Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 109/05

(BPatG: Beschluss v. 21.12.2005, Az.: 26 W (pat) 109/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2005 (Aktenzeichen 26 W (pat) 109/05) entschieden, dass die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung der Marke "Nordic Inline Skating" für bestimmte Waren zu Unrecht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde der Anmelderin wurde teilweise erfolgreich sein.

Die Markenstelle hatte die Zurückweisung damit begründet, dass die angemeldete Marke aus allgemein verständlichen Wörtern gebildet sei und nur darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren geeignet und bestimmt seien, um eine bestimmte Sportart auszuüben, die Elemente aus Nordic Walking und Inlineskaten verbinde. Außerdem gebe es bereits Publikationen im Internet, die den Begriff "Nordic Inline Skating" als neuen Sporttrend beschreiben.

Das Bundespatentgericht stimmte teilweise der Begründung der Markenstelle zu und hob die Zurückweisung der Markenanmeldung für einige Waren auf, da diese keine sachlichen Merkmale der Waren beschreibt und auch über ausreichende Unterscheidungskraft verfügt. In Bezug auf andere Waren wurde die Zurückweisung bestätigt, da die angemeldete Bezeichnung als beschreibender Sachhinweis verwendet werden kann.

Der Beschluss des Bundespatentgerichts ist somit ein Teilerfolg für die Anmelderin, da ihre Markenanmeldung für bestimmte Waren akzeptiert wurde, während sie für andere Waren weiterhin zurückgewiesen wurde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.12.2005, Az: 26 W (pat) 109/05


Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2005 und 20. Juni 2005 aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen wurde:

"Handtaschen, Reise- und Handkoffer, Geldbeutel, Brieftaschen, Regen- und Sonnenschirme; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), Gürtel, Schlittschuhe; Tretroller".

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortfolge Nordic Inline Skatingist als Marke für die Waren

"Rucksäcke, Allzweck-Sporttaschen, Taschen und Behältnisse zum Transportieren und Aufbewahren von Inline-Skates; Packtaschen, Handtaschen, Reise- und Handkoffer, Gepäcktaschen, Einkaufstaschen, Schultertaschen, Proviantbeutel, Geldbeutel, Brieftaschen, Regen- und Sonnenschirme; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten). Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gürtel.

Turn- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten; Inline-Skates, Rollen für Inline-Skates; Kugellager für Inline-Skates; Rollschuhe; Skateboards; Schlittschuhe; Rollen für Skateboards, Tretroller; Schutzpolster für Inline-Skater, Schutzpolster für Schlittschuh- und Rollschuhläufer; Handgelenkschoner, Knieschoner, Ellenbogenschoner, Schutzhandschuhe für Inline-Skater, Schutzhandschuhe für Ski-, Snowboard-, Rollschuh- und Schlittschuhläufer; Spezialtaschen für Sportgeräte"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen (§ Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG).

Die Zurückweisung ist damit begründet, dass die angemeldete Marke "Nordic Inline Skating" aus den allgemein verständlichen englischen Wörtern "Nordic" für "nordisch" und "Inline Skating" (= auf Inlineskatern laufen) gebildet sei. In ihrer Gesamtheit weise sie nur darauf hin, dass die beanspruchten Waren für die Ausübung einer Sportart geeignet und bestimmt seien, die Elemente aus Nordic Walking und Inlineskaten verbinde. als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe sei die Anmeldung deshalb nicht geeignet, für die betreffenden Waren als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen.

An der Anmeldung bestehe auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, die die Möglichkeit haben müssten, mit dem beschreibenden Sachhinweis ungehindert auf die Eignung und Bestimmung ihrer Produkte hinzuweisen. Zum Beleg dafür, dass mit "Nordic Inline Skating" bereits ein neuer Sporttrend (= "Inline Skating mit Stöcken") bezeichnet wird, verweist die Markenstelle auf Publikationen im Internet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die von der Begründung ihres Rechtsmittels ausdrücklich absieht.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang als begründet. Dem weitergehenden Eintragungsbegehren steht ein Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Nach der genannten Bestimmung sind solche Kennzeichnungen nicht eintragbar, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Zu diesen Angaben gehört die angemeldete Wortfolge "Nordic Inline skating" zweifelsfrei, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beanspruchten Waren bei der Ausübung der Sportart "Inline skaten" verwendet werden können.

Bereits in ihrem Beanstandungsbescheid hat die Markenstelle überzeugend dargelegt, dass die angemeldete Bezeichnung "Nordic Inline Skating" aus allgemein verständlichen Wörtern gebildet ist, mit der sprachüblich darauf hingewiesen werden kann, dass die betreffenden Waren dazu geeignet oder bestimmt sind, die Sportart "Inline skating mit Stöcken" zu betreiben. die von der Markenstelle dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetfundstellen belegen darüber hinaus, dass die angemeldete Wortfolge auch bereits verwendet wird, um die Verbindung von "Nordic Walking" und "Inline Skating" zu einer neuen sportlichen Variante zu beschreiben. Da sich die angemeldete Bezeichnung mithin als eindeutiger und unmittelbarer Sachhinweis für Waren eignet, bei denen ein sachlicher Bezug zum "Inline Skaten" nicht ausgeschlossen werden kann, musste die Beschwerde insoweit erfolglos bleiben.

Auf die im Beschlusstenor aufgeführten Waren trifft diese Voraussetzung dagegen nicht zu. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angemeldete Bezeichnung "Nordic Inline Skating" dazu dienen könnte, irgendwelche sachlichen Merkmale der betreffenden Waren zu beschreiben.

In Bezug auf diese Waren kann der Anmeldung auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom maßgeblichen Publikum als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren oder Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f. - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips; GRUR Int. 2004, 943 - Farbe Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice). die Prüfung muss grundsätzlich streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR, 604 - Libertel).

Wie bereits festgestellt kann der Gesamtheit der Anmeldung in Bezug auf die zugestandenen Waren eine erkennbar beschreibende Aussage nicht beigemessen werden. Zwar ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, so dass auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden. Das betrifft jedoch nur Ausdrücke, deren beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass ihre Funktion als sachbezogene Begriffe im Vordergrund steht. Selbst wenn der angesprochene Verkehr erkennt, dass mit der Anmeldung "Nordic Inline Skating" die Kombination der beiden Sportarten "Nordic Walking" und "Inline Skating" bezeichnet wird, so tritt ihre Funktion als sachbezogener Begriff in Bezug auf die zugestandenen, sportartfernen Waren so sehr in den Hintergrund, dass ihr insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.

Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin in diesem Umfang aufzuheben.

Vorsitzender Richter Albertist in den Ruhestand ver-

setzt und deshalb an der Unterschriftsleistung ge-

hindert.

Kraft Friehe-Wich Kraft Na






BPatG:
Beschluss v. 21.12.2005
Az: 26 W (pat) 109/05


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