Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 11. März 1991
Aktenzeichen: A 14 S 110/91

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 11.03.1991, Az.: A 14 S 110/91)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 1991 befasst sich mit der Frage, ob die Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt in einem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht erstattungsfähig sind.

Das Gericht entschied, dass die Mehrkosten gemäß § 162 Absatz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erstattungsfähig sind, wenn das Mandat bereits vor der Verteilung des Asylbewerbers erteilt wurde und der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Bundesamt eine Tätigkeit entfaltet hat, die ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet.

Die Beschwerde des Klägers wurde als zulässig und im Wesentlichen begründet angesehen. Der Klägeranwalt hat Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zum Termin vor dem Verwaltungsgericht in Höhe von 450 DM gemäß § 28 Absatz 1 BRAGO und auf das geforderte Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 95 DM. Insgesamt ergibt sich somit ein Erstattungsanspruch von 1.798,02 DM zzgl. Mehrwertsteuer von 220,92 DM.

Es wird festgehalten, dass die Auslagen eines Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind, jedoch nur bis zur Grenze der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. Eine gesetzliche Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs bei der Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwalts ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen.

Es ist allgemein anerkannt, dass die Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung "notwendig" sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Partei die Kosten niedrig halten muss. Die Frage, in welchem Umfang Mehrkosten durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Das Gericht hält eine nicht zu kleinliche Handhabung für angebracht. Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann sinnvoll und notwendig sein, wenn dieser über Spezialkenntnisse verfügt, auch wenn in den entschiedenen Fällen die Voraussetzungen hierfür verneint wurden.

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beauftragung des Kläger-Vertreters nicht notwendig erscheint, da am Sitz des Verwaltungsgerichts und in dessen Zuständigkeitsbereich sowie in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers Rechtsanwälte mit entsprechenden Spezialkenntnissen zur Verfügung stehen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Notwendigkeit der Beauftragung unter einem anderen Gesichtspunkt bejaht werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hält die Einwände des Beschwerdeführers für berechtigt. Es kann ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Asylbewerber und Rechtsanwalt entstehen, welches einen Anwaltswechsel nur zum Zwecke der Kostenersparnis unzumutbar erscheinen lassen kann.

Da der Kläger-Vertreter bereits im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt tätig wurde, ist es für den Kläger nicht zumutbar, für die Weiterverfolgung seines abgelehnten Asylantrags vor dem Verwaltungsgericht einen anderen, kostengünstigeren Rechtsanwalt zu beauftragen. Daher besteht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 11.03.1991, Az: A 14 S 110/91


1. Die Mehrkosten aus der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts in einem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Reisekosten; Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß § 28 BRAGO (BRAGebO) sind gemäß § 162 Abs 1 und 2 VwGO erstattungsfähig, wenn das Mandat bereits vor der Verteilung des Asylbewerbers erteilt war und der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Bundesamt eine Tätigkeit entfaltet hat, die ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet.

Gründe

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die eine Beschwerde nach § 146 ff. VwGO gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 165, 151 VwGO (und nicht einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 128 Abs. 3 BRAGO) darstellt, ist zulässig und im wesentlichen begründet.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat -- entgegen der Auffassung des Kostenbeamten und des Verwaltungsgerichts -- Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zum Termin vor dem Verwaltungsgericht in Höhe von 450,--DM gemäß § 28 Abs. 1 BRAGO und auf das geforderte Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO für die mehr als 8 Stunden dauernde Geschäftsreise, jedoch nur in Höhe von 95,-- DM und nicht wie geltend gemacht von 100,-- DM. Zusammen mit den bereits festgesetzten Kosten in Höhe von 1.033,-- DM (ohne Mehrwertsteuer) ergibt sich danach ein Erstattungsanspruch in Höhe von (1.033,-- DM + 450,-- DM + 100,-- DM =) 1.578,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer von 220,92 DM, zusammen also von (1.578,-- DM + 220,92 DM =) 1.798,02 DM.

Im Ausgangspunkt zutreffend sind der Kostenbeamte und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich stets erstattungsfähig sind, allerdings nur bis zur Grenze der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. Eine gesetzliche Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs bei der Inanspruchnahme eines sogenannten auswärtigen Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Gerichtssitz hat, ist in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO (anders als in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht ausdrücklich vorgesehen. Gleichwohl entspricht es im Ansatz allgemeiner Meinung, daß auch im Verwaltungsprozeß die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten nicht immer, sondern nur dann zu erstatten sind, wenn sie im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO "notwendig" sind. Einem Beteiligten steht es zwar frei, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen von ihm auszuwählenden Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 2 VwGO); daraus folgt aber nicht, daß auch alle Aufwendungen für jeden beliebigen Rechtsanwalt in vollem Umfang vom unterlegenen Prozeßgegner erstattet werden müssen (vgl. etwa OVG Koblenz, DVBl 1963, 786). Ob eine Vertretung durch einen auswärtigen Rechtsanwalt als notwendig im Sinne des § 162 Ab. 1 Satz 1 VwGO anzusehen ist, hat sich vielmehr an Sinn und Zweck dieser Kostenbegrenzungsnorm zu orientieren. Notwendig sind danach nur Aufwendungen, die eine verständige, weder besonders ängstliche noch besonders unbesorgte Partei in ihrer Lage und im Hinblick auf die Bedeutung und die rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. etwa Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 162 RdNr. 3 m.w.N. auch der Rechtsprechung des BVerwG). Dabei hat die Partei die -- aus dem Prozeßrechtsverhältnis und den Grundsätzen von Treu und Glauben sich ergebende -- Pflicht, die Kosten niedrig zu halten (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 91 ZPO Anm. 9 A; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 91 RdNr. 44; jeweils m.w.N.).

In welchem Umfang nach diesen Maßstäben Mehrkosten durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, läßt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls entscheiden. Der Senat hält jedoch -- ebenso wie das OVG Koblenz DVBl 1963, 786 -- eine nicht zu kleinliche Handhabung für angebracht. So ist beispielsweise auch in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs anerkannt, daß die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der über Spezialkenntnisse (zu gerade im Verwaltungsprozeß nicht selten vorkommenden Sondermaterien) verfügt, sinnvoll und notwendig im Sinne des § 162 VwGO sein kann, auch wenn in den entschiedenen Fällen die Voraussetzungen hierfür verneint wurden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 22.12.1983 -- 2 S 2782/83 -- VBlBW 1984, 376; v. 17.12.1984 -- 8 S 2582/84 -- und v. 20.7.1989 -- 2 S 1497/89 -- VBlBW 1990, 16). Davon ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen; es hat aber insoweit zutreffend festgestellt, daß unter diesem Gesichtspunkt die Beauftragung des Kläger-Vertreters nicht notwendig erscheint, weil auch am Sitz des Verwaltungsgerichts und in seinem Asylzuständigkeitsbereich sowie in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers Rechtsanwälte mit entsprechenden Spezialkenntnissen zur Verfügung stehen. Das Verwaltungsgericht hat indessen nicht geprüft, ob die Notwendigkeit der Beauftragung nicht unter einem anderen Gesichtspunkt bejaht werden kann. So hat der Beschwerdeführer besonders darauf abgehoben, daß er das Mandat bereits zu einem Zeitpunkt erhalten habe, als die Verteilung des Klägers auf ein bestimmtes Bundesland und eine bestimmte Gemeinde noch nicht erfolgt war. Er hat ferner darauf hingewiesen, daß gerade in Asylverfahren ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Asylbewerber und Rechtsanwalt entstehen kann, welches einen Anwaltswechsel nur zum Zwecke der Kostenersparnis unzumutbar erscheinen lassen kann. Diese Einwände hält der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung für berechtigt. Er folgt der bereits zitierten Rechtsprechung des OVG Koblenz aaO. darin, daß auch ein im Verwaltungsverfahren oder in einer Vorinstanz entstandenes Vertrauensverhältnis einen objektiven Grund für eine verständige und das Kosteninteresse des Prozeßgegners berücksichtigende Partei abgeben kann, den bereits gewählten Anwalt ihres Vertrauens, der seine Kanzlei nicht am Gerichtssitz oder an ihrem Wohnsitz hat, für die Vertretung im Asylklageverfahren zu behalten.

Das gilt nach der Auffassung des Senats jedenfalls dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte -- wie hier -- bereits im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt erkennbar und nachhaltig für den Asylbewerber tätig geworden ist. So haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers den Asylantrag, wie sich aus dem Tatbestand des anerkennenden Urteils des Verwaltungsgerichts ergibt, bereits vor dem Bundesamt umfassend begründet. Unter diesen Umständen war es dem Kläger nicht zuzumuten, für die Weiterverfolgung seines abgelehnten Asylantrags vor dem Verwaltungsgericht einen anderen, hinsichtlich der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes kostengünstigeren Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Besteht danach der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch, so bedarf keiner Prüfung mehr, ob das Verwaltungsgericht nicht zumindest die fiktiven Mehrkosten für einen Anwalt am Gerichtssitz hätte zusprechen müssen und ob hierfür ein nach § 173 VwGO i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausreichender Antrag (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 20.7.1989 aaO) vorgelegen hat.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 11.03.1991
Az: A 14 S 110/91


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c252ded7fe12/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_11-Maerz-1991_Az_A-14-S-110-91




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