Bundespatentgericht:
Urteil vom 24. Januar 2008
Aktenzeichen: 3 Ni 3/07

(BPatG: Urteil v. 24.01.2008, Az.: 3 Ni 3/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2008, Aktenzeichen 3 Ni 3/07, die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte argumentiert, dass das Streitpatent nicht patentfähig sei, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand des Patents neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruht und somit die Patentfähigkeit gegeben ist. Es wurde festgestellt, dass der Stand der Technik in keiner der angeführten Entgegenhaltungen eine Glastür zeigt, deren Stützkonstruktion sich aus zwei Tragprofilen zusammensetzt. Dies ist jedoch ein wesentliches Merkmal des Streitpatents. Daher ist der Patentanspruch im Hauptantrag bestandsfähig. Auf den Hilfsantrag brauchte das Gericht nicht mehr einzugehen. Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Urteil v. 24.01.2008, Az: 3 Ni 3/07


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 15. April 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 196 15 902 vom 22. April 1996 angemeldeten und u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 803 634 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Glastür für Brandschutzzwecke". Das Streitpatent umfasst acht Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

"Glastür für Brandschutzzwecke mit einer einen unter Hitzeeinwirkung aufschäumenden Wirkstoff enthaltenden Brandschutzscheibe (2) sowie einer das Gewicht der Brandschutzscheibe (2) aufnehmenden und mittels Scharnierbändern (20) auf die Türzarge (1) übertragenden Stützkonstruktion aus Holz, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Stützkonstruktion aus insgesamt zwei Tragprofilen (3, 4) zusammensetzt, von denen sich das eine Tragprofil (3) entlang der unteren horizontalen Kante, und das andere Tragprofil (4) entlang der oberen horizontalen Kante der Brandschutzscheibe (2) erstreckt, dass die Tragprofile (3, 4) über vertikale Profile (12, 26, 27) mit gegenüber den Tragprofilen (3, 4) deutlich verringerten Querschnitten miteinander verbunden sind, dass die vertikalen Profile (12, 26, 27) die vertikalen Kanten der Brandschutzscheibe (2) abdecken, und dass an einem der beiden vertikalen Profile (12, 26, 27) das Schlossgehäuse (22) des Türschlosses (5) befestigt ist."

Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 803 634 verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei nicht patentfähig, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sie sich insbesondere auf folgende Druckschriften und Dokumente:

NiK3 DE 295 09 394 U1 NiK6 DE 21 19 907 A1, NiK7 DE 88 00 593 U1, NiK8 US 40 68 433, NiK9 Zulassungsbescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik Z-6.16-1435 vom 20. Dezember 1993, NiK10 Angebot der Klägerin v. 8. Februar 1996 an Johannes Oesterle, Zweigniederlassung der Kohlbecher & Co. GmbH, Lessingstraße 10, 89231 Neu-Ulm NiK11 DE 295 07 125 U1, NiK13 DE 91 03 671 U1, NiK14 Prospekt der Firma Pilkington "Brandschutzgläser Pyrostopund Pyrodur", NiK15 Prospekt der Firma Pilkington "Pilkington Pyrostop Fire Restistant Glass"

NiK17 Prospektblätter Schörghuber FORM-Brandschutztüren aus Holz

(in Kopie als NiK21), NiK18 Prospektblätter Schörghuber FORM-Brandschutztüren Typ 25 SG

(in Kopie als NiK22), NiK23 Zulasssungsbescheid Institut für Bautechnik Z-6.16-1073 vom 26. März 1981 und NiK24 DE 29 14 467 A1.

Im Zusammenhang mit den Dokumenten NiK9/NiK10 beruft die Klägerin sich auf eine offenkundige Vorbenutzung. Der Zulassungsbescheid NiK9 sei im Übrigen selbst zum vorveröffentlichten Stand der Technik zu zählen. Der Patentgegenstand sei gegenüber dessen Inhalt bzw. der behaupteten Vorbenutzung nicht neu.

Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 3. August 2005 zunächst beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, soweit es über die in der Klageschrift angegebene Fassung des Patentanspruchs 1 hinausgeht und soweit die Patentansprüche 2-8 auf die im Patentanspruch 1 der angegriffenen Fassung zurückbezogen sind. Sie hat sodann, nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung vom 6. Dezember 2005 die Zulässigkeit des Klageantrages gerügt und sich mit der darin enthaltenen beschränkten Fassung der Patentansprüche nicht einverstanden erklärt hatten, mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 beantragt, das europäische Patent EP 0 803 634 B1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise verteidigen sie das Streitpatent mit einem gemäß Hilfsantrag 1 eingereichten Patentanspruch 1, an den sich die erteilten Patentansprüche 2, 3 und 5 bis 8 anschließen.

Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag wird auf die Anlage zu dem am 21. Januar 2008 eingegangenen Schriftsatz verwiesen.

Die Beklagten treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und machen geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, insbesondere das Angebot NiK10 der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen sei, da von einer stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung auszugehen sei, und sich aus diesem auch nicht der Erfindungsgegenstand ableiten lasse. Dies gelte auch für die Dokumente NiK10 und NiK14-15.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagten die Zulässigkeit des in der Klageschrift enthaltenen Klageantrages gerügt haben, kommt es hierauf nicht mehr an, da die Klägerin diesen Klageantrag nicht mehr verfolgt und die Klage zulässig geändert hat. Die Beklagten haben dem auch nicht widersprochen, so dass die Klageänderung zulässig ist (§ 99 Abs. 1 PatG, i. V. m. §§ 263, 267 ZPO).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet und abzuweisen, da der Gegenstand des verteidigten Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und deshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) zu verneinen ist.

1. Zum Stand der Technik wird in der Streitpatentschrift ausgeführt, dass in der DE-U 91 03 671 eine Glastür für Brandschutzzwecke mit einer Brandschutzscheibe beschrieben sei, die die mehrlagig aus Glasscheiben mit jeweils dazwischen angeordneten Brandschutzschichten zur Erzeugung einer hoch wirksamen Dämmschicht aufgebaut sei. Als Türrahmen werde bei dieser Konstruktion ein Stahlrahmen verwendet, der sich auf beidseits der Ränder der Brandschutzscheibe angeordneten Stahlprofilen sowie einem diese Profile verbindenden Stahlblech zusammensetze und sich durch einen hohen Glasflächenanteil auszeichne. Ferner seien aus dem deutschen Gebrauchsmuster 295 09 394 auch Glastüren für Brandschutzzwecke mit einem Rahmen aus Holz, insbesondere Hartholz bekannt, der im Gegensatz zu den ausschließlich aus Stahlprofilen aufgebauten Türrahmen den Vorzug einer großen Freiheit bei der Gestaltung des Türrahmens aufweise. Auch dieser Türrahmen sei allerdings keine reine Holzrahmenkonstruktion, sondern eine Verbundkonstruktion, bei der die beiden beidseits der Ränder der Brandschutzscheibe angeordneten Holzprofile über eine Metallschiene verbunden seien. Erst aufgrund der Verwendung dieser Metallschiene ergebe sich eine relativ filigrane Rahmenkonstruktion mit einem großen Glasflächenanteil.

Vor diesem Hintergrund soll die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe darin bestehen, eine mit einer Holzrahmenkonstruktion aufgebaute Glastür für Brandschutzzwecke mit möglichst großem Glasflächenanteil zu schaffen (Streitpatent Absatz 0006).

2. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Merkmalsgliederung hinzugefügt) einea) Glastür für Brandschutzzwecke mitb) einer einen unter Hitzeeinwirkung aufschäumenden Wirkstoff enthaltenden Brandschutzscheibe (2)

c) sowie einer das Gewicht der Brandschutzscheibe (2) aufnehmenden und mittels Scharnierbändern (20) auf die Türzarge (1) übertragenden Stützkonstruktion aus Holz, dadurch gekennzeichnet, dassd) sich die Stützkonstruktion aus insgesamt zwei Tragprofilen (3, 4) zusammensetzt, e) von denen sich das eine Tragprofil (3) entlang der unteren horizontalen Kante, und das andere Tragprofil (4) entlang der oberen horizontalen Kante der Brandschutzscheibe (2) erstreckt, f) dass die Tragprofile (3, 4) über vertikale Profile (12, 26, 27) mit gegenüber den Tragprofilen (3, 4) deutlich verringerten Querschnitten miteinander verbunden sind, g) dass die vertikalen Profile (12, 26, 27) die vertikalen Kanten der Brandschutzscheibe (2) abdecken, undh) dass an einem der beiden vertikalen Profile (12, 26, 27) das Schlossgehäuse (22) des Türschlosses (5) befestigt ist.

Mit einer solchen Glastür lässt sich ein relativ großer Glasflächenanteil erzielen, da ausschließlich die entlang der unteren horizontalen Kante sowie der oberen horizontalen Kante der Brandschutzscheibe laufenden Profile als Tragprofile so stark ausgebildet sein müssen, dass sie das Gewicht der Brandschutzscheibe aufnehmen, wohingegen die beiden vertikalen Profile im Wesentlichen nur dazu dienen, die vertikalen Ränder der Brandschutzscheibe abzudecken, und daher ihr Querschnitt zur Erzielung eines hohen Glasflächenanteils schwach dimensioniert werden kann (Streitpatent Absatz 0008). Die Stützkonstruktion aus Holz im Sinne des Patentanspruchs 1 sind also nur die beiden Tragprofile. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, das Merkmal "Stützkonstruktion aus Holz" sei nicht dahingehend zu verstehen, dass diese ausschließlich aus Holz bestehe und nicht auch noch andere Materialien vorhanden sein könnten, kann ihr nicht gefolgt werden, denn der Gesamtinhalt der Streitpatentschrift, der für die Beurteilung, wie der Fachmann einen Begriff versteht, nicht außer Betracht gelassen werden darf (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), stellt eindeutig auf eine Stützkonstruktion nur aus Holz ab (vgl. Streitpatentschrift Absatz 0010).

3. Als Fachmann ist für die Frage der Patentfähigkeit des Streitgegenstandes ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Holzbau anzusetzen, der über Erfahrung im Aufbau von Tür- und Rahmenkonstruktionen verfügt.

4. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung (Hauptantrag) ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu.

Dies ergibt sich schon daraus, dass keine der Entgegenhaltungen eine Glastür offenbart, deren Stützkonstruktion für die Brandschutzscheibe sich aus insgesamt zwei Tragprofilen zusammensetzt (Merkmale c und d). Der Senat sieht in der Angabe "aus insgesamt zwei Tragprofilen" eine eindeutige Definition für die Anzahl der tragenden Profile dahingehend gegeben, dass hier genau zwei (und nicht etwa mehrere) Tragprofile vorhanden sind, welche alleine die Stützkonstruktion aus Holz bilden. Im Gegensatz hierzu wird bei den Tür- bzw. Fensterkonstruktionen des angeführten Standes der Technik (soweit nicht eine gänzlich rahmenlose Konstruktion vorliegt wie in DE 295 07 125 U1 - NiK11) die jeweilige Stützkonstruktion stets durch einen umlaufenden Gesamtrahmen gebildet, der sich aus horizontalen und vertikalen Profilen mit entsprechender Haltefunktion zusammensetzt. Dass hierbei auch die vertikalen Profile eine Stützfunktion übernehmen, ergibt sich insbesondere daraus, dass die das Gewicht der Brandschutzscheibe auf die Türzarge übertragenden Scharnierbänder bei allen vorbekannten Lösungen zumindest teilweise im Bereich der vertikalen Rahmenbereiche angeordnet sind, so dass auch diesen eine Komponente der Stützlast zukommt.

Diese Betrachtung gilt insbesondere auch für den Offenbarungsgehalt der zu der behaupteten Vorbenutzung sowie als eigenständiger Stand der Technik von der Klägerseite als neuheitsschädlich vorgelegten Anlagen NiK9, NiK10, NiK17, NiK18 und NiK23. Allen diesen Dokumenten liegen Ausführungen von Brandschutztüren zugrunde, welche mehr als zwei horizontale Profile aufweisen und bei denen wenigstens ein Scharnierband nicht im Bereich eines horizontalen Stützprofils angeordnet ist.

5. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie eingangs zu Aufgabe und Lösung ausgeführt, beruht die mit dem Streitpatent geschützte Lehre in ihrem wesentlichen Kern auf dem Gedanken, das relativ hohe Gewicht einer Brandschutzscheibe alleine über zwei horizontale Stützprofile und die damit verbundenen Scharnierbänder an die Türzarge zu übertragen, so dass die vertikalen Profile im Wesentlichen keine Stützfunktion übernehmen müssen und daher entsprechend schmal dimensioniert werden können.

Für einen derartigen Lösungsgedanken findet sich im gesamten angeführten Stand der Technik kein Vorbild. Wie oben zur Neuheit ausgeführt, weist keine der in den angeführten Druckschriften offenbarten Tür- bzw. Fensterkonstruktionen die für die patentierte Lehre wesentlichen Merkmale c) und d) des angegriffenen Patentanspruchs 1 auf, nämlich eine das Gewicht der Brandschutzscheibe aufnehmende und mittels Scharnierbändern auf die Türzarge übertragende Stützkonstruktion aus Holz, welche sich aus insgesamt zwei Tragprofilen zusammensetzt. Damit konnte dieser Stand der Technik dem Fachmann auch keine Anregung in dieser Richtung vermitteln. Vielmehr zeigen ihm die genannten Entgegenhaltungen jeweils in sich abgeschlossene Lösungen für unterschiedliche Probleme bei Tür- und Fensterkonstruktionen auf, ohne eine Veranlassung zu geben, weitergehende Überlegungen hinsichtlich der Verlagerung der aufzunehmenden Last ausschließlich auf horizontale Tragprofile und über in ihrem Bereich angeordnete Scharnierbänder anzustellen.

Zu den angeführten Druckschriften im Einzelnen:

- DE 295 09 394 U1 (NiK3): Die dort offenbarte Glastür für Brandschutzzwecke weist eine Stützkonstruktion auf, bei welcher zumindest die vertikalen Stützprofile aus einem Verbund zweier Holzprofile mit einem diese verbindenden Stahlsteg bestehen. Die Last der Brandschutzscheibe wird dabei ausdrücklich über diese vertikalen Profile aufgenommen (s. dort S. 2, Abs. 3, insbes. drittletzter Satz).

- DE 21 19 907 A1 (NiK6): Der Rahmen der dort gezeigten Türkonstruktion (keine Brandschutztür) besteht aus Hohlprofilen, die typischerweise aus Metall oder Kunststoff bestehen (s. Hinweis auf S. 3, letzter Absatz: "extrudierter Stab ... beispielsweise aus Aluminium"). Ein Hinweis auf eine Ausführung aus Holz ist hierbei jedenfalls nicht zu finden. Auch dient dort der gesamte Rahmen aus vertikalen und horizontalen Profilen zur Stützung der Türfüllung (s. insbes. Beschreibung S. 1, Abs. 1 bis S. 2, Abs. 2).

- DE 88 00 593 U1 (NiK7): Das dort offenbarte Brandschutzfenster weist einen umlaufenden Holzrahmen auf, bei dem sich die vertikalen und horizontalen Profile in ihrem Querschnitt nicht wesentlich unterscheiden. Insbesondere wird auch hierbei die Last über Scharniere an den vertikalen Profilen übertragen.

- US 40 68 433 (NiK8): Auch hier sind die die Last auf eine Zarge bzw. benachbarte Türflügel übertragenden Scharniere an den jeweiligen vertikalen (Holz-)Profilen angebracht, so dass auch diese entsprechend stark dimensioniert sein müssen.

- Zulassungsbescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik Z-6.16-1435 (NiK9): Unbeschadet des Nachweises einer Vorbenutzung des in den dazu vorgelegten Anlagen NiK9 und NiK10 beschriebenen Gegenstandes lässt sich aus diesen Unterlagen jedenfalls kein Hinweis auf die Merkmale c), d) und e) des angegriffenen Patentanspruchs entnehmen. Vielmehr ist sämtlichen dort abgebildeten Ausführungsformen eine Türe mit mehr als zwei Horizontalprofilen zu entnehmen, wobei wiederum im Wesentlichen die vertikalen Profile die Last über die Scharniere abtragen (s. Zeichnungen in Anlagen 1 und 2 der NiK9).

- DE 295 07 125 U1 (NiK11): Diese Druckschrift betrifft eine selbsttragende Glastür ohne stützenden Rahmen und kann schon deswegen nichts zu einer Bemessung von Vertikal- und Horizontalprofilen beitragen.

- DE 91 03 671 U1 (NiK13): Diese Entgegenhaltung befasst sich explizit nur mit den vertikalen Profilen des Türrahmens einer Glastür für Brandschutzzwecke; zu eventuellen Horizontalprofilen ist nichts ausgesagt, insbesondere nichts zu einer Anordnung von Scharnieren an horizontalen Profilen.

- Prospekt der Firma Pilkington "Brandschutzgläser Pyrostop und Pyrodur" (NiK14 bzw. NiK15): Dieser Firmenprospekt zeigt den grundsätzlichen Aufbau von Brandschutzgläsern und deren Verwendungsmöglichkeiten für verschiedene Tür- und Fensterformen. Angaben zur Bemessung von Vertikal- und Horizontalprofilen und Übertragung der Türlast auf die Zarge sind dort nicht entnehmbar.

- Prospektblätter Schörghuber FORM-Brandschutztüren aus Holz / Typ 25 SG / Zulasssungsbescheid Institut für Bautechnik Z-6.16-1073 (NiK17, NiK18, NiK23): Von den in diesen Prospekt-Konvoluten dargestellten und in dem Zulassungsbescheid NiK23 spezifizierten Türkonstruktionen unterscheidet sich einzig das in NiK17 als "Typ 8S, T-90 mit Brandschutzglas" bezeichnete Türelement substantiell von der aus dem Zulassungsbescheid NiK9 bekannten Ausführungsform. Es weist im Unterschied zu den übrigen Ausführungen ein einziges Brandschutz-Glasfeld sowie zwei Horizontalprofile auf. Weitergehende Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Streitpatents sind diesen Unterlagen - unbeschadet der Frage der von der Beklagten in Abrede gestellten Vorveröffentlichung - jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob und inwieweit sich bei dieser Türe die Stützkonstruktion aus insgesamt zwei Tragprofilen zusammensetzt. Jedenfalls sind dort die beiden Scharnierbänder nicht (ausschließlich) im Bereich der Horizontalprofile angeordnet. Auch weisen die vertikalen Profile zumindest gegenüber dem oberen Horizontalprofil ganz augenscheinlich keinen deutlich verringerten Querschnitt auf, so dass davon auszugehen ist, dass auch den Vertikalprofilen, die im Übrigen auch nicht die vertikalen Kanten der Brandschutzscheibe abdecken, hierbei eine erhebliche Stützfunktion zukommt. Nach Überzeugung des Senats geht somit auch von dieser Türkonstruktion keinerlei Anregung in Richtung der Lehre des Streitpatents aus.

- DE 29 14 467 A1 (NiK24): Noch weiter vom Patentgegenstand ab liegt schließlich die Feuerschutztüre nach dieser Druckschrift, da dort weder eine Holzkonstruktion angesprochen wird, noch ein Hinweis auf eine entsprechend den Merkmalen c) bis e) des Patentanspruchs 1 erfolgte Anordnung bezüglich horizontaler Tragprofile mit diesen zugeordneten Scharnierbändern entnehmbar ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher bestandsfähig.

6. Mit dem bestandsfähigen Hauptanspruch haben auch die von ihm getragenen Unteransprüche 2 bis 8, welche auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen seines Gegenstandes gerichtet sind, Bestand.

7. Bei dieser Sachlage brauchte auf den Hilfsantrag nicht mehr eingegangen zu werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1, ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 24.01.2008
Az: 3 Ni 3/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/bdd4f1c61c15/BPatG_Urteil_vom_24-Januar-2008_Az_3-Ni-3-07




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