Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2004
Aktenzeichen: 19 W (pat) 318/03

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2004, Az.: 19 W (pat) 318/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2004 (Aktenzeichen 19 W (pat) 318/03) festgelegt, dass das Patent Nr. 101 52 366 beschränkt aufrechterhalten wird. In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Unterlagen überreicht: Patentanspruch 1, Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Patentschrift, die Beschreibung gemäß Patentschrift mit Berichtigung vom 1. März 2004 in Spalte 1 sowie die Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Entscheidung beruhte auf der am 24. Oktober 2001 eingereichten Patentanmeldung, die am 28. November 2002 erteilt wurde. Die Einsprechende, Fa. Dr. H... GmbH & Co. KG, hatte am 12. Februar 2003 Einspruch gegen das Patent eingelegt und behauptete, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei und zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Patentanspruch 1 vorgelegt, der eine Aufnahmevorrichtung zur verstellbaren Halterung eines Bandlappens an einem Hohlprofil beschreibt. Die Aufgabe besteht darin, eine montierbare Vorrichtung zu schaffen, die eine einfache Positionierung des Bandlappens ermöglicht.

Die Einsprechende bestritt die Neuheit des beschränkten Anspruchs 1 nicht mehr, argumentierte jedoch, dass der Gegenstand des Anspruchs naheliegend aus bestimmten Stand der Technik Dokumenten abgeleitet werden könnte.

Die Patentinhaberin beantragte, das Patent mit den vorgelegten Unterlagen aufrechtzuerhalten und argumentierte, dass die Stand der Technik Dokumente keinen Hinweis auf die Fixierung der Tragzapfen innerhalb der Aufnahmebohrungen geben würden.

Das Gericht stellte fest, dass die Patentansprüche 1 bis 14 zulässig sind und dass das beschränkte Patent neu ist, da keine der aufgeführten Stand der Technik Dokumente eine identische Anordnung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 aufweisen.

Es wurde auch entschieden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, da die Stand der Technik Dokumente keine Hinweise auf die spezifische Fixierung der Tragzapfen innerhalb der Aufnahmebohrungen geben.

Somit ist die aufrechterhaltene Vorrichtung nach Anspruch 1 sowie die weiteren Patentansprüche 2 bis 14 patentfähig.

Die entscheidenden Aspekte der Gerichtsentscheidung sind hier zusammengefasst: Das Patent Nr. 101 52 366 wird in beschränkter Form aufrechterhalten. Die Patentinhaberin reichte einen Patentanspruch 1 ein, der eine Aufnahmevorrichtung zur verstellbaren Halterung eines Bandlappens an einem Hohlprofil beschreibt. Die Einsprechende argumentierte, dass der Gegenstand des Anspruchs naheliegend aus bestimmten Stand der Technik Dokumenten abgeleitet werden könnte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Patent neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Somit ist das Patent in beschränkter Form gültig und die Vorrichtung nach Anspruch 1 sowie die weiteren Patentansprüche 2 bis 14 sind patentfähig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 01.03.2004, Az: 19 W (pat) 318/03


Tenor

Das Patent Nr. 101 52 366 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2004, Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Patentschrift, ferner Beschreibung gemäß Patentschrift mit Berichtigung vom 1. März 2004 in Spalte 1, sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Gründe

I Für die am 24. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 28. November 2002 veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung "Aufnahmevorrichtung zur in Türdicken- oder Türquerrichtung verstellbaren Halterung eines Bandlappens einer Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil, z. B. einem Aluminiumprofil". Gegen das Patent hat die Fa. Dr. H... GmbH & Co. KG am 12. Februar 2003 Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie behauptet, der Gegenstand des Patents sei unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht neu und beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Patentanspruch 1 lautet:

a) Aufnahmevorrichtung zur in Türdicken- oder Türquerrichtung verstellbaren Halterung eines Bandlappens (2) einer Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil (3), z. B. einem Aluminiumprofil (3), b) mit einem Aufnahmestück (5), das im Hohlprofil (3) an einer vorgebbaren Stelle fixierbar ist, gekennzeichnet durchc) Tragzapfen (19, 20), die durch Öffnungen in einer Seite (4) des Hohlprofils (3) in im Aufnahmestück (5) ausgebildeten Aufnahmebohrungen (6, 7) vorstehen, d) die in den im Aufnahmestück ausgebildeten Aufnahmebohrungen (6, 7) in Axialrichtung verschieblich und innerhalb der im Aufnahmestück ausgebildeten Aufnahmebohrungen (6,7) in unterschiedlichen Axialstellungen fixierbar aufgenommen sind unde) mittels deren aus dem Aufnahmestück (5) bzw. dem Hohlprofil (3) vorragenden Endabschnitten (31) die Stellung des Bandlappens (2) in bezug auf das Aufnahmestück (5) bzw. das Hohlprofil fixiert ist.

Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine Aufnahmevorrichtung zu schaffen, die mit einem geringen technischkonstruktiven Aufwand montierbar ist und mittels der durch eine Person in einfacher Weise eine korrekte Positionierung des Bandlappens in bezug auf das Hohlprofil bzw. das Aluminiumprofil realisierbar ist. (Absatz 0004).

Die Einsprechende bestritt die Neuheit des beschränkten Anspruchs 1 nicht mehr, ist aber der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis in naheliegender Weise aus der EP 0 987 393 A2 in Verbindung mit der DE 25 34 824 C2.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 101 52 366 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2004, Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Patentschrift, ferner Beschreibung gemäß Patentschrift mit Berichtigung vom 1. März 2004 in Spalte 1, sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, bei der EP 0 987 393 A2 sei die Aufgabe eine Montagevereinfachung, was von einer zusätzlichen Fixierung wegführe. Für eine axiale Fixierung der Tragzapfen gebe es keinerlei Hinweis, auch in der DE 25 34 824 C2 nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Gemäß §147 Abs 3 PatG liegt Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (mwN; vgl BPatGE 46,134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis beschränkt aufrechtzuerhalten war.

1. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche Die Patentansprüche 1 bis 14 sind zulässig.

Die Einfügung im Patentanspruch 1 ist der Patentschrift Sp 3, Z 4,5 entsprechend Seite 5, Absatz 2 letzter Satz der ursprünglichen Unterlagen entnommen. Im übrigen entprechen die Ansprüche den unbestritten zulässigen erteilten Ansprüchen.

Der Patentanspruch 1 ist nunmehr eindeutig auf Aufnahmevorrichtungen beschränkt, bei denen die Tragzapfen innerhalb der Aufnahmebohrungen fixierbar aufgenommen sind.

2. Neuheit Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus den im Prüfungs- und Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften eine Anordnung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht bekannt ist.

Der zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Türbeschlägen.

Für die nachveröffentlichte EP 1 273 748 A2 mit älterem Zeitrang wurde inzwischen die Benennungsgebühr für Deutschland bezahlt. Sie gilt somit nach §3(2)2 PatG als Stand der Technik. Sie zeigt unbestritten in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine Aufnahmevorrichtung mit Tragzapfen zur in Türdicken- oder Türquerrichtung verstellbaren Halterung eines Bandlappens einer Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil mit den Merkmalen a,b,c,und e. Im Unterschied zum Merkmal d des Anspruchs 1 werden dort die Tragzapfen nicht innerhalb der im Aufnahmestück (Befestigungsplatte 51) ausgebildeten Aufnahmebohrungen (Duchgangsöffnungen 54) in unterschiedlichen Axialstellungen fixierbar aufgenommen. Eine Fixierung erfolgt nur im Zuge der Einstellung der gewüschten Position durch die Verstellschraube 63 (Sp 5, Z 21 bis 24). Eine weitere, von der Stellschraube funktional und örtlich getrennte Fixierung ist nicht vorgesehen.

Die EP 0 987 393 A2 zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine Aufnahmevorrichtung zur in Türdicken- oder Türquerrichtung (Horizontalrichtung) verstellbaren Halterung eines Bandlappens (Schenkel 8) einer Türflügelschwenkhalterung (Fig 1,2, Sp 5, Z 40-44). Ein plattenförmiges Halteteil 20 ist in einer Ausnehmung 11 angeschraubt. Dabei reichen in teilweiser Übereinstimmung mit Merkmal c) und d) Tragzapfen (Führungsbolzen 18,19), durch Aufnahmebohrungen (Führungslöcher 21,22) des als Aufnahmestück dienenden Halteteils 20, stehen also in im Aufnahmestück ausgebildete Aufnahmebohrungen vor und sind dort in Axialrichtung verschieblich aufgenommen (Abs 0028).

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist die Aufnahmevorrichtung bzw ihr Aufnahmestück nicht an einem Hohlprofil fixiert, sondern mit Holzschrauben 45 (Fig 2,11) an einem Vollprofil-Türflügel 2. Eine Fixierung der Tragzapfen innerhalb der Aufnahmebohrungen ist nicht vorgesehen. Die Tragzapfen sind am Schenkel 8 des Flügelteils 5 angeschraubt und werden mit ihm durch die Stellspindel 46 axial eingestellt und gehalten (Sp 5 Z 40 bis Sp 5, Z 2).

Die DE 25 34 824 C2 zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine Aufnahmevorrichtung zur Halterung eines Bandlappens (Band 2) einer Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil 1 mit einem Aufnahmestück (Befestigungsstück 10), das im Hohlprofil an einer vorgebbaren Stelle fixierbar ist ( Sp 4, Z 37 bis 47, 56 bis 68). Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 sind Aufnahmebohrungen mit Fixierungen für Tragzapfen nicht vorgesehen.

Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

3. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die nachveröffentlichte EP 1 273 748 A2 bleibt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht.

Ausgehend von der Anordnung nach der EP 0 987 393 A2 stellt sich die Aufgabe geringen technischkonstruktiven Montageaufwands und einfacher, korrekter Positionierung von selbst, denn der Fachmann wird stets bestrebt sein den Montage- und Justieraufwand zu senken.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird der Fachmann daran denken Teile und Montageschritte einzusparen, nicht aber zusätzliche Fixierungen einzuführen. Für eine Fixierung der Tragzapfen (Führungsbolzen 18,19) gibt es keinen Anlass, und sie wäre innerhalb der axial sehr kurzen Führungslöcher 21,22 in dem flächigen Halteteil 20 oder in den eigentlichen, dahinter liegenden Führungsbohrungen im relativ weichen Holz des Flügels 2 auch gar nicht ohne weiteres realisierbar. Die DE 25 34 824 C2 kann ihm dazu keinerlei Hinweis liefern, denn sie zeigt weder eine verstellbare Halterung durch in Axialrichtung verschiebliche Tragzapfen, noch deren Fixierung. Die andersartige Befestigung an einem Hohlprofil wird ihn eher davon abhalten dort nach einer Lösung zu suchen.

Der Erfinder hat nun erkannt dass die Verstellung über verschiebliche Tragzapfen besonders vorteilhaft bei Hohlprofilen realisiert werden kann, wenn dort die Tragzapfen innerhalb der Aufnahmebohrungen eines Aufnahmestücks sowohl verschieblich geführt als auch fixiert werden. Dafür gab es im Stand der Technik keinen Hinweis.

Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen.

4. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist somit patentfähig.

Damit ist auch die Vorrichtung nach Anspruch 2 bis 14 patentfähig.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Scholz Leseexemplar für den Anspruch 1 nach Hauptantrag

(Für die Druckerei)

Aufnahmevorrichtung zur in Türdicken- oder Türquerrichtung verstellbaren Halterung eines Bandlappens (2) einer Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil (3), z. B. einem Aluminiumprofil (3), mit einem Aufnahmestück (5), das im Hohlprofil (3) an einer vorgebbaren Stelle fixierbar ist, gekennzeichnet durch Tragzapfen (19, 20), die durch Öffnungen in einer Seite (4) des Hohlprofils (3) in im Aufnahmestück (5) ausgebildeten Aufnahmebohrungen (6, 7) vorstehen, die in den im Aufnahmestück ausgebildeten Aufnahmebohrungen (6, 7) in Axialrichtung verschieblich und innerhalb der im Aufnahmestück ausgebildeten Aufnahmebohrungen (6,7) in unterschiedlichen Axialstellungen fixierbar aufgenommen sind und mittels deren aus dem Aufnahmestück (5) bzw. dem Hohlprofil (3) vorragenden Endabschnitten (31) die Stellung des Bandlappens (2) in bezug auf das Aufnahmestück (5) bzw. das Hohlprofil fixiert ist.

Dr.-Ing. Scholz Berichterstatter






BPatG:
Beschluss v. 01.03.2004
Az: 19 W (pat) 318/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/bbb1753e6c91/BPatG_Beschluss_vom_1-Maerz-2004_Az_19-W-pat-318-03




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