Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Februar 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 99/04

(BPatG: Beschluss v. 17.02.2005, Az.: 9 W (pat) 99/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Anmelder hatten einen Antrag auf Verfahrenskostenshilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt, der jedoch vom Bundespatentgericht zurückgewiesen wurde. Die Prüfungsstelle für Klasse F03G des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Patentanmeldung mit dem Titel "Universalgetriebe" bereits zuvor zurückgewiesen, da der angemeldete Gegenstand technisch nicht brauchbar sei. Die angestrebte Wirkung, einen verminderten Energieverbrauch zu ermöglichen, könne nicht erreicht werden, da für den Betrieb einer Maschine immer Energie zugeführt werden müsse, um die Verminderung an potentieller Energie auszugleichen. Die Anmelder hatten Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und zusätzlich den Antrag gestellt, das Patent zu erteilen.

Der Berichterstatter des Senats wies jedoch darauf hin, dass keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe, da der angemeldete Gegenstand nicht die angestrebte Wirkung erreiche, ohne weitere Energie von außen zu benötigen. Die Anmelder argumentierten, dass durch das angemeldete Universalgetriebe zusätzliches Drehmoment erzeugt werde und somit zusätzliche Antriebsenergie für ein Maschinensystem zur Verfügung gestellt werden könne.

Das Bundespatentgericht wies den Antrag auf Verfahrenskostenshilfe zurück, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Die angemeldete Vorrichtung zur Nutzung der Schwerkraft einer Nutzlast zur Bereitstellung von Antriebsenergie widerspreche dem Grundsatz der Erhaltung der Energie. Laut diesem Grundsatz könne Energie nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden und müsse mindestens dieselbe Energie dem System wieder zugeführt werden, um Energie zur Nutzung entziehen zu können. Da die Anmelder diesen Grundsatz nicht berücksichtigt hätten, bestehe keine Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Die Anmelder müssen nun innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € entrichten. Das Bundespatentgericht weist darauf hin, dass aufgrund der vorstehenden Gründe auch mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen ist. Eine Entscheidung in der Sache erfolgt nicht vor dem 1. Juli 2005.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.02.2005, Az: 9 W (pat) 99/04


Tenor

Der Antrag der Anmelder auf Gewährung von Verfahrenskostenshilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse F03G des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 20. Dezember 2003 unter Inanspruchnahme einer DE-Priorität vom 23. Dezember 2002 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Universalgetriebe"

mit Beschluss vom 30. August 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 14. Mai 2004 aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei. Das mit der Anmeldung angestrebte Ziel, einen verminderten Energieverbrauch sowie einen weitgehenden Ersatz von Treibstoffen zu ermöglichen, könne nicht erreicht werden. Denn es müsse beachtet werden, dass in einer Maschine die Schwerkraft nur so lange mechanische Arbeit verrichten könne, wie potentielle Energie zur Umwandlung zur Verfügung stehe. Danach müsse der Maschine wieder Energie zugeführt werden, um die Verminderung an potentieller Energie auszugleichen. Von einem verminderten Energieverbrauch könne somit nicht die Rede sein.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelder Beschwerde eingelegt und den Antrag gestellt, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Außerdem beantragen sie sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.

In einer Zwischenverfügung vom 3. Januar 2005 hat der Berichterstatter des Senats die Anmelder darauf hingewiesen, dass dem Antrag der Anmelder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Mit dem angemeldeten Gegenstand werde nämlich nicht die angestrebte Wirkung erreicht, ohne weitere Energiezufuhr von außen dauerhaft zusätzliche Antriebsenergie für ein Fahrzeug bereitzustellen.

Dem widersprechen die Anmelder. Sie weisen darauf hin, dass mit dem angemeldeten Universalgetriebe ein zusätzliches Drehmoment erzeugt werde, dass eine Möglichkeit schaffe, die Schwerkraftkomponente einer Nutzlast zu nutzen und auf diese Weise einem Maschinensystem zusätzlich zu einem üblichen Antrieb weitere Antriebsenergie zuzuführen.

II Der Antrag der Anmelder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bedürftigkeit der Anmelder durch die dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen wurde. Der Antrag der Anmelder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuweisen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird nämlich die angestrebte Wirkung nicht erreicht, ohne entsprechende Energiezufuhr dauernd zusätzliche nutzbare Energie für den Antrieb von Fahrzeugen bereitzustellen. Er ist deshalb technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl BGH BlPMZ 1985, S 117, 118).

1. Den Anmeldungsunterlagen ist zu entnehmen, dass mit dem Anmeldungsgegenstand eine Vorrichtung bereitgestellt werden soll, bei der ein Teil der aufzuwendenden Antriebskräfte durch Nutzung der Schwerkraft einer Nutzlast aufgebracht wird.

Die Vorrichtung weist ein Getriebe auf, das eine Schwerkraftkomponente einer Nutzlast in eine Antriebskraft umwandeln soll (Merkmal b. des Anspruchs 1). Die Vorrichtung soll nach Auffassung der Antragsteller so funktionieren, dass durch dieses Getriebe aus der Nutzlast dauerhaft ein Teil der aufzuwendenden Antriebsenergie gewonnen werde, wobei die Nutzlast nicht abgesenkt werde.

2. Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Bereitstellung von Antriebsenergie unter Nutzung der potentiellen Energie einer Nutzlast widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technischphysikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energie dem System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.

Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass eine Nutzlast nicht dauerhaft zur Erzeugung von Antriebsenergie genutzt werden kann. Denn die Erzeugung von Antriebsenergie ist mit einer entsprechenden Abnahme der potentiellen Energie der Nutzlast verbunden, dh die Nutzlast sinkt in Richtung der Schwerkraft nach unten. Um erneut Energie abgeben zu können, müsste die Nutzlast wieder angehoben werden. Die Anmelder übersehen, dass die hierfür aufzuwendende Energie mindestens der genutzten Antriebsenergie entspricht, so dass eine Verringerung der insgesamt aufzuwendenden Antriebsenergie nicht möglich ist.

Dieser Sachverhalt gilt nicht nur für die im Anspruch 1 beanspruchte Vorrichtung, sondern auch für alle Ausführungsbeispiele. Die Anmeldung lässt somit nichts erkennen, das eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patentes begründen könnte.

3. Da der Antrag der Anmelder auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist für eine zulässige Beschwerde eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € innerhalb 1 Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu entrichten. Vom Senat wird darauf hingewiesen, dass aus den vorstehend angeführten Gründen auch mit einer Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden muss, mit der die Anmelder die Zurückweisung der Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse F03G angefochten haben. Den Anmeldern wird anheim gestellt, dies bei ihren Überlegungen, ob sie die jetzt fällige Beschwerdegebühr entrichten oder nicht, zu berücksichtigen.

4. Die Entscheidung in der Sache erfolgt nicht vor dem 1. Juli 2005.

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BPatG:
Beschluss v. 17.02.2005
Az: 9 W (pat) 99/04


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