Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. September 2004
Aktenzeichen: 1 Ni 7/03

(BPatG: Beschluss v. 07.09.2004, Az.: 1 Ni 7/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 7. September 2004 entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zuvor hatte der Senat bereits mit Urteil vom 28. Januar 2004 das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Die Klägerin hat daraufhin ihre Klage per Telefax zurückgenommen. Die Beklagte hat daraufhin beantragt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Kostenantrag der Beklagten ist gemäß § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 269 Abs. 4 ZPO statthaft und begründet. Die Klagerücknahme ist wirksam und die Beklagte hat durch die Stellung des Kostenantrags gleichzeitig die erforderliche Einwilligung nach § 269 Abs. 1 ZPO erklärt.

Zu dem Zeitpunkt der Klagerücknahme war die Frist von einem Monat zur Einlegung einer Berufung gegen das Urteil des Senats vom 28. Januar 2004 noch nicht abgelaufen, daher war das Urteil noch nicht rechtskräftig. Das Urteil ist somit aufgrund der Klagerücknahme und gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Die Klägerin hat sich durch die Klagerücknahme in die Rolle der Unterlegenen begeben und ist daher gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Entscheidung vor.

Abschließend sind die Kosten des Rechtsstreits somit der Klägerin auferlegt worden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 07.09.2004, Az: 1 Ni 7/03


Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Gründe

I Der Senat hat durch Urteil vom 28. Januar 2004 das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und die Kosten des Verfahrens zu der Klägerin, zu der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist der Klägerin am 21. Juni 2004 zugestellt worden. Mit einem per Telefax am 19. Juli 2004 beim Bundespatentgericht eingegangenen Schreiben hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Daraufhin hat die Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II Der gemäß § 99 Abs. 1 PatG iVm § 269 Abs. 4 ZPO statthafte Kostenantrag ist begründet.

Die Klagerücknahme ist wirksam. Die Beklagte hat durch die Stellung ihres Kostenantrags zugleich die nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderliche Einwilligung erklärt.

Im Zeitpunkt der Klagerücknahme war die Frist von einem Monat zur Einlegung einer Berufung gegen das Senatsurteil vom 28. Januar 2004 (§ 110 Abs 3 Satz 1 PatG) noch nicht abgelaufen und das Urteil somit noch nicht rechtskräftig. Aus diesem Grund ist dieses Urteil mitsamt seiner Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Die Klägerin hat sich durch die Klagerücknahme in die Rolle der Unterlegenen begeben und ist daher zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet (§ 269 Abs 3 Satz 2 ZPO). Gründe für eine davon abweichende Entscheidung sind nicht erkennbar.

Dr. Landfermann Dr. Barton Rauch Be






BPatG:
Beschluss v. 07.09.2004
Az: 1 Ni 7/03


Link zum Urteil:
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