Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2010
Aktenzeichen: 26 W (pat) 2/10

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I Die Antragstellerin hat mit am 10. Juni 2009 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangenem Schriftsatz die Löschung der am 23. August 2006 angemeldeten und am 24. Januar 2007 in das Markenregister für die Waren

"Klasse 21 Glaskaraffe Klasse 30 Tee Klasse 31 natürliche Blumen" eingetragenen Wort-/Bildmarke 306 51 606 wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) beantragt.

Der Löschungsantrag wurde der Antragsgegnerin durch Amtsbescheid vom 18. Juni 2009 mittels Übergabeeinschreiben, das am 22. Juni 2009 abgesandt worden war, gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zugestellt. Die Antragsgegnerin hat der Löschung nicht innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen.

Mit Beschluss vom 18. September 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts dem Löschungsantrag stattgegeben und die Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angegriffenen Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. September 2009 aufzuheben und den Löschungsantrag unter Auferlegung der Kosten des Löschungsverfahrens zu Lasten der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Deutschen Patentund Markenamts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Widerspricht der Markeninhaber nach Unterrichtung über das Löschungsbegehren nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG der beantragten Löschung, so wird die Marke ohne weitere Sacherörterung gelöscht (vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 54 Rn. 12). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Deutsche Patentund Markenamt zutreffend ausgegangen. Dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

Gegen die Löschungsentscheidung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde zulässig, allerdings nur mit der Begründung, die Löschung habe aus formellen Gründen zu unterbleiben (Bous in HK-MarkenR, 2. Aufl. 2009, § 54 Rn. 7 und § 53 Rn. 5). Solche Gründe wurden von der Antragsgegnerin nicht dargetan. Mit ihrem in der Beschwerdebegründung vorgebrachten sachlichrechtlichen Einwand, dem Löschungsbegehren der Antragstellerin liege keines der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG zugrunde, kann die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz nach Vorstehendem nicht gehört werden.

Da die Einlegung der Beschwerde von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; vgl. Fuchs-Wissemann in HK-MarkenR a. a. O., § 71 Rn. 4; Knoll in Ströbele/Hacker a. a. O., § 71 Rn. 11).

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Bb






BPatG:
Beschluss v. 24.03.2010
Az: 26 W (pat) 2/10


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