Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. September 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 164/00

(BPatG: Beschluss v. 19.09.2001, Az.: 28 W (pat) 164/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 19. September 2001 einen Beschluss in einem Markenstreitfall gefällt. In dem Beschluss wurde festgestellt, dass die markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen einer angegriffenen Marke und einer Widerspruchsmarke besteht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte zuvor die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Markeninhaberin hat daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.

Allerdings hat die Widersprechende den Widerspruch gegen die angegriffene Marke zurückgenommen. Aus diesem Grund hat das Bundespatentgericht entschieden, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts hinsichtlich der Löschung der Marke wirkungslos ist. Diese Entscheidung beruht auf § 82 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung. Der Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.

Das Gericht hat zudem entschieden, dass keine Kosten für das Beschwerdeverfahren anfallen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.09.2001, Az: 28 W (pat) 164/00


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. März 2000 ist wirkungslos, soweit die markenrechtliche Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke 962 917 "NORMA" festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 14. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts die markenrechtliche Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke 962 917 "NORMA" festgestellt und die Löschung der Marke 395 29 103 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel Martens Voit Bb






BPatG:
Beschluss v. 19.09.2001
Az: 28 W (pat) 164/00


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