Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. November 2006
Aktenzeichen: 8 W (pat) 301/03

(BPatG: Beschluss v. 14.11.2006, Az.: 8 W (pat) 301/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 14. November 2006 entschieden, dass das Patent aufrechterhalten wird.

In dem Fall ging es um das Patent mit der Nummer 100 21 658, welches am 14. August 2002 veröffentlicht wurde. Gegen dieses Patent wurde am 11. November 2002 Einspruch eingelegt. Die einzige Einsprechende hat jedoch nun ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 zurückgenommen.

Das Bundespatentgericht entschied, dass der Einspruch zulässig war und das Verfahren deshalb fortgesetzt werden muss. Nach Überprüfung der Einspruchsgründe und der im Verfahren vorgelegten Dokumente, sah der Senat jedoch keinen Grund, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Daher wurde das Patent aufrechterhalten.

Die Entscheidung wurde ohne sachliche Begründung getroffen, da nach der Rücknahme des Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt war und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wurde. Dies entspricht der Vorgehensweise eines früheren Beschlusses des 11. Senats des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003.

Dies ist eine vereinfachte Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung, die inhaltlich die wichtigsten Punkte des Falls wiedergibt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.11.2006, Az: 8 W (pat) 301/03


Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent 100 21 658, dessen Erteilung am 14. August 2002 veröffentlicht worden ist, ist am 11. November 2002 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006, eingegangen am gleichen Tage per Fax, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.






BPatG:
Beschluss v. 14.11.2006
Az: 8 W (pat) 301/03


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