Landgericht Hamburg:
Urteil vom 14. Januar 2016
Aktenzeichen: 308 O 360/15

(LG Hamburg: Urteil v. 14.01.2016, Az.: 308 O 360/15)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Urteil entschied das Landgericht Hamburg über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Antragstellerin forderte, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, einen Dokumentarfilm über ihren Streaming-Dienst im Internet zugänglich zu machen. Die Antragstellerin behauptete, dass sie die ausschließlichen Online-Nutzungsrechte an dem Film besitzt. Die Antragsgegnerin betreibt einen Streaming-Dienst und hatte den Dokumentarfilm zeitgleich zur Fernsehausstrahlung darüber zugänglich gemacht.

Das Gericht wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Es fehlte der Antragstellerin an der Berechtigung für einen Unterlassungsanspruch, da sie nicht über das ausschließliche Recht verfügte, den Film über das Livestreaming im Internet wiederzugeben. Dieses Recht hatte der Produzent bereits mit einem Vertrag dem Sender eingeräumt. Die späteren Nutzungsrechtseinräumungen an die Antragstellerin standen im Widerspruch zu dieser Rechtseinräumung. Das Livestreaming fiel zudem in den Rahmen des Senderechts und nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Rechte für das Senderecht wurden dem Sender bereits vom Produzenten eingeräumt und konnten nicht erneut an die Antragstellerin übertragen werden.

Die Rechtseinräumung des Senderechts betraf auch die Weitersendung des Programms und umfasste alle Verbreitungsformen des Rundfunks. Die Rechtseinräumung war zwar räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik begrenzt, aber zeitlich unbegrenzt und ausschließlich. Damit konnte der Produzent das Senderecht nicht erneut an die Antragstellerin übertragen. Die Rechtseinräumung zugunsten des Senders war auch nicht unwirksam nach dem damals geltenden Urheberrechtsgesetz, da das Livestreaming keine neu geschaffene Nutzungsart im Sinne dieser Vorschrift darstellte.

Aufgrund dieser Gründe wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen. Die Antragstellerin wurde zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Das Urteil war vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Antragsgegnerin konnte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistete.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hamburg: Urteil v. 14.01.2016, Az: 308 O 360/15


Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Antragsgegnerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin will der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verbieten, einen Dokumentarfilm, bezüglich dessen die Antragstellerin ausschließliche Online-Nutzungsrechte geltend macht, zeitgleich über ihren Streaming-Dienst im Internet zugänglich zu machen.

Die Antragstellerin hält Nutzungsrechte an Filmwerken und wertet diese aus. Die Antragsgegnerin betreibt unter der Bezeichnung €M.€ einen im Internet abrufbaren Streaming-Dienst, über den am 27.9.2015 um 22:50 Uhr das Fernsehprogramm des M. Rundfunks (€M.€) und in diesem Rahmen der dort ausgestrahlte Dokumentarfilm €B. und S.€ zeitgleich wiedergegeben wurde (vgl. Ast 4, 5).

Dieser Dokumentarfilm entstand Anfang der 90er Jahre als Auftragsproduktion des S. (S.), dessen Rechtsnachfolgerin der S1 Rundfunk (€S1€) ist. Produzentin war die P. S. Filmproduktion, Inh. P. S.. Im Produktionsvertrag vom 20.03.1991 zwischen dem S. und dem Produzenten (Anlagen Ast 9, AG 2) heißt es unter § 4 €Rechteübertragung€:

1. Der Vertragspartner überträgt dem S. sämtliche im Zusammenhang mit der Realisierung der Produktion bei ihm entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutz- und sonstige Schutzrechte.

Die Rechteübertragung ist ausschließlich sowie zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Sie berechtigt insbesondere dazu, die Produktion in unveränderter, bearbeiteter oder umgestaltete Form, ganz oder teilweise, beliebig oft für alle Zwecke des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen.

Der Vertragspartner erwirbt alle hierzu erforderlichen Rechte von den an der Produktion beteiligten Urhebern, Leistungsschutz- und sonstigen Berechtigten.

Im Rahmen der Rechtsübertragung für Rundfunkzwecke sind insbesondere zu erwerben:

das Recht, die Produktion durch Rundfunk (Tonrundfunk, Fernseher Rundfunk, Drahtfunk/Drahtverteilungsanlagen im Wege des Kabelfernsehens, sowie des sogenannten Satellitenfernsehens oder andere technische Einrichtung) ganz oder teilweise - auch im Rahmen anderer Produktionen - der Öffentlichkeit zugänglich zu machen[...]

4. Die Rechtsübertragung gilt auch für alle Rechte, die dem Vertragspartner gemäß § 94 des Deutschen Urheberrechtsgesetzes als Filmhersteller zu stehen.

5. Der S. ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte auf Dritte weiter zu übertragen. [...]

Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen Ast. 9 und AG 2 Bezug genommen.

Mit Rahmenlizenzvertrag vom 13.1.2005 (Ast 1) räumte der Produzent P. S. der Antragstellerin an der streitgegenständlichen Auftragsproduktion für einen Zeitraum von zehn Jahren die weltweiten

€exklusiven TV-Ausstrahlungsrechte i.S. des Broadcastings, terrestisch und/oder Kabel und/oder Satellit auch für Intranet-, Interaktiv, Internet und alle Online Rechte und alternative Techniken etc., einschließlich Pay-TV, Hotel-, Luftfahrts- und Schifffahrts-TV etc.€

sowie

€exklusive Videorechte für [...] alle möglichen Intranet- und Internetanwendungen€

(vgl. Anlage Ast 1 in Verbindung mit Anlage Ast 3).

Mit Vereinbarung vom 10.01.2015 (Ast 2) verlängerten die Vertragsparteien die Laufzeit des Lizenzvertrags um weitere zehn Jahre.

Mit Schreiben vom 28.9.2015 (Ast 7) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen der Wiedergabe der streitgegenständlichen Produktion über den Dienst der Antragsgegnerin ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.

Die Antragstellerin behauptet, in Bezug auf die hier streitgegenständliche Produktion Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte für das Livestreaming über das Internet zu sein. Sie ist der Auffassung, der Produzent P. S. habe ihr die ausschließlichen Rechte zum Livestreaming der Produktion durch Vertrag vom 13.01.2005 wirksam eingeräumt. Das Recht zum Livestreaming sei nicht von § 4 des Produktionsvertrages zwischen dem S. und dem Produzenten P. S. vom 20.03.1991 erfasst. Dieser beinhalte lediglich eine Rechtseinräumung für Rundfunkzwecke. Bei einem Livestream handele es sich demgegenüber um ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Verwertungsrechte im Internet könnten zudem nicht Gegenstand einer pauschalen Rechtseinräumung zu Gunsten des S. sein, da es sich um eine wirtschaftlich eigenständige, im Jahr 1991 unbekannte und damit zum damaligen Zeitpunkt gem. § 31 Abs. 4 aF UrhG nicht übertragbare Nutzungsart gehandelt habe.

Die Antragstellerin beantragt,

es der Antragsgegnerin bei Vermeidung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - zu untersagen, die Dokumentation €B. und S.€ gegenüber Internetnutzern in Deutschland im Internet zeitgleich mit einer Sendung im freiempfangbaren Fernsehen öffentlich wiederzugeben, wie geschehen über den Dienst €M.€ am 27.09.2015, 22:50 Uhr im Programm des M. und mittels Anlage Ast 4 dokumentiert.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, die Antragstellerin sei nicht aktivlegitimiert. Der Produzent P. S. habe die für das Livestreaming erforderlichen Nutzungsrechte bereits mit Produktionsvertrag vom 20.3.1991 dem S. eingeräumt. Livestreaming sei als technischer Bestandteil des Senderechts im Sinne des § 20 UrhG von § 4 Nr. 1 des Produktionsvertrages erfasst.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2016 Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu, insbesondere folgt dieser nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG.

Es fehlt bereits an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Berechtigung der Antragstellerin. Die Antragstellerin verfügt nicht über das ausschließliche Recht, die Dokumentation €B. und S.€ zeitgleich zur Fernsehausstrahlung im Wege des Livestreamings im Internet wiederzugeben. Dieses Recht hat der Produzent P. S. bereits mit Vertrag vom 20.3.1991 als Bestandteil des Senderechts dem S. eingeräumt. Diese Rechtseinräumung steht der späteren Nutzungsrechtseinräumung zugunsten der Antragstellerin gemäß § 4 des Rahmenlizenzvertrages vom 13.01.2005 entgegen. Der Produzent konnte der Antragstellerin für die hier streitgegenständliche Nutzungsart daher keine Rechte mehr einräumen. Im Einzelnen:

1. Das hier streitgegenständliche Livestreaming (auch Web-TV, Internetfernsehen oder Simulcasting genannt) unterfällt dem Senderecht nach § 20 UrhG.

a) Nach § 20 UrhG ist das Senderecht das Recht, ein Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Voraussetzung für die Annahme einer Sendung ist, dass sie €durch Funk€ zugänglich gemacht wird. Darunter ist jede Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern durch elektromagnetische Wellen zu verstehen, die von einer Sendestelle ausgesandt werden und an anderen Orten von einer beliebigen Zahl von Empfangsanlagen aufgefangen und wieder in Zeichen, Töne oder Bilder zurückverwandelt werden können (amtl. Begr. zu § 20 UrhG, BT-Drucks IV/270). Der Begriff des Senderechts ist, wie die Wendung €ähnliche technische Mittel€ erkennen lässt, nicht auf eine bestimmte Übermittlungstechnik beschränkt (Erhardt in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 20 Rn. 2). Er ist vielmehr weit zu verstehen und erfasst auch Übertragungen über das (offene) Internet (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl., § 20 Rn. 10; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Vor § 20 ff Rn. 7; Erhardt in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 20 Rn. 2; Bullinger in Wandtke/Bullinger, § 19a Rn. 16, Koch GRUR 2010, 574, 576; siehe auch BGH GRUR 2013, 618 Rn. 41 f. zum speziellen Fall der Weitersendung an einen Online-Videorecoder; a.A. Dreier in Dreier/Schulze, § 20 Rn. 16). Bei einem zeitgleichen (linearen) Zugänglichmachen des Programms über das Internet (Livestreaming) können sich die Rezipienten durch Abruf in ein laufendes Programm zuschalten. Auf den Zeitpunkt und den Inhalt der Übertragung haben sie hingegen keinen Einfluss (vgl. von Ungern-Sternberg in Schricker/Löwenheim, Vor §§ 20 UrhG Rn. 7). Diese Auslegung deckt sich mit dem Rundfunkbegriff, wie er in § 20 UrhG vorausgesetzt und in § 2 Abs. 1 RStV konkretisiert ist. Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der eine für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen darstellt. Darunter fällt auch das über das Internet vermittelte Livestreaming (vgl. Schulz in Hahn/Vesting, RStV, 3. Aufl. § 2 RStV Rn. 42 f., 49; Erhardt in Wandtke/Bullinger, § 20 Rn. 1).

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterfällt das Livestreaming nicht dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese Voraussetzungen sind beim Livestreaming nicht erfüllt. Die Mitglieder der Öffentlichkeit können die beim Livestreaming bereitgehaltenen Werke nicht zu Zeiten ihrer Wahl abrufen (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhR, 5. Aufl., Vor § 31 Rn. 175; v. Ungern-Sternberg in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., § 19a Rn. 54, 58; Dustmann in: Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 19a Rn. 20, Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 19a Rn. 16). Dieser Auslegung steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG differenziert zwischen dem Recht der öffentlichen Wiedergabe, die auch die Sendung umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 39 - ITV Broadcasting/TVCatchup; GRUR 2016, 60 Rn. 19 € SBS Belgium NV/SABAM), und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Letzteres setzt entsprechend § 19a UrhG, der Art. 3 Abs. 1, 2. Alt. der Richtlinie umsetzt, eine Abrufmöglichkeit zu Zeiten nach Wahl der angesprochenen Mitglieder der Öffentlichkeit voraus. Anders als bei On-Demand-Streaming-Diensten erfolgt das Livestreaming ausschließlich zeitgleich zur Fernsehausstrahlung und damit zu einem vom Sender bestimmten Zeitpunkt. Der Rezipient hat, wie bereits erwähnt, keinen Einfluss auf den zum Zeitpunkt seines Abrufs bereitgestellten Inhalt. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Produktion über ihren Dienst nicht nur zeitgleich, sondern auch zeitversetzt zugänglich gemacht hätte.

2. Der Produzent P. S. hat gemäß § 4 Nr. 1 des Produktionsvertrags vom 20.3.1991 dem S. mit dem Recht, die Produktion €für alle Zwecke des Rundfunks zu nutzen€, auch das ausschließliche Recht eingeräumt, die Produktion im Wege des Livestreamings zugänglich zu machen. Der Inhalt des dem S. eingeräumten € sprachlich unspezifisch formulierten - Rechts wird im Vertrag näher konkretisiert durch die nachfolgend dem Produzenten aufgegebene Einholung bestimmter Nutzungsrechte, die der S. für seine Rundfunkzwecke benötigt. Danach hatte der Produzent von den an der Produktion beteiligten Dritten das Recht zu erwerben, die Produktion durch Rundfunk (Tonrundfundfunk, Fernsehrundfunk, Drahtfunk/Drahtverteilungsanlagen im Wege des Kabelfernsehens sowie des Satellitenfernsehens oder andere technische Einrichtungen) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Inbezugnahme anderer technischer Einrichtungen macht deutlich, dass es den Vertragsparteien darauf ankam, dem S. unabhängig von der jeweils zugrunde liegenden Technik alle Verbreitungsformen zu ermöglichen, die dem Begriff des Rundfunks unterfallen. Damit haben die Parteien die im Rundfunkbegriff angelegte und verfassungsrechtlich garantierte Entwicklungsfreiheit berücksichtigt, wonach das (öffentlich-rechtliche) Programmangebot für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss und der Rundfunkauftrag dynamisch an die Funktionen des Rundfunks gebunden ist (vgl. BVerfG MMR 2007, 770, 772 f.). Insofern kann an dieser Stelle dahinstehen, ob es sich bei der linearen Sendung über das Internet um eine eigenständige Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 1 UrhG handelt. Jedenfalls ist diese Art der Nutzung von der nach dem Vertragszweck vorausgesetzten Rechtseinräumung umfasst.

Die Rechtseinräumung erstreckt sich auch auf den hier vorliegenden Fall der Weitersendung. Dabei handelt es sich um einen besonderen Fall der Sendung, die ebenfalls der Vorschrift des § 20 UrhG unterfällt (vgl. BGH GRUR 2016, 73 Rn. 24 € Ramses, zur Kabelweitersendung). Sie ist nicht als Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG aufzufassen (vgl. LG Hamburg, ZUM 2009, 582, siehe auch die Beschlüsse vom 9.7.2013, 310 O 240/13, und 3.7.2013, 310 O 229/13, jeweils m.w.N.). Dem S. war es nach § 4 Nr. 5 des Produktionsvertrages gestattet, die ihm eingeräumten Rechte Dritten zu übertragen. Dass diese Formulierung nicht auf eine translative Übertragung im Sinne des § 34 UrhG beschränkt ist, sondern auch die Befugnis zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte im Sinne des § 35 UrhG umfasst, ergibt sich daraus, dass in § 4 Nr. 1 des Produktionsvertrages auch die Rechtseinräumung zugunsten des S. als Übertragung bezeichnet wird. Daraus sowie vor dem Hintergrund, dass ein Sender sein Programm typischerweise auch durch Weitersendung über Kabel oder Satellit verbreitet, diese Weitersendungen eigenständige urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen darstellen und die Kabel- wie auch die Satellitensendung ausdrücklich Gegenstand der Rechtseinräumung sind, besteht kein Zweifel daran, dass es dem S. und nicht Produzenten vorbehalten war, Nutzungsrechte in Bezug auf Anschlussnutzungen, die das gesamte Programm des S. betreffen, Dritten einzuräumen. Insofern handelt es sich auch bei der Weitersendung um eine Nutzung für Rundfunkzwecke. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Produzent sogar nicht übertragene Rechte gemäß § 4 Nr. 7 des Produktionsvertrages nur nach Zustimmung des S. auswerten durfte. Im Umkehrschluss dazu folgt, dass die Parteien davon ausgingen, dass im sachlichen Anwendungsbereich der dem S. eingeräumten Rechte irgendeine eine eigenständige Auswertungsmöglichkeit des Produzenten nicht zulässig war.

Die Einräumung des Senderechts für alle Rundfunkzwecke ist zwar räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt, allerdings zeitlich unbegrenzt und ausschließlich. Dem Produzenten P. S. war es daher verwehrt, das Senderecht erneut der Antragstellerin einzuräumen. Er konnte schlicht nicht mehr über dieses Recht verfügen.

3. Die Rechtseinräumung zugunsten des S. war auch nicht unwirksam nach § 31 Abs. 4 UrhG aF. Nach dieser bis zum 31.12.2007 geltenden Vorschrift waren die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam. Das Livestreaming war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch keine unbekannte Nutzungsart im Sinne dieser Vorschrift.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 aF UrhG eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes (vgl. BGHZ 95, 274, 283 - GEMA-Vermutung I; 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III; BGH GRUR 1997, 215, 217 € Klimbim). Dazu genügt es nicht, dass die Nutzungsart als hinreichend klar abgrenzbare Verwendungsform gemäß § 31 UrhG Gegenstand einer selbständigen Nutzungsrechtseinräumung sein kann. Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG aF ist es, den Urheber angesichts langfristiger Rechtseinräumungen davor zu schützen, dass ihm Mehrerträgnisse vorenthalten werden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben (vgl. BGHZ 95, 274, 282 f. € GEMA-Vermutung I; GRUR 1997, 215, 217 € Klimbim; LG Hamburg, GRUR-RR 2016, 68 Rn. 25 € Hallo Spencer). Die Interessen des Urhebers in den Vertragsbeziehungen zu den Verwertern werden bei der Weiterentwicklung der Werknutzungsformen im allgemeinen bereits durch das Vertragsrecht (insbesondere die Grundsätze der Vertragsauslegung, der ergänzenden Vertragsauslegung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage) sowie durch die Grundsätze der Übertragungszwecklehre gemäß § 31 Abs. 5 und die Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen aus der Nutzung seines Werkes gemäß §§ 32, 32a UrhG geschützt (vgl. BGH GRUR 1997, 215, 217 € Klimbim). Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Lizenznehmer das Interesse zu berücksichtigen, dass ihnen durch eine neue Verwendungsform, die über kurz oder lang die herkömmliche Verwendungsform ersetzt, nicht die wirtschaftliche Grundlage für getätigte Investitionen entzogen wird (BGH GRUR 2005, 937, 939 - Zauberberg).

Vor diesem Hintergrund setzt § 31 Abs. 4 UrhG aF weiter voraus, dass es sich um eine neu geschaffene Nutzungsart handelt, die sich von den bisherigen so sehr unterscheidet, dass eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden kann (BGH GRUR 2005, 937, 939 € Zauberberg; GRUR 1997, 215, 217 € Klimbim). Danach ist eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform insbesondere dann anzunehmen, wenn mit Hilfe einer neuen Technik ein neuer Absatzmarkt erschlossen wird, der die traditionellen Verwertungsformen nicht oder nur am Rande substituiert (vgl. BGH GRUR 2005, 937, 939 € Zauberberg). Im Gegensatz dazu ist eine wirtschaftlich eigenständige Nutzungsform dann nicht anzunehmen, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den technischen Fortschritt lediglich erweitert und verstärkt wird, ohne sich aber dadurch aus der Sicht der Endverbraucher, deren Werknutzung durch das System der Verwertungsrechte letztlich erfasst werden soll, in ihrem Wesen entscheidend zu verändern (BGH, GRUR 2005, 937, 939 € Zauberberg; GRUR 1997, 215, 217 € Klimbim). Insofern stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Satellitensendung gegenüber der terrestrisch verbreiteten Sendung keine wirtschaftlich-selbständige und damit auch keine unbekannte Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG aF dar.

b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich beim nicht zugangsbeschränkten Livestreaming von Rundfunksendungen über das (offene) Internet im Verhältnis zur terrestrischen, kabel- oder satellitengebundenen Verbreitung nicht um eine technisch-wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart. Dabei kann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass das Livestreaming eine hinreichend klar abgrenzbare Verwendungsform des Senderechts darstellt und damit Gegenstand einer selbständigen Nutzungsrechtseinräumung gemäß § 31 Abs. 1 UrhG sein kann. Das Livestreaming stellt auch eine technisch andere Nutzungsart dar, da sich die Übertragungstechnik von der der klassischen terrestrischen, kabel- oder satellitengebundenen Verbreitung unterscheidet und zum Empfang ein internetfähiges Gerät (z.B. Internetfernseher, TV-Mediabox oder Computer) benötigt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 39 - ITV Broadcasting/TVCatchup, wonach die Weiterleitung einer Sendung durch €Streaming in Echtzeit€ eine eigenständige öffentliche Wiedergabe darstellt).

Der Vorgang der Werkvermittlung bleibt jedoch seiner Art nach im Wesentlichen unverändert. Die lineare Ausstrahlung des Programms über das Internet stellt € ebenso wie die Satellitensendung - lediglich einen zusätzlichen Vertriebsweg dar, der in Teilen schon jetzt, wie die Antragsgegnerin in Bezug auf Angebote des auf einem Internetprotokoll basierenden IPTV (Internet Protocol Television) unwidersprochen vorgetragen hat, den Empfang über Kabel, Satellit oder terrestrischen Funk ersetzt und zukünftig weiter verstärkt ersetzen wird. Soweit damit eine zusätzliche Reichweite geschaffen wird, begründet dies für sich genommen noch keine hinreichende wirtschaftliche Eigenständigkeit. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dieser Umstand im Rahmen einer etwaigen Vertragsanpassung, möglicherweise nach §§ 32, 32a UrhG zu berücksichtigen (BGH GRUR 1997, 215, 217 € Klimbim; GRUR 2005, 937, 939 € Zauberberg). Die Antragstellerin hat im Übrigen keine Umstände vorgetragen, aus denen sich grundlegend andere Auswertungsmöglichkeiten bei Livestreaming im Vergleich zu den sonstigen Verbreitungswegen eines Rundfunkprogramms ergeben, die qualitativ über die bloße Intensivierung der Nutzung hinausgehen. Der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass der Rezipient sich auch tragbarer Geräte (z.B. Smartphones o.ä.) bedienen könne, ist für sich genommen nicht neu. Tragbare Fernsehgeräte gab es bereits vor dem Bekanntwerden der Nutzungsart des Streamings. Das Livestreaming stellt insoweit nur eine Fortentwicklung der bereits bekannten Nutzungsmöglichkeiten dar. Qualitativ andere Verwendungsmöglichkeiten, die einen neuen Markt schaffen, ergeben sich daraus nicht. Die Notwendigkeit der Anschaffung neuer technischer Einrichtungen ist hierfür ohne Belang (s.o., BGH GRUR 1997, 215, 217 € Klimbim).

c) Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend nicht darauf an, dass das Livestreaming zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich (weitgehend) unbekannt war.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 14.01.2016
Az: 308 O 360/15


Link zum Urteil:
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