Bundespatentgericht:
Urteil vom 4. Juli 2000
Aktenzeichen: 3 Ni 41/99

(BPatG: Urteil v. 04.07.2000, Az.: 3 Ni 41/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2000 (Aktenzeichen 3 Ni 41/99) entschieden, dass das europäische Patent 0 502 890 im Umfang des Patentanspruchs 1 sowie der Patentansprüche 3, 4 und 5, die sich auf Patentanspruch 1 beziehen, für nichtig erklärt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, sofern Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM erbracht wird.

Der Fall dreht sich um ein Mundstück für eine Wasserzapfstelle, wie beispielsweise einen Wasserhahn. Das Patent für dieses Mundstück wurde von der Beklagten angemeldet, die seit dem 20. Dezember 1996 eingetragene Inhaberin des Patents ist. Die Klägerinnen beantragen die Nichtigkeit des Patents, da ihrer Meinung nach die Patentansprüche nicht neu sind und keine erfinderische Tätigkeit darstellen.

Das Streitpatent betrifft ein Mundstück, das eine Reihe von Strömungsbeeinflussungselementen aufweist, die den ausfließenden Wasserstrahl während des Anzapfens in einen gewünschten, ruhig regulierten und nicht spritzenden Strömungszustand bringen sollen. Die Klägerinnen argumentieren, dass dies bereits bekannt ist und verweisen auf verschiedene Druckschriften, die ähnliche Vorrichtungen beschreiben.

Das Gericht stellt fest, dass das Streitpatent nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und daher nicht patentfähig ist. Es gibt an, dass Mundstücke dieser Art bereits bekannt sind und die Idee, zumindest eines der Strömungsbeeinflussungselemente aus magnetischem Material herzustellen, naheliegend ist.

Die Beklagte verteidigt das Patent in einer geänderten Fassung, in der das magnetische Element als Scheibe mit einem zentralen Durchlass ausgebildet ist, das vor einem stromabwärts angeordneten, Luft in den Wasserstrahl einsaugenden Strömungsbeeinflussungselement angeordnet ist. Das Gericht stellt fest, dass auch diese geänderte Fassung des Patents keine erfinderische Tätigkeit darstellt und daher ebenfalls für nichtig erklärt wird.

Das Gericht weist darauf hin, dass auch die weiteren angegriffenen Patentansprüche keine patentfähigen Merkmale enthalten und daher nicht Bestand haben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte und das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, sofern Sicherheitsleistung erbracht wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Urteil v. 04.07.2000, Az: 3 Ni 41/99


Tenor

Das europäische Patent 0 502 890 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 sowie der Patentansprüche 3, 4 und 5, soweit diese auf Patentanspruch 1 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist seit dem 20. Dezember 1996 eingetragene Inhaberin des am 26. November 1990 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 502 890 (Streitpatent), für das die Priorität der dänischen Patentanmeldung 5955/89 vom 27. November 1989 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 690 12 583 geführt wird, betrifft "A mouthpiece for a water tapping point" und umfaßt 8 Patentansprüche. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des in der Verfahrenssprache Englisch erteilten Streitpatents lautet in deutscher Übersetzung:

"1. Mundstück für eine Wasserzapfstelle, wie einen Wasserhahn oder eine ähnliche Installation, das eine Reihe von Strömungsbeeinflussungselementen aufweist, die derart angeordnet sind, um während des Anzapfens dem ausfließenden Wasserstrahl einen gewünschten, vorzugsweise ruhig regulierten, nicht spritzenden Strömungszustand zu verleihen, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens eines dieser Strömungsbeeinflussungselemente ganz oder teilweise aus einem magnetischen Material hergestellt ist."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerinnen machen geltend, die Patentansprüche 1, 3, 4 und 5 seien nicht patentfähig, weil die Gegenstände der Patentansprüche weder neu seien noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Zur Begründung verweisen sie auf die Druckschriften E 1 DE 34 33 417 A1, E 2 DE 32 47 218 A1, E 3 DE 36 20 320 A1, E 4 DE Gbm 87 12 421, E 5 DE-AS 1 218 963, E 6 DE-OS 1 642 524, E 7 DE Gbm 88 07 135, E 8 DE Gbm 1 954 392 und E 9 DE-OS 1 907 576.

Die Klägerinnen beantragen, das europäische Patent 0 502 890 im Umfang des Patentanspruchs 1 sowie der Patentansprüche 3, 4 und 5, soweit diese auf Patentanspruch 1 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

In der mündlichen Verhandlung erklärt die Beklagte, daß sie Patentanspruch 1 des Streitpatents nur noch mit dem Wortlaut verteidige, daß das Wort "vorzugsweise" gestrichen wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie den Patentanspruch 1 mit folgender Fassung:

"1. Mundstück für eine Wasserzapfstelle, wie einen Wasserhahn oder eine ähnliche Installation, das eine Reihe von Strömungsbeeinflussungselementen (7,11) aufweist, die derart angeordnet sind, um während des Anzapfens dem frei ausfließenden Wasserstrahl (5) einen gewünschten, ruhig regulierten, nicht spritzenden Strömungszustand zu verleihen, wobei wenigstens eines dieser Strömungsbeeinflussungselemente (7,11) ganz oder teilweise aus einem magnetischen Material hergestellt ist, und als Scheibe (7) aus magnetischem Material mit einem zentralen Durchlass (15) ausgebildet ist, welche in Reihe mit einem stromabwärts angeordneten, Luft in den Wasserstrahl einsaugenden Strömungsbeeinflussungselement (11) angeordnet ist."

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen und hält das Streitpatent in der beschränkten Fassung für patentfähig.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents im beantragten Umfang (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a EPÜ, Art 56 EPÜ).

Das Streitpatent war bereits insoweit für nichtig zu erklären, als es nicht mehr in der ursprünglich erteilten Fassung verteidigt worden ist. Die Beschränkung des Patentanspruchs 1, die in dem Verzicht auf das Wort "vorzugsweise" liegt, führt weder zu einer Erweiterung des Gegenstandes noch des Schutzbereiches des Streitpatents und ist insoweit zulässig.

Aber auch in der verteidigten Fassung konnte es, soweit es angegriffen worden ist, keinen Bestand haben, weil der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

I 1) Das Streitpatent betrifft ein Mundstück für eine Wasserzapfstelle wie zum Beispiel einen Wasserhahn, bei dem eine Reihe von die Strömung beeinflussenden Elementen angeordnet sind, die dem ausfließenden Wasserstrahl den gewünschten, ruhig regulierten, nicht spritzenden Strömungszustand verleihen.

Nach den Ausführungen der Streitpatentschrift (s Sp 1 Z 10 bis 36) haben solche Mundstücke, die an Wasserhähnen von Spül- oder Waschbecken angeordnet sind, üblicherweise einen speziell konstruierten Stromdurchlauf, der sich über eine Vielzahl von Strömungsbeeinflussungselementen aus Kunststoff und/oder Metall erstreckt und sich aus vielen feinen Kanälen und Öffnungen zusammensetzt. In diesen können sich leicht Verkrustungen bilden, so daß der Wasserhahn nach einiger Zeit mehr oder weniger funktionsunfähig wird und nur mit Hilfe von die Umwelt belastenden Chemikalien wieder funktionstüchtig gemacht werden kann.

2) Hiervon ausgehend ist es Aufgabe des Streitpatents (s Sp 1 Z 37 bis 41), ein Mundstück der erwähnten Art zur Verfügung zu stellen, das sich bei Betrieb automatisch von Krustenbildung freihält, ohne daß dabei auf Chemikalien oder entsprechende Hilfsmittel zurückgegriffen werden müßte.

3) Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassungein Mundstück für eine Wasserzapfstelle, wie einen Wasserhahn oder eine ähnliche Installation, 1. das eine Reihe von Strömungsbeeinflussungselementen aufweist, 1.1. die derart angeordnet sind, um während des Anzapfens dem ausfließenden Wasserstrahl einen gewünschten, ruhig regulierten, nicht spritzenden Strömungszustand zu verleihen, 2. wobei wenigstens eines dieser Strömungsbeeinflussungselemente ganz oder teilweise aus einem magnetischen Material hergestellt ist.

4) Gegenstand des Streitpatents ist allein ein Mundstück für eine Wasserzapfstelle mit einer Reihe von in diesem Mundstück angeordneten Strömungsbeeinflussungselementen. Die Auslegung der Beklagten, daß einem derartigen Mundstück ein Strömungsbeeinflussungselement in Form einer Scheibe aus magnetischem Material auch vorgeschaltet sein kann, ist der Streitpatentschrift insgesamt nicht zu entnehmen.

So weist nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 das Mundstück eine Reihe von Strömungsbeeinflussungselementen auf, die derart im Mundstück angeordnet sind, daß während des Anzapfens der ausfließende Wasserstrahl einen gewünschten... Strömungszustand erhält. Nach der Beschreibung kommen Mundstücke dieses Typs verbreitet zum Einsatz, die zur Erzielung des erwünschten Strömungszustandes mit einem speziell konstruierten Stromdurchlauf versehen sind, der sich über eine Vielzahl von Strömungsbeeinflussungselementen im Mundstück erstreckt. Aufgabe gemäß der Streitpatentschrift ist es, ein derartiges, dem Stand der Technik zugeschriebenes Mundstück zu verbessern. Dies soll gemäß Patentanspruch 1 dadurch erreicht werden, daß wenigstens eines dieser, dh im Mundstück angeordneten, Strömungsbeeinflussungselemente ganz oder teilweise aus einem magnetischen Material hergestellt ist. Gemäß den in den Unteransprüchen 2 und 6 angegebenen Merkmalen kann bei diesem Mundstück weiterhin das aus magnetischem Material hergestellte Strömungsbeeinflussungselement in Strömungsrichtung gesehen am vorderen Ende der Elementenreihe oder als Scheibe in axialer Richtung in einem Abstand vom benachbarten Element der Elementenreihe angeordnet sein. Nach der Zeichnung mit zugehöriger Beschreibung besteht das Mundstück aus einer Hülse, in der in Reihe, also in Durchströmrichtung hintereinander, alle die Strömung beeinflussenden Elemente angeordnet sind und in der das magnetische Element vor dem folgenden Element durch einen Dichtungsring beabstandet ist. Aus diesen Angaben in der Streitpatentschrift ist somit nur zu entnehmen, daß das magnetische Element in Reihe mit den anderen Elementen ausschließlich im Mundstück angeordnet ist.

II Bezüglich der Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in der beschränkten Fassung bedarf es keiner Entscheidung. Das Patent ist im beantragten Umfang jedenfalls deshalb für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand dieses Patentanspruchs für den Fachmann - einen mit der Konstruktion von Wasserarmaturen im Sanitärbereich befaßten Techniker - durch den Stand der Technik, wie er schon in der Streitpatentschrift beschrieben ist, und das ihm zuzurechnende Fachwissen nahegelegt war.

Die Streitpatentschrift geht in der Beschreibungseinleitung von einem Mundstück für eine Wasserzapfstelle aus, das eine Reihe von Strömungsbeeinflussungselementen aufnimmt, die derart angeordnet sind, daß während des Zapfens der ausfließende Wasserstrahl einen gewünschten, ruhig regulierten, nicht spritzenden Strömungszustand erhält. Mundstücke dieses Typs, die den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen entsprechen, kommen danach häufig zum Einsatz, zB bei Wasserhähnen an Spülen oder Waschbecken, und sind dem allgemein bekannten Stand der Technik zuzurechnen. Dies wurde auch von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt.

Tritt nun bei einem derartigen Mundstück das zuvor beschriebene und allgemein bekannte Problem der Krustenbildung auf, so ist vom Fachmann zu erwarten, daß er zur Lösung dieses Problems die auf dem Gebiet der Sanitärtechnik bekannte und als solche auch in der Streitpatentschrift beschriebene Maßnahme in Betracht zieht, bei der das zur Krustenbildung führende Kalziumkarbonat im Wasser in eine andere, eine geringere Krustenbildung ergebende Kristallform durch ein Magnetfeld im Stromdurchlauf umgewandelt wird, und bei seinen Überlegungen auch die zur Durchführung dieser Maßnahme im Stand der Technik vorgeschlagenen vorrichtungsgemäßen Ausbildungen berücksichtigt. So ist es dem Fachmann aus den im Verfahren hierzu genannten Druckschriften, zB der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 07 135 und der deutschen Auslegeschrift 1 218 963, prinzipiell bekannt, zur Vermeidung von Kalkablagerungen oder Kesselstein wenigstens ein Teil aus einem magnetischen Material herzustellen, das im Stromdurchlauf des Wassers liegt.

Nach Auffassung des Senats lag es somit für den Fachmann, der bei der Lösung des Problems dieses Mundstück von Verkrustungen freizuhalten von einem auch als Luftsprudler benannten Mundstück mit einer Reihe von in diesem Mundstück zur Erzielung eines gewünschten Strömungszustandes angeordneten Strömungsbeeinflussungselementen ausgeht, in Kenntnis des aufgezeigten Standes der Technik durchaus nahe, zumindest eines der im Mundstück angeordneten Strömungsbeeinflussungselemente aus einem magnetischen Material herzustellen.

Aus den zuvor genannten Gründen gelangt der Fachmann ohne eine erfinderische Tätigkeit zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale.

Da dem Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen ist, daß das aus magnetischem Material hergestellte und im Mundstück angeordnete Element eine andere bauliche Ausbildung als die der bekannten, die Strömung beeinflussenden Elemente aus Kunststoff und/oder Metall aufweist, besteht entgegen dem Vorbringen der Beklagten für den Fachmann kein Raumproblem, das ihn hätte möglicherweise von der Ausbildung eines Elements aus magnetischem Material abhalten können.

III Auch soweit die Beklagte das Streitpatent auf der Grundlage des Hilfsantrags verteidigt, kann es keinen Bestand haben.

Gegenüber der erteilten Fassung unterscheidet sich die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 im wesentlichen durch folgende Merkmale:

3. und als Scheibe aus magnetischem Material mit einem zentralen Durchlass ausgebildet ist, 3.1. welche in Reihe mit einem stromabwärts angeordneten, Luft in den Wasserstrahl einsaugenden Strömungsbeeinflussungselement angeordnet ist.

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung zwar die Zulässigkeit der hilfsweise verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Offenbarung der zusätzlich aufgenommenen Merkmale in Zweifel gezogen. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, denn das Streitpatent beruht auch in der hilfsweise verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich in den Patenanspruch 1 aufgenommenen Merkmale betreffen ausschließlich die Ausbildung des Strömungsbeeinflussungselementes als Scheibe mit einem zentralen Durchlass, das wenigstens in einem bekannten Mundstück bereits vorhandenen und aus einem magnetischen Material hergestellt ist, und in Reihe vor einem stromabwärts angeordneten bekannten, Luft in den Wasserstrahl einsaugenden Strömungsbeeinflussungselement, angeordnet ist.

Wie allgemein bekannt und in diesem Sinne auch in der Streitpatentschrift beschrieben, bestehen die auch als "Luftsprudler" bekannten Mundstücke aus einer Hülse mit Strömungsbeeinflussungselementen, die in dieser in Reihe angeordnet, im wesentlichen scheibenförmig ausgebildet und in ihrem Außendurchmesser dem Innendurchmesser der Hülse angepaßt sind. Das bekannte und in der Streitpatentschrift ebenfalls beschriebene Funktionsprinzip dieser Mundstücke beruht darauf, daß in einem stromaufwärts angeordneten Element eine die Wasserströmung erhöhende Verengung vorgesehen ist, die der Erzeugung eines Unterdrukkes in einem stromabwärts angeordneten, Luft in den Wasserstrahl einsaugenden Strömungsbeeinflussungselement dient.

Dem Fachmann ist die Scheibe mit einem zentralen Durchlass zur Drosselung einer Wasserströmung bei gleichzeitiger Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit als Standardelement der Sanitärtechnik geläufig. Des weiteren sind ihm Scheiben aus magnetischem Material mit einem zentralen Durchlass zur Behandlung eines Wasserstroms mittels eines Magnetfeldes bspw aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 07 135 bekannt.

Will nun der Fachmann, wie zuvor unter Punkt II zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, bei einem Mundstück bzw Luftsprudler der bekannten Art ein im Mundstück angeordnetes Strömungsbeeinflussungselement aus Kunststoff und/oder Metall zur Vermeidung einer Krustenbildung im Mundstück in naheliegender Weise durch ein Element aus magnetischem Material ersetzen, so ist es für ihn selbstverständlich, diesen Ersatz bei einem stromaufwärts in Reihe mit einem bekannten stromabwärts angeordneten, Luft in den Wasserstrahl einsaugenden Strömungsbeeinflussungselement vorzunehmen. Denn es kann nur sinnvoll und effektiv sein, die Einwirkung des magnetischen Elements zur Verhinderung der Krustenbildung bei Eintritt der Strömung in das Mundstück vorzusehen, da die magnetische, die Krustenbildung verhindernde Wirkung ja gerade die im Strömungsfluß nachfolgenden Elemente des Luftsprudlers frei von Verkrustungen halten soll.

Durch dieses Vorgehen gelangt der Fachmann ohne eine erfinderische Tätigkeit auch zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag angegebenen Merkmale.

IV Die kennzeichnenden Merkmale der auf den Patentanspruch 1 nach dem Haupt- als auch nach dem Hilfsantrag unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen, weiter angegriffenen Patentansprüche 3, 4 und 5 lassen weder einzeln noch in Verbindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 etwas Patentfähiges erkennen. So ist im Hinblick auf die im Patentanspruch 3 angegebenen Merkmale die Ausbildung eines scheibenförmigen Strömungsbeeinflussungselementes, dessen Außendurchmesser im wesentlichen gleich ist wie der Innendurchmesser des Mundstückes, bei den dem Stand der Technik zuzurechnenden Luftsprudlern bereits bekannt. Die übrigen kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 3 sind im wesentlichen bereits in dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag enthalten. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 4 und 5 beinhalten lediglich eine im Rahmen des handwerklichen Könnens des Fachmanns liegende, durch einfache Versuche ermittelbare Bemessung eines zentralen Durchlasses einer Scheibe in einem Luftsprudler sowie eine handwerklich übliche Bearbeitung einer zentralen, eine Düse bildenden Ausnehmung in der ebenen Seitenfläche eines Elementes.

Die Patentansprüche 3, 4 und 5 haben im angegriffenen Umfang somit ebenfalls keinen Bestand.

V Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

Grüttemann Trüstedt Schmidt-Kolb Sperling Sredl Hu/be






BPatG:
Urteil v. 04.07.2000
Az: 3 Ni 41/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c74fe88b961b/BPatG_Urteil_vom_4-Juli-2000_Az_3-Ni-41-99




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