Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. April 2008
Aktenzeichen: 19 W (pat) 342/05

(BPatG: Beschluss v. 16.04.2008, Az.: 19 W (pat) 342/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um das Patent DE 102 18 571, welches ein Mehrgelenkscharnier für eine Kraftfahrzeughaube betrifft. Das Patent wurde am 17. Februar 2005 veröffentlicht. Die Firma O... GmbH hat Einspruch gegen das Patent eingelegt und fordert den Widerruf des Patents, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem Stand der Technik sei. Die Einsprechende hat ihre Argumente in einem Schriftsatz vorgetragen und eine weitere Druckschrift überreicht. Die Patentinhaberin hingegen möchte das Patent in beschränkter Fassung aufrechterhalten und hat dazu Hilfsanträge gestellt. Die Patentinhaberin argumentiert, dass der Einspruch nicht zulässig sei, da dieser sich mit einem aliud zur Erfindung befasse und nicht mit der Erfindung selbst. Der Inhalt des Patents wird beschrieben und der Fachmann wird festgelegt.

Zur Prüfung der Patentfähigkeit wird festgestellt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu ist. Eine bereits bekannte Schrift zeigt ein Mehrgelenkscharnier für eine Kraftfahrzeughaube, welches die gleichen Merkmale wie der Anspruch 1 aufweist. Die Patentinhaberin kann nicht nachweisen, dass die Erfindung eine erfinderische Tätigkeit aufweist.

Die Hilfsanträge 1 bis 3 werden ebenso geprüft und als nicht patentfähig eingestuft. In Hilfsantrag 1 wird lediglich eine Ausbauchung hinzugefügt, die jedoch nicht als erfinderisch angesehen wird. Der Anspruch in Hilfsantrag 2 ist unzulässig erweitert, da das Merkmal der Ober- und Unterwärtsbewegungen der Lenker nicht in den Unterlagen ersichtlich ist. Hilfsantrag 3 ist ebenfalls unzulässig erweitert, da das Verhältnis der Abstände der Anlenkungen nicht als erfindungswesentlich offenbart ist. Somit werden alle Anträge abgelehnt und das Patent wird widerrufen.

Abschließend wird festgehalten, dass nach dem Wegfall des Patentanspruchs 1, auch alle anderen Ansprüche des Patents nicht gewährbar sind.

Die Entscheidung wurde am 16. April 2008 vom Bundespatentgericht getroffen. Die Richter, Dr. Mayer, Gutermuth, Dr. Kaminski und Dr. Scholz haben daran mitgewirkt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.04.2008, Az: 19 W (pat) 342/05


Tenor

Das Patent DE 102 18 571 wird widerrufen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die am 26. April 2002 eingegangene Anmeldung ein Patent mit der Bezeichnung "Mehrgelenkscharnier" erteilt und die Patenterteilung am 17. Februar 2005 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Fa. O... GmbH mit Schriftsatz vom 17. Mai 2005, per Fax eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu. Sie hat in der mündlichen Verhandlung eine weitere Druckschrift überreicht und auch die Neuheit gegenüber dieser Druckschrift in Abrede gestellt.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Streitpatent in nachfolgend beschränkter Fassung aufrecht zu erhalten:

Patentanspruch 1 vom 16. April 2008 wie überreicht (Hauptantrag)

mit noch anzupassenden Unteransprüchen Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent entsprechend den Hilfsanträgen 1 bis 3 vom 16. April 2008 (Patentansprüche 1 jeweils wie überreicht anstelle Patentanspruch 1 wie Hauptantrag).

Sie vertritt die Auffassung, der Einspruch sei schon nicht zulässig, da er sich mit einem aliud zur Erfindung und nicht mit dieser auseinandersetze.

Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"a) Mehrgelenkscharnier für eine Kraftfahrzeughaube, umfassendb) wenigstens ein karosserieseitiges Befestigungsteil (2);

c) wenigstens ein haubenseitiges Befestigungsteil (3); undd) wenigstens einen an dem wenigstens einen karosserieseitigen Befestigungsteil (2) schwenkbar angelenkten ersten Lenker (4) und zweiten Lenker (5), d1) die unmittelbar oder über weitere Zwischenlenker schwenkbar mit dem wenigstens einen haubenseitigen Befestigungsteil (3) verbunden sind, e) wobei wenigstens einer der Lenker (4; 5) eine mit dem Lenker (4,5) einstückige, starre flächenhafte Erweiterung (4a; 5a) in Richtung auf einen anderen der Lenker (5; 4) aufweist, f) wobei die Erweiterung (4a; 5a) in allen Betriebsstellungen des Mehrgelenkscharniers mit wenigstens dem anderen der Lenker (5; 4) in der Bewegungsebene der Lenker (4, 5) zwischen den Lenkern (4, 5) zumindest eine überwiegend geschlossene Ebene definiert, die eine Schutzanordnung für den Durchgriffschutz bildet."

Bei dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird am Ende des Anspruchs 1 nach Hauptantrag das Merkmal angefügt:

"g) wobei wenigstens einer der Lenker (4) im Bereich der flächenhaften Erweiterung (4a) eine nach außen offene Ausbauchung (4b) aufweist."

Bei dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag ein Viergelenkscharnier beansprucht und das Merkmal e) wie folgt abgeändert:

"e) wobei jeder der Lenker 4; 5) eine ....,"

und am Ende des Anspruchs ist angefügt:

"g') wobei in der geschlossenen Lage des Scharniers eine Erweiterung nach unten und eine Erweiterung nach oben über das karosserieseitige Befestigungsteil (2) vorsteht."

Bei dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag ein Viergelenkscharnier beansprucht und am Ende des Anspruchs ist angefügt:

"g'') bei dem der Abstand der karosserieseitigen Anlenkungen (6,7) der Lenker (4,5) wenigstens doppelt so groß ist wie der Abstand der haubenseitigen Anlenkungen (8,9)."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1. Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats für Einsprüche wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II).

Der Einspruch ist zulässig. Den im Einspruchsschriftsatz verwendeten, von der Patentinhaberin beanstandeten Begriff "Bewegungsstellungen" konnten der Senat und die Beteiligten ohne weiteres dem im Anspruch 1 verwendeten Begriff "Betriebsstellungen" zuordnen. Dass die Einsprechende sich an den Wortlaut des Anspruchs hält und ihn teilweise wiederholt, ist zulässig, wenn der Bezug zum Stand der Technik z. B. über Textstellenangabe und Bezugzeichen hergestellt ist. Das ist hier der Fall.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

2. Gegenstand des Patents, Aufgabe, Fachmann Das Patent betrifft ein Mehrgelenkscharnier bzw. ein Viergelenkscharnier. Solche für Kraftfahrzeughauben übliche Scharniere bergen die Gefahr, dass Geäst oder Körperteile in das Scharnier eindringen und beim Schließen der Haube zu einer Beschädigung des Scharniers oder zu Verletzungen führen. Bisher bekannt gewordene Schutzvorrichtungen sind nach den Angaben in der Patentschrift kompliziert und platzaufwändig.

Es ist deshalb Aufgabe der Erfindung, ein Mehrgelenkscharnier anzugeben, das mit einfachen Mitteln eine preiswerte und leichtgewichtige Lösung des Durchgriffproblems schafft (Absatz 0006 der Patentschrift).

Dazu ist insbesondere eine flächenhafte Erweiterung an mindestens einem der Lenker vorgesehen, die den sonst zwischen den Lenkern bestehenden Zwischenraum ausfüllt, und damit verhindert, dass in diesen Zwischenraum Hindernisse oder menschliche Körperteile eindringen (Absatz 0008 der Patentschrift).

Als Fachmann ist dabei ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeugscharniere anzusehen.

3. Verständnis der Ansprüche Die flächenhafte Erweiterung nach Merkmal e) ist gegenüber dem restlichen Lenker nicht abgrenzbar, wenn Lenker und Erweiterung einstückig sind. Damit ist insgesamt nur ein "etwas breiterer" Lenker beansprucht. Der Senat hat auch in Erwägung gezogen, ob die Aussage "in Richtung auf den anderen Lenker" eine Unsymmetrie, etwa bezüglich der Verbindungslinie zwischen den Gelenken 6,8 bzw. 7,9, definieren könnte. Eine symmetrische Gestaltung der Lenker ist aber nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach allen Anträgen nicht ausgeschlossen; andererseits würde ein Ausschluss der Symmetrie die der Erweiterung gegenüberliegende Kante der Lenker in nicht offenbarter Weise festlegen.

Dass nach Merkmal f "die Erweiterung (4a; 5a) in allen Betriebsstellungen des Mehrgelenkscharniers mit wenigstens dem anderen der Lenker (5; 4) in der Bewegungsebene der Lenker (4, 5) zwischen den Lenkern (4, 5) zumindest eine überwiegend geschlossene Ebene definiert, die eine Schutzanordnung für den Durchgriffschutz bildet", versteht der Fachmann nur so, dass die Schutzanordnung bzw. Erweiterung die von dem Viergelenk oder Mehrgelenk aufgespannte offene Fläche weitgehend abdeckt, und so eine Durchgriffsmöglichkeit verhindert ("eine Schutzanordnung für den Durchgriffschutz bildet"). Die Bewegungsebene der Lenker spielt dabei nur insofern eine Rolle, als sie wie eine Projektionsebene die Betrachtungsrichtung für die Abdeckung beziehungsweise die Richtung des zu verhindernden Eingriffs festlegt.

4. Hauptantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.

Die in der mündlichen Verhandlung überreichte CA 2 289 376 A1 zeigt ein Viergelenkscharnier für eine Ladeflächenabdeckung eines Kraftfahrzeugs, also für eine Kraftfahrzeughaube. In den Figuren 4 und 5 ist dabei mit ausgezogenen Linien der geschlossene Zustand, mit gestrichelten Linien der offene Zustand dargestellt (S. 5, Abs. 1). Die Bewegung dazwischen ist durch die Bewegungslinien 116,118 zweier Punkte des haubenseitigen Befestigungsteils 52 deutlich gemacht. Wie der Figur 4 unmittelbar zu entnehmen ist, überlappen sich die Lenker 96 und 106 in der offenen Stellung. Auch in der geschlossenen Stellung, sowie in allen Zwischenstellungen überlappen sie sich, wie sich aus der in Figur 4 vorgegebenen Geometrie zwangsläufig ergibt. Die Lenker sind relativ kurz und breit, so dass sie ohne weiteres durch eine gedachte Grenzlinie in jeweils einen Lenker und eine flächenhafte Erweiterung aufgeteilt werden können. Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 aus der CA 2 289 376 A1 bekannt ein:

a) Mehrgelenkscharnier für eine Kraftfahrzeughaube 30 (S. 2, Z. 22 bis 24), umfassendb) wenigstens ein karosserieseitiges Befestigungsteil 48;

c) wenigstens ein haubenseitiges Befestigungsteil 52 (Fig. 5); undd) wenigstens einen an dem wenigstens einen karosserieseitigen Befestigungsteil 48 schwenkbar angelenkten ersten Lenker 96 und zweiten Lenker 106, d1) die unmittelbar schwenkbar mit dem wenigstens einen haubenseitigen Befestigungsteil 52 verbunden sind, e) wobei wenigstens einer der Lenker (z. B. 96) eine mit dem Lenker einstückige, starre flächenhafte Erweiterung (vom Lenker durch eine gedachte Grenzlinie abteilbar) in Richtung auf einen anderen (106) der Lenker aufweist, f) wobei die Erweiterung in allen Betriebsstellungen des Mehrgelenkscharniers mit wenigstens dem anderen der Lenker in der Bewegungsebene der Lenker zwischen den Lenkern zumindest eine überwiegend geschlossene Ebene definiert (indem die Erweiterung in allen Betriebsstellungen mit dem anderen Lenker überlappt), die eine Schutzanordnung für den Durchgriffschutz bildet (indem sie keine Durchgriffsöffnung freigibt).

Damit ist das Scharnier nach Anspruch 1 in der Variante ohne Zwischenlenker aus der CA 2 289 376 A1 bekannt.

Ob dabei der Schutzgedanke erwähnt und ein Durchgriffschutz beabsichtigt war oder - wie von der Patentinhaberin vermutet - das nicht der Fall war, spielt unter diesen Umständen keine Rolle.

5. Hilfsanträge 5.1 Das Scharnier nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht erfinderisch.

Das beanspruchte Scharnier unterscheidet sich von dem aus der CA 2 289 376 A1 bekannten nur durch die Ausbauchung nach Merkmal g). Der Senat sieht es als fachmännisch an, etwa im Wege stehende Gelenkteile oder ähnliches durch Ausbauchungen zu umgehen. Wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, sind Lenker, die aus Platzgründen in verschiedene Richtungen ausgebaucht oder gekrümmt sind, in der Kraftfahrzeugtechnik seit langem üblich. Dass die Ausbauchung dabei im Randbereich des Lenkers, also im Bereich der Erweiterung zu liegen kommt, ergibt sich aus der Natur der Sache.

5.2 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist unzulässig erweitert.

Nach Hilfsantrag 2 soll in der geschlossenen Lage des Scharniers eine Erweiterung nach unten und eine Erweiterung nach oben über das karosserieseitige Befestigungsteil vorstehen. Als Offenbarung wurde von der Patentinhaberin lediglich die Figur 4 angegeben. Dort steht aber kein Teil der Lenker 4,5 nach oben über das karosserieseitige Befestigungsteil 2 über. Im Übrigen entnimmt der Fachmann sowohl dieser Figur, als auch der Beschreibung und der Aufgabe eine Konstruktion, die in der geschlossenen Lage des Scharniers möglichst kompakt ist, und bei der überstehende Erweiterungen möglichst vermieden werden.

Das beanspruchte Merkmal g') ist somit weder der Figur 4 noch den sonstigen Unterlagen entnehmbar.

5.3 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist unzulässig erweitert.

Nur ausnahmsweise kann ein nur gezeichnetes Merkmal als zum Gegenstand der Erfindung gehörig betrachtet werden, wenn hinreichend deutlich wird, dass es nach deren Gesamtinhalt für die Erfindung von Bedeutung ist, etwa in der Form, dass wenigstens die Aufgabe erkennbar wird, zu deren Lösung das aus der Zeichnung zu entnehmende Merkmal bestimmt und geeignet ist (BGH Schienenschalter I - GRUR 1972, S. 595, BGH Walzgutkühlbett - BlPMZ 1985, S. 220).

Nach Hilfsantrag 3 soll der Abstand der karosserieseitigen Anlenkungen der Lenker (4,5) wenigstens doppelt so groß sein wie der Abstand der haubenseitigen Anlenkungen (8,9). Den Figuren ist zwar entnehmbar, dass der Abstand der karosserieseitigen Anlenkungen der Lenker (4,5) größer ist als der Abstand der haubenseitigen Anlenkungen (8,9). Einen Grenzfaktor 2 ("wenigstens doppelt so groß") kann der Fachmann aber den Figuren ebenso wenig entnehmen, wie eine technische Bedeutung eines solchen Faktors, insbesondere für die Lösung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe. Für die Entstehung einer Durchgriffsöffnung ist entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht dieser Faktor allein, sondern auch das Verhältnis von Lenkerbreite zu den genannten Abständen von Bedeutung.

Damit konnte der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen weder entnehmen, dass es bei der gezeichneten Anordnung der Anlenkungen auf das Verhältnis der Abstände ankommt, noch, dass dieses Verhältnis in dem beanspruchten Bereich (größer als 2) für die patentgemäße, preiswerte und leichtgewichtige Lösung des Durchgriffproblems mit einfachen Mitteln (Absatz 0006 der Patentschrift) bestimmt und geeignet ist.

Das beanspruchte Merkmal g'') im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist somit nicht als erfindungswesentlich offenbart.

6. Da der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht patentfähig und damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall darauf jeweils direkt oder indirekt rückbezogene Patentansprüche dessen Schicksal.

Dr. Mayer Gutermuth Dr. Kaminski Dr. Scholz Be






BPatG:
Beschluss v. 16.04.2008
Az: 19 W (pat) 342/05


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