VerfG des Landes Brandenburg:
Beschluss vom 11. November 1997
Aktenzeichen: 4/97, 6/97

(VerfG des Landes Brandenburg: Beschluss v. 11.11.1997, Az.: 4/97, 6/97)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg betrifft die Kostenfestsetzung eines Verfahrens. Gemäß § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 164 VwGO wird auf Antrag des Urkundsbeamten des Gerichts der Betrag der zu erstattenden Kosten festgesetzt. Im vorliegenden Fall wurden die Kosten für Rechtsanwälte im Verfahren der Verfassungsbeschwerde beantragt und auf DM 287,21 festgesetzt.

Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 BRAGO gelten für die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren der Verfassungsbeschwerde die Vorschriften des 3. Abschnitts entsprechend. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO erhöht sich die Verfahrensgebühr vor dem Verfassungsgericht des Landes um drei Zehntel (1.046,50 DM). Das Gericht ist jedoch nicht an die Berechnung gebunden, sondern nur an den gestellten Antrag. Aus diesem Grund wird die Gebühr von 941,85 DM festgesetzt, da die Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Gebührenhöhe von einer anderen Gebühr ausgegangen ist.

Des Weiteren wird auf die Vorgabe des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und die Verordnung zur Anpassung der Ermäßigungssätze vom 15. April 1996 hingewiesen. Gemäß diesen Bestimmungen ermäßigen sich die Gebühren um 10 % (941,85 DM), wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat. Da dieser Fall hier vorliegt, wird die Gebühr entsprechend ermäßigt.

Eine Abweichung vom gestellten Antrag ergibt sich bezüglich der Schreibauslagen. Gemäß § 27 Abs. 2 BRAGO richten sich die Schreibauslagen nach den für gerichtliche Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen. Daher werden die Schreibauslagen für insgesamt 11 Mehrexemplare mit 14 Seiten auf 81,20 DM festgesetzt.

Insgesamt ergibt sich somit ein zu erstattender Betrag von 305,63 DM. Das Gericht ist jedoch nicht befugt, Beträge über den Antrag hinaus festzusetzen, daher werden die Kosten auf die beantragten 287,21 DM festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VerfG des Landes Brandenburg: Beschluss v. 11.11.1997, Az: 4/97, 6/97


Gründe

Die Kostenfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V m. § 164 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt der Urkundsbeamte des Gerichts auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Für die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 31 ff BRAGO) entsprechend. Im vorliegenden Verfahren war der Betrag der zu erstattenden Kosten - wie beantragt - auf DM 287, 21 festzusetzen.

Es ist gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine Verfahrensgebühr angefallen. Sie erhöht sich im Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO um drei Zehntel (1.046,50 DM). Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag als Grundlage ihrer Berechnung der Gebührenhöhe nicht die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO erhöhte Gebühr herangezogen hat, sondern von einer sich aus § 11 Abs. 1 und 2 ergebenden Gebühr ausgegangen ist, darf sich in der Berechnung des zu erstattenden Betrages nicht zu ihrem Nachteil auswirken. § 308 Abs. 1 ZPO, der es dem Gericht verbietet, über das Anliegen einer Partei hinauszugehen, und auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten ist (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. April 1997 - VfGBbg 6/95, S. 3) bindet das Gericht nur an den Antrag (hier: Erstattung von insgesamt 287,21 DM), nicht aber an die ihm zugrunde liegende Berechnung. Bei der Errechnung der Höhe des Betrages ist allerdings die Vorgabe des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 889, 936), wie sich aus Anlage 1 des Einigungsvertrages, Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Maßgabe a Satz 2 ergibt, desgleichen die Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) zu beachten. Danach ermäßigt sich hier Ute Gebühr die Gebühr um 10 % (941,85 DM): Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ermäßigen sich die Gebühren, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Verfahrensbevollmächtigten haben vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eine Mandantin vertreten, die ihren Firmensitz in Berlin-Mitte, also ebenfalls im Beitrittsgebiet, hat.

Eine Abweichung von dem gestellten Antrag ergibt sich ferner, soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO Ersatz der Schreibauslagen in Höhe von 154,- DM für insgesamt 11 Mehrexemplare mit 14 Seiten beantragt. Gemäß § 27 Abs. 2 BRAGO richtet sich die Höhe der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit und in demselben Rechtszug nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen. Nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz betragen die Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen bei den ersten 50 Seiten je 1,- DM und für jede weitere Seite 0,30 DM. Danach war der für die Schreibauslagen zu erstattenden Betrag auf 81.20 DM festzusetzen.

Damit errechnet sich der zu erstattende Betrag insgesamt wie folgt: Verfahrenswert: 16.000, - DM

13/10 Verfahrensgebühr

1.046,50 DM

§§ 113 Abs. 2, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

abzüglich 10 % Ermäßigung 104,65 DM

941,85 DM

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen § 26 BRAGO 40,00 DM

Schreibauslagen § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO i. V m.

KV Nr. 9000 des Gerichtskostengesetzes (11 Exemplare mit 14 Seiten)

81,20 DM

Zwischensumme: 1.063,05 DM

davon 1/4 265,76 DM

15 % Umsatzsteuer § 25 Abs. 2 BRAGO

39,67 DM

insgesamt: 305,63 DM

Das Gericht ist gemäß § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 173 VwGO und § 308 ZPO nicht befugt, Beträge über den Antrag hinaus festzusetzen. Die Kosten waren somit auf die beantragten 287,21 DM festzusetzen.






VerfG des Landes Brandenburg:
Beschluss v. 11.11.1997
Az: 4/97, 6/97


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