Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. September 2013
Aktenzeichen: AnwZ (B) 1/13

(BGH: Beschluss v. 25.09.2013, Az.: AnwZ (B) 1/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. September 2013 (Aktenzeichen AnwZ (B) 1/13) die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs verworfen. Der Kläger wurde dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wurde auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Der Kläger hatte gegen die Verwerfung seiner Befangenheitsanträge durch den Anwaltsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerden wurden jedoch als unzulässig erachtet, da die Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs bereits rechtskräftig waren. Zusätzlich legte der Kläger Berufung gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ein, in dem der Streitwert festgesetzt wurde und der Kläger zur Kostentragung verpflichtet wurde. Auch diese Berufung wurde als unzulässig verworfen, da gegen diese Entscheidungen kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Der Bundesgerichtshof stellte zudem fest, dass die vom Kläger erklärte Anfechtung der Rücknahmeerklärung seines vormaligen Prozessbevollmächtigten unwirksam sei. Die Kostenentscheidung beruhte auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, während die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG basierte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigte somit die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs. Vorinstanz war das AGH Frankfurt, dessen Entscheidung vom 11. März 2013 (1 AGH 13/11 - 3) zugrunde lag.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 25.09.2013, Az: AnwZ (B) 1/13


Tenor

Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die "Rechtsbeschwerden" des Klägers gegen die Verwerfung der Befangenheitsanträge vom 14. Januar und 1. Februar 2013 durch die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 sind unzulässig, da diese Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 5/12, juris Rn. 3).

Die "Berufung" des Klägers gegen den Beschluss vom 11. März 2013, durch den der Anwaltsgerichtshof zum einen den Streitwert festgesetzt und zum anderen nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung bezüglich der Anfechtungsklage und Rücknahme der Verpflichtungsklage (nebst Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt 1 hat, ist ebenfalls unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ (B) 1/12, juris Rn. 4 ). Im Übrigen ist nach Auffassung des Senats die vom Kläger erklärte Anfechtung der Rücknahmeerklärung seines vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht wirksam.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2013 - 1 AGH 13/11 - 3






BGH:
Beschluss v. 25.09.2013
Az: AnwZ (B) 1/13


Link zum Urteil:
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