Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. November 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 87/06

(BPatG: Beschluss v. 09.11.2007, Az.: 27 W (pat) 87/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 9. November 2007 (Aktenzeichen 27 W (pat) 87/06) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 vom 30. Mai 2006 aufgehoben. In dem Beschluss der Markenstelle wurde die Eintragung der Wortmarke "Interceptor" versagt, da sie als eine rein beschreibende Angabe für die angemeldeten Waren (mit Insektiziden behandelte Moskitonetze) angesehen wurde.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben. Sie argumentiert, dass die Marke schutzfähig sei, da sie die Waren nicht beschreibe.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde für zulässig erklärt und ihr in der Sache stattgegeben. Es wurde festgestellt, dass die angemeldete Bezeichnung ausreichende Unterscheidungskraft besitzt und keine beschreibende Angabe im Sinne des Markengesetzes darstellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Abnehmer in der Bezeichnung nur einen beschreibenden Begriffsinhalt sehen und keinen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen erkennen würden.

Auch wenn einige angesprochene Kreise die Bezeichnung als "Auffänger" oder "Abfänger" verstehen, wird dies im Zusammenhang mit Moskitonetzen nicht als beschreibend angesehen, sondern als phantasievolle Verwendung eines Begriffs außerhalb seines eigentlichen Kontextes.

Die Recherche ergab, dass der Begriff "Interceptor" weder ein gängiges Wort in der englischen Sprache ist noch im Zusammenhang mit Insektenabwehr Verwendung findet. Er wird lediglich als Bezeichnung eines Automobilmodells von Jaguar verwendet. Auch in verschiedenen Wörterbüchern und bei Internetrecherchen findet sich der Begriff hauptsächlich im Zusammenhang mit Automobilen, Flugzeugen oder als Fachbegriff in der Chemie.

Insgesamt fehlt es somit an einer Aussage in der Bezeichnung "Interceptor", die zu einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft führen würde. Auch ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung der Marke entgegenstehen würde, konnte nicht festgestellt werden.

Insgesamt hat das Bundespatentgericht daher entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle aufgehoben wird und die Markeneintragung nicht versagt werden darf.

Dr. Albrecht Kruppa Dr. van Raden Fa




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 09.11.2007, Az: 27 W (pat) 87/06


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 vom 30. Mai 2006 wird aufgehoben.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem im Tenor genannten Beschluss der für die Klassen 5 und 24 (Mit Insektiziden behandelte Moskitonetze) angemeldeten Wortmarke Interceptordie Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als rein beschreibende Angabe mit der Begründung versagt, die Anmeldemarke werde als englischsprachiger Begriff für "Auffänger" von den angesprochenen Marktkreisen, zumindest von den Fachkreisen bei den angemeldeten Waren nur als Sachhinweis auf deren auf- bzw. abfangende Funktion verstanden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 vom 30. Mai 2006 aufzuheben.

Sie hält die Anmeldemarke für schutzfähig, weil sie die angemeldeten Waren nicht beschreibe.

II Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Schutzgewährung steht nicht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen und es handelt sich nicht um eine beschreibende Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die der Benutzung durch Dritte zur freien Verfügung stehen müsste.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die angemeldeten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] - Philips/ Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern ihn nur einen für diese im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Selbst der Teil der angesprochenen Kreise, der die angemeldete Bezeichnung als "Auffänger" oder "Abfänger" versteht, wird im Zusammenhang mit Moskitonetzen die Kennzeichnung nicht unmittelbar als beschreibend ansehen, sondern eine phantasievolle Verwendung eines Begriffs außerhalb seines eigentlichen Kontextes annehmen. Der Senat konnte nämlich weder feststellen, dass "Interceptor" ein gängiges Wort der englischen Sprache ist, noch dass es im Zusammenhang mit Insektenabwehr Verwendung findet.

Das Wort findet sich weder in gängigen Wörterbüchern der deutschen Sprache noch in Anglizismen-Wörterbüchern oder Wörterbüchern der Jugendsprache. Ebenso findet es sich nicht in der Wortwarte, einer Sammlung von Neologismen, die laufend aktualisiert wird. Bei Volltextrecherchen in digitalen Wörterbüchern erscheint "Interceptor" als Bezeichnung eines Automobilmodells von Jaguar.

Auch in Langenscheidts Grundwortschatz Englisch findet es sich nicht. In englischdeutschen Wörterbüchern sowie im großen Fremdwörterbuch des Dudens findet sich "Interceptor" als Fachbegriff für einen Abfangjäger (Flugzeug), für Geruchsverschlüsse bzw. im Zusammenhang mit erläuternden Bestandteilen als Teil von technischen Fachausdrücken für Fettabscheider und Steinschleusen beim Schweißen. Volltextrecherchen in Internet führen zu den schon angesprochenen Automobilen bzw. Flugzeugen. Ferner findet sich dabei "Interceptor" als Fachbegriff der Chemie, wo bestimmte Stoffe, etwa Hydodroxylamine als "Interceptor" zum Einsatz kommen können.

All dies zeigt, dass "Interceptor" weder für Moskitonetze im Allgemeinen noch für solche, die mit Insektiziden behandelt wurden, eine Aussage enthält, die zu einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft führt. Dass Moskitonetze dem Abhalten von Insekten dienen, versteht sich von selbst, führt aber nicht dazu, dass der Begriff "Interceptor" neben seiner eigentlichen fachspezifischen Bedeutung als eine letztlich nichtssagende Sachaussage für Moskitonetze erscheinen könnte (vgl BGH GRUR 1997, 468 - NetCom).

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.

Dr. Albrecht Kruppa Dr. van Raden Fa






BPatG:
Beschluss v. 09.11.2007
Az: 27 W (pat) 87/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c28ee7864851/BPatG_Beschluss_vom_9-November-2007_Az_27-W-pat-87-06




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