lit. c Satz 2 ff. der Zuteilungsregeln als gegeben an. Nach Satz 2 ist die Nutzung einer Rufnummer durch den Zuteilungsnehmer für Kunden im Rahmen einer Dienstleistung zulässig. Der Zuteilungsnehmer muss aber nach Satz 3 Nutzer der Rufnummer bleiben. So liegt es hier nicht, weil eine Weitergabe der verlängerten Nummer an einen Dritten geschieht. Es erfolgt deshalb keine Nutzung der Rufnummer durch den Zuteilungsnehmer für den Kunden. Außerdem darf nur die zugeteilte Rufnummer im Rahmen von Dienstleistungen genutzt werden. Dies schließt die Nutzung von abgeleiteten verlängerten Rufnummern aus. Bei den von dem Antragsteller auf seine Kunden übertragenen Rufnummern handelt es sich auch um Rufnummern im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Nach § 3 Nr. 18 TKG ist Rufnummer "eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann". So verhält es sich bei den virtuellen Anrufbeantwortern und Faxgeräten, die der Antragsteller für seine Kunden betreibt. Es handelt sich um Ziele, die durch die Wahl der jeweils verlängerten Rufnummer im öffentlichen Telefondienst erreicht werden können; die Rufnummer des Antragstellers ist hingegen nicht erreichbar. Dies genügt, um die Qualität als Rufnummer zu bejahen. Dass der Antragsteller als Betreiber der technischen Plattform die technische Gewalt über diese Rufnummern hat, steht dem nicht entgegen. Er unterscheidet sich nicht von einem Teilnehmernetzbetreiber, der gleichfalls die technische Gewalt über die von seinen Kunden genutzten Rufnummern hat. Es handelt sich auch um individuelle Rufnummern, die zu einem individuellen Kommunikationspartner führen, und nicht um eine einheitliche Rufnummer, von der aus - wie in einer herkömmlichen Poststelle - ein Faxgerät oder ein Telefon angesteuert werden können.
Der Antragsteller kann die Zulässigkeit der Nutzung abgeleiteter verlängerter Rufnummern für Dritte auch nicht aus Abschnitt 5.3 Satz 1 der Zuteilungsregeln ableiten. Danach besteht allein die Möglichkeit, dass der Kunde eines Diensteanbieters die Zuteilung einer der dem Diensteanbieter zugeteilten Rufnummer unter den Voraussetzungen nach lit. a c beantragen kann. Hierauf nimmt auch Abschnitt 6.1 lit. c Satz 4 der Zuteilungsregeln Bezug, wonach das Nutzungsrecht des Zuteilungsnehmers, der eine Rufnummer für Kunden nutzt, im Hinblick auf Abschnitt 5.3 auflösend bedingt ist.
Ob der angebotene Dienst "Call-Manager" zudem gegen Rahmenbedingungen, die § 3 Nr. 10a TKG für sog. "Geteilte-Kosten-Dienste" zu entnehmen sind, verstößt, bedarf nach alledem keiner Erörterung.
Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids leidet schließlich nicht an Ermessensfehlern. Mit Rücksicht auf die praktizierte rechtswidrige Nummernnutzung, die die Situation simuliert, als ob Nummernblöcke zugeteilt worden wären, durfte die Bundesnetzagentur die Untersagung aussprechen.
Rechtliche Bedenken gegen Ziff. 2 - 5 des Bescheidtenors sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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