Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. November 2013
Aktenzeichen: 17 W 22/13

(OLG Köln: Beschluss v. 06.11.2013, Az.: 17 W 22/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Kostenfestsetzung in einem Rechtsstreit. Die Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 25.09.2012 (27 O 165/07) sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde abgelehnt und festgestellt, dass die gesetzlichen Anwaltsgebühren der Klägerin erstattungsfähig sind. Die Beklagte argumentiert jedoch, dass eine Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten zu einem geringeren Honorar geführt habe. Das Landgericht hat diese Einwendung jedoch abgelehnt und erklärt, dass die Honorarvereinbarung für das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt relevant ist, nicht jedoch für das Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin eine Vergütungsvereinbarung vorgelegt, nach der sie nur Anwaltskosten in Höhe von 207.386,90 € geltend macht. Das Oberlandesgericht stimmt dem Landgericht grundsätzlich zu und erklärt, dass die Kosten, die der Klägerin tatsächlich entstanden sind, erstattungsfähig sind. Die Honorarvereinbarung zwischen Klägerin und ihren Anwälten ist nichtig, daher darf die Klägerin nur die Kosten beanspruchen, die nach der Honorarvereinbarung angefallen sind. Insgesamt belaufen sich die erstattungsfähigen Kosten auf 207.386,90 €. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sieht vor, dass die Beklagte verpflichtet ist, dieser Betrag von 370.962,76 € an die Klägerin zu zahlen. Die Gerichtskosten, die in beiden Instanzen entstanden sind, werden zwischen den Parteien aufgeteilt. Das Oberlandesgericht sieht keinen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, um das Recht weiterzuentwickeln oder eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 06.11.2013, Az: 17 W 22/13


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 25.9.2012 (27 O 165/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.11.2011 (V I - U

(Kart) 12/11) sind von der Klägerin 370.962,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6.12.2011 an die Beklagte zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Im Rahmen der Kostenausgleichung wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 25.9.2012, mit welchem auf Seiten der Klägerin gesetzliche Anwaltsgebühren in Höhe von 358.174,40 € berücksichtigt worden sind.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen habe, die zu einem geringeren Honorar geführt habe.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern an seiner in dem angefochtenen Beschluss geäußerten Auffassung festgehalten und ausgeführt: "Entgegen dem Vortrag der Beklagtenseite sind die auf Klägerseite entstandenen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich erstattungsfähig. Gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts zu erstatten. Die von der Beklagtenseite vorgetragene Honorarvereinbarung zwischen Klägerin und Klägervertreter betrifft das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und nicht das Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Die materiellrechtliche Einwendung der Beklagten können im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Rechtsanwaltskosten geprüft wird, nicht berücksichtigt werden."

Im Verlauf des weiteren Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin, die den Rechtsstandpunkt des Landgerichts verteidigt, auf Hinweise des Senats vorgetragen, mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen zu haben auf der Basis eines Zeithonorars in Höhe von 190 € netto pro Stunde und einem Tagessatz in Höhe von 1.900 €, sofern am Tag 10 Stunden überschritten wurden. In dem Gerichtsverfahren erster und zweiter Instanz seien insgesamt 884,66 Stunden angefallen sowie 25 Tagespauschalen. Die sich daraus ergebenden Beträge über 168.085,40 € und 47.500 € (gesamt 215.585,40 €.) haben die Prozessbevollmächtigten in ihrer unter dem Datum des 17.7.2013 der Klägerin erstellten Rechnung von den gesetzlichen Gebühren in Abzug gebracht und zugleich erklärt, auf den überschießenden Betrag in Höhe von 220.909,59 € zu verzichten.

Mit Schriftsatz vom 29.9.2013 hat die Klägerin die berechneten Stunden bzw. Tagespauschalen nach erster und zweiter Instanz getrennt aufgeführt und für die erste Instanz 614,50 Stunden sowie 24 Tagespauschalen angegeben, für die zweite Instanz 227,01 Stunden sowie eine Tagespauschale, ferner für das Kostenfestsetzungsverfahren 39,49 Stunden zu 190 € pro Stunde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Erstattungsfähig sind für die Klägerin lediglich Anwaltskosten in Höhe von 207.386,90 €.

Der Senat stimmt den Ausführungen des Landgerichts zwar grundsätzlich zu. Sie werden jedoch nicht der Besonderheit des vorliegenden Falles gerecht, die darin liegt, dass der Klägerin aufgrund der mit ihren Prozessbevollmächtigten geschlossenen Vergütungsvereinbarung Anwaltskosten in der in die Kostenausgleichung eingeflossenen Höhe unstreitig nicht entstanden sind, sondern nur, wie sie selber angibt, lediglich in Höhe von 207.386,90 €.

1.)

Die Klägerin verkennt die Bedeutung des §§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wenn sie aus dieser Bestimmung ableitet, die gesetzlichen Anwaltsgebühren seien stets zu erstatten, unabhängig davon, ob der Mandant seinen Anwälten sie schuldet.

Bei der Kostenerstattung geht es um die Erstattung von Kosten, die der Partei entstanden sind. Es können nicht höhere Kosten festgesetzt werden, als dem Berechtigten entstanden sind (BVerfG - 1 BvR 710/82 - NJW 83,809).

Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren setzt deshalb voraus, dass dem Anwalt ein entsprechender Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten zusteht. Erweist sich die nach den gesetzlichen Gebühren berechnete Vergütung als geschuldet, ist sie erst dann auch erstattungsfähig, weil die entsprechenden Kosten der Partei "entstanden" sind. Dann bedarf es keiner gesonderten Feststellung ihrer Notwendigkeit, denn die gesetzlichen Gebühren und Auslagen gelten gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung - oder Verteidigung (vergleiche BGH NJW 2003, 1532; 2005, 2317; 2007,2257; 2008, 1087; MüKo/Schulz, ZPO, 4.Aufl., 2013, Vorb. zu §§ 91 ff., Rn 59; BeckOK, ZPO, Stand 01.04.2013, § 91 Rn 29; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91 Rn 42; Henssler/Deckenbrock NJW 2005, 1, 5; Henssler NJW 2005, 1537).

Die Rechtsauffassung der Klägerin lässt sich auch nicht mit dem Argument stützen, der in § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO geregelte Sonderfall des sich selbst vertretenden Anwalts belege, dass es nicht darauf ankomme, ob Gebühren überhaupt entstanden seien. Insoweit handelt sich um eine spezielle Regelung zu Gunsten des sich selber vertretenden Rechtsanwalts, aus der nicht verallgemeinernd abgeleitet werden kann, auch einer Partei nicht entstandene Anwaltskosten seien erstattungsfähig. Da vielmehr das Gegenteil richtig ist, bedurfte es der Spezialregelung des §§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO.

2.)

Es ist nicht zu verkennen, dass die zwischen der Klägerin und ihren Anwälten geschlossener Honorarvereinbarung, soweit sie sich auch auf das Gerichtsverfahren bezieht, nichtig ist (§ 49 Abs. 1 BRAGO, § 4 Abs. 2 AVG, § 134 BGB) und deshalb grundsätzlich die gesetzliche Vergütung geschuldet ist. Dies führt jedoch - wie der Senat mit Hinweis vom 16.5.2013 angeführt hat - nicht dazu, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von dieser die gesetzlichen Gebühren beanspruchen können. Vielmehr müssen sie sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an der vereinbarten nichtigen Vergütung festhalten lassen.

Dementsprechend haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Folge des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht ausweislich des in Kopie vorgelegten Abrechnungsschreibens vom 31.7.2012 auf das nach den gesetzlichen Gebühren sich ergebende Honorar gegenüber der Klägerin verzichtet, soweit es die sich nach der Vergütungsvereinbarung ergebende Vergütung übersteigt.

Damit sind der Klägerin nur die sich nach der Honorarvereinbarung ergebenden Kosten, wie sie zuletzt mit Schriftsatz vom 23. 09. 2013 berechnet worden sind, entstanden und deshalb nur in diesem Umfang erstattungsfähig.

Diese belaufen sich ausweislich der der Klägerin unter dem Datum des 17.7.2013 erstellten Rechnung und der Angaben mit dem Schriftsatz vom 23.09.2013 auf insgesamt 207.386,90 € (bezogen auf die erste Instanz 614,50 Stunden zu 190 € pro Stunde, somit 116.755,00 €, sowie 24 Tagespauschalen zu je 1.900 €, somit 45.600,00 €; bezogen auf die zweite Instanz 227,01 Stunden zu 190 € pro Stunde, somit 43.131,90 €, sowie eine Tagespauschale in Höhe von 1.900 €). Aufgrund der in Kopie vorgelegten Vergütungsvereinbarung vom 07./14. 06.2006, der Rechnung vom 31.7.2013 sowie der Angaben in dem weiteren Schriftsatz vom 23.09.2013, deren Richtigkeit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert hat, bedarf es zur Überzeugung des Senats im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens keiner weiteren Glaubhaftmachung, wie sie von der Beklagten gefordert wird.

Dies gilt auch, soweit die Beklagte eine weitere Abgrenzung der aufgelisteten Stundenanzahl zu den mit der Klage als Hauptsacheforderung geltend gemachten Rechts -beratungskosten gefordert hat. Eine hinreichende Abgrenzung ergibt sich bereits daraus, dass es sich ausweislich des mit der Klageschrift vom 30.03.2007 vorgelegten Gutachtens der Ingenieursozietät T vom 28.03.2007 bei diesen Kosten um vorgerichtliche und somit nicht erstinstanzlich angefallene Kosten handelt, auf welche sich die anwaltliche Versicherung bezieht.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Einwand der Honorarvereinbarung letztlich um eine im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich unbeachtliche materiellrechtliche Einwendung, worauf bereits das Landgericht sowie der Senat in seiner Zuschrift vom 16.05.2013 hingewiesen haben (vgl. auch OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536; MüKo a.a.O. § 104 Rn 50 zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages).

Der Einwendung des Beklagten war im vorliegenden Verfahren nur deshalb zu deren Gunsten nachzugehen, weil die Klägerin die Honorarvereinbarung eingeräumt und darüber hinaus die sich bei einer Abrechnung nach der Vergütungsvereinbarung ergebenden Beträge genannt hat. Der Umstand, dass aus den vorgenannten Gründen die Klägerin nicht berechtigt ist, die anwaltlichen Kosten nach Berechnung der gesetzlichen Gebühren geltend zu machen, führt - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedoch nicht dazu, dass die Kosten der Klägerin insoweit im Kostenfestsetzungsverfahren gänzlich außer Ansatz gelassen werden müssten. Soweit dies in dem Festsetzungsverfahren des Anwalts gegen seinen eigenen Mandanten gemäß § 11 RVG der Fall ist, beruht dies auf der Besonderheit jenes Verfahrens und ist in § 11 Abs. 1 RVG so ausdrücklich vorgeschrieben.

Sollte die Beklagte weiterhin der Auffassung sein, die Klägerin sei nicht verpflichtet, die sich aus der Rechnung vom 17.7.2013 in der korrigierten Form des Schriftsatzes vom 23.09.2013 ergebende Vergütung für die Vertretung in dem Gerichtsverfahren zu zahlen, ist sie auf den Rechtsweg zu verweisen.

3.)

Nach alledem sind auf Klägerseite außergerichtliche Kosten für die erste Instanz in Höhe von 162.355 € und für die zweite Instanz in Höhe von 45.031,90 € zu berücksichtigen, so dass sich ein von der Klägerin der Beklagten zu erstattender Gesamtbetrag in Höhe von 370.962,76 Euro ergibt.

Nicht festgesetzt werden können jedoch die in dem Schriftsatz vom 23.09.2013 auch aufgeführten Kosten für das Kostenfestsetzungsverfahren selber. Dies verbietet sich, weil nach regulärer gesetzlicher Berechnung für den Prozessbevollmächtigten des Hauptsacheverfahrens keine zusätzlichen Gebühren für die Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren anfallen, denn bei der Kostenfestsetzung handelt es sich um ein mit dem Hauptverfahren zusammenhängendes Verfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG).

Die Berechnung des zu zahlenden Gesamtbetrages in Höhe von 370.962,76 € ergibt sich in Anlehnung an das in dem angefochtenen Beschluss gewählte Berechnungsschema wie folgt:

Außergerichtliche Kosten I. Instanz

Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:

A. Kläger - Seite: 162.355,00 Euro

B. Beklagten - Seite: 187.619,80 Euro

C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:

Kläger - Seite: 162.355,00 Euro

Beklagten - Seite: 187.619,80 Euro

Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 349.974,8 Euro

Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Beklagte 20%: 69.994,96 Euro

Abzüglich der eigenen Kosten der Beklagten: 187.619,80 Euro

Erstattungsanspruch der Beklagten

gegen die Klägerin: 117.624,84 Euro

Zusammenfassung I. Instanz

Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Beklagten

gegen die Klägerin: 117.624,84 Euro

Gesamter Erstattungsanspruch der Beklagten

gegen die Klägerin: 117.624,84 Euro

Gerichtskosten II. Instanz

An Gerichtskosten sind entstanden: 243.424,00 Euro

Hiervon trägt die Beklagte 35%: 85.198,40 Euro

Sie hat gezahlt: 243.424,00 Euro

Die Differenz wurde auf die Kostenschuld der Klägerin verrechnet. Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin:

158.225,60 Euro

Außergerichtliche Kosten II. Instanz

Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:

A. Kläger - Seite: 45.031,90 Euro

B. Beklagten - Seite: 170.574,60 Euro

C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:

Kläger - Seite: 45.031,90 Euro

Beklagten - Seite: 170.574,60 Euro

Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 215.606,50 Euro

Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Beklagte 35%: 75.462,28 Euro

Abzüglich der eigenen Kosten der Beklagten: 170.574,60 Euro

Erstattungsanspruch der Beklagten

gegen die Klägerin: 95.112,32 Euro

Zusammenfassung II. Instanz

Erstattungsanspruch Gerichtskosten der Beklagten

gegen die Klägerin: 158.225,60 Euro

Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Beklagten

gegen die Klägerin: 95.112,32 Euro

Gesamter Erstattungsanspruch der Beklagten

gegen die Klägerin: 253.337,92 Euro

Zusammenfassung der vorstehenden Erstattungsansprüche

Erstattungsanspruch I. Instanz der Beklagten

gegen die Klägerin: 117.624,84 Euro

Erstattungsanspruch II. Instanz der Beklagten

gegen die Klägerin: 253.337,92 Euro

Es ergibt sich ein Erstattungsanspruch

der Beklagten gegen die Klägerin

in Höhe von 370.962,76 Euro

4.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

5.)

Der Einzelrichter des Senats sieht keine Veranlassung, die Sache auf den Senat zu übertragen, um die Zulassung der Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 568 Abs. 1 Nr. 1., 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht.

Die im Rahmen der Kostenfestsetzung erfolgte Berücksichtigung nur der der Klägerin tatsächlich entstandenen - unterhalb der gesetzlichen Gebührensätze liegenden -Anwaltskosten beruht letztlich auf dem unstreitigen Forderungsverzicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug auf den Differenzbetrag. Dass im Rahmen der Kostenfestsetzung nur einer Partei tatsächlich entstandene Kosten erstattungsfähig sind, entspricht ebenso höchstrichterlicher Rechtsprechung wie die Berücksichtigung auch materiellrechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren, sofern diese aufgrund unstreitigen Sachverhalts ohne weiteres zu klären sind.

Gegenstandswert: 97.221 €






OLG Köln:
Beschluss v. 06.11.2013
Az: 17 W 22/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b5c79bccb4f4/OLG-Koeln_Beschluss_vom_6-November-2013_Az_17-W-22-13




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