Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. September 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 146/03

(BPatG: Beschluss v. 23.09.2003, Az.: 24 W (pat) 146/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 23. September 2003 (Aktenzeichen 24 W (pat) 146/03) entschieden, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2001 und vom 31. Januar 2003 wirkungslos sind, soweit eine teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund eines Widerspruchs angeordnet wurde. Es wurden keine Kosten auferlegt oder erstattet.

In der Begründung stellt das Gericht fest, dass die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Beschluss vom 15. Februar 2001 die teilweise Löschung der Marke 399 25 820 durch den Widerspruch der Marke 1 187 688 angeordnet hat. Mit Beschuss vom 31. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Die Markeninhaberin hat daraufhin fristgerecht Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch jedoch zurückgenommen.

Aufgrund der geltenden Gesetze (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO) und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes hat das Gericht entschieden, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind. Dies dient der Rechtssicherheit. Die noch anhängige Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 1 073 036 bleibt von dieser Entscheidung unberührt.

Die Markeninhaberin hatte beantragt, dass ihr die Kosten auferlegt werden (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG), jedoch sah das Gericht keinen Anlass dafür. Es wurden weder Gründe vorgetragen noch waren andere Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von der Regel abzuweichen, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt.

Die Gerichtsentscheidung wurde von den Anwälten Ströbele, Hacker, Guth, Bb verfasst.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 23.09.2003, Az: 24 W (pat) 146/03


Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2001 und vom 31. Januar 2003 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 187 688 angeordnet worden ist.

Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.

Gründe

Mit Beschluß vom 15. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 25 820 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 187 688 angeordnet. Mit Beschluß vom 31. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Von diesem Ausspruch bleibt die noch anhängige Beschwerde der aus der Marke 1 073 036 Widersprechenden unberührt.

Zu der von der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragten Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Die Markeninhaberin hat weder Gründe vorgetragen noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen würden, aus Billigkeitsgründen von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen.

Ströbele Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 23.09.2003
Az: 24 W (pat) 146/03


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