Landgericht Heilbronn:
Beschluss vom 7. Juli 2005
Aktenzeichen: 1 Qs 96/05

(LG Heilbronn: Beschluss v. 07.07.2005, Az.: 1 Qs 96/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Heilbronn hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2005 die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 31.03.2005 erfolgreich aufgehoben. Dabei ging es um den Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 31.01.2005. Das Landgericht entschied, dass die Pflichtverteidigervergütung nicht nach den Vorschriften der BRAGO zu berechnen sei, obwohl die Bestellung zum Pflichtverteidiger vor Inkrafttreten des RVG erfolgte. Gemäß § 141 Abs. 4 StPO kann der Vorsitzende über die Pflichtverteidigerbestellung durch Beschluss entscheiden, der nach § 35 StPO bekannt gemacht werden muss. In diesem Fall war die Pflichtverteidigerbestellung zwar aktenmäßig existent, wurde jedoch nicht im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO bekannt gemacht. Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung werden nur dann mit Außenwirkung erlassen, wenn sie zum Zweck der Zustellung oder sonstigen Bekanntmachungen abgesandt wurden. Da die Pflichtverteidigerbestellung keine förmliche Zustellung erfordert, ist der Zeitpunkt des Absendens der Entscheidung maßgebend. Das Landgericht stellte fest, dass dies nach Inkrafttreten des RVG geschah, weshalb die Pflichtverteidigervergütung nach den Vorschriften des RVG zu berechnen ist. Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Heilbronn: Beschluss v. 07.07.2005, Az: 1 Qs 96/05


Tenor

Es wird auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 31.03.2005, durch den der Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 31.01.2005 zurückgewiesen wurde, aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Heilbronn verwiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgericht ist die Pflichtverteidigervergütung im vorliegenden Verfahren nicht nach den Vorschriften der BRAGO zu berechnen. Zwar weist das Amtsgericht zu Recht darauf hin, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 21.06.2004, mithin vor Inkrafttreten des RVG, erfolgt ist. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Pflichtverteidigervergütung nach den Vorschriften der BRAGO zu berechnen ist. Gemäß § 141 Abs. 4 StPO entscheidet der Vorsitzende durch Beschluss über die Pflichtverteidigerbestellung, wobei der Beschluss nach § 35 StPO bekannt zu machen ist. Hieraus ergibt sich, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar durch den aktenmäßigen Erlass existent wurde, jedoch führt dies noch nicht zu einer Bekanntmachung im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach ständiger Rechtsprechung sind Entscheidungen, welche außerhalb der Hauptverhandlung ergangen sind, dann mit Außenwirkung erlassen, wenn sie zum Zweck der Zustellung oder sonstigen Bekanntmachungen abgesandt worden sind (vgl. OLG Hamburg MDR 1970, 949; OLG Celle MDR 1976, 508; BayObLG MDR 1977, 778, 1980, 336; OLG Köln NJW 1993, 608; Meyer-Goßner Vor § 33 RdNr. 9; KK-Maul RdNr. 4 zu § 33 StPO). Da die Pflichtverteidigerbestellung keine förmliche Zustellung erfordert, ist somit der Zeitpunkt des Absendens der Entscheidung maßgebend. Ausweislich der Akte geschah dies am 06.09.2001, mithin nach Inkrafttreten des RVG. Hieraus ergibt sich, dass die Pflichtverteidigervergütung nach den Vorschriften des RVG zu berechnen ist.

Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag an das Amtsgericht zurückzuverweisen.






LG Heilbronn:
Beschluss v. 07.07.2005
Az: 1 Qs 96/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/bce579ae3904/LG-Heilbronn_Beschluss_vom_7-Juli-2005_Az_1-Qs-96-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share