Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 134/01

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2003, Az.: 25 W (pat) 134/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung zurückgewiesen wird. Die Anmelderin hatte die Bezeichnung "c@rline" für verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Datenverarbeitung, Werbung und Versicherungswesen beim Markenregister angemeldet. Die Markenstelle hatte die Anmeldung jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen bestehender Schutzhindernisse zurückgewiesen. Die Anmelderin war der Ansicht, dass die angemeldete Marke eintragbar sei, da sie als Wortkombination keinen werblichen Hinweis auf die Dienstleistungen darstelle und das Sonderzeichen "@" eine charakteristische Eigenheit aufweise. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die angemeldete Marke die Art und Bestimmung der Dienstleistungen beschreibt und daher nicht schutzfähig ist. Zudem fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft. Daher wurde die Beschwerde zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.03.2003, Az: 25 W (pat) 134/01


Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnungc@rlineist am 8. März 1999 für "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen, technische und organisatorische Beratung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, Programme für Datenverarbeitung, Werbung, Versicherungswesen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle hat mit Beschluss vom 19. Oktober 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse zurückgewiesen, da die Marke freihaltungsbedürftig sei (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die Begriffskombination c@rline weise schlagwortartig auf die Art und Bestimmung der angemeldeten Dienstleistungen hin, wobei der Begriff "line" ein gängiger Ausdruck für eine Produktlinie bzw eine bestimmte, etwa thematisch zusammenhängende Dienstleistungsgruppe sei. Auch die graphische Ausgestaltung könne das Freihaltungsbedürfnis für die Mitbewerber nicht beseitigen, da "@ als Designelement werbeüblich sei. Entsprechende Werbebeispiele sind dem Beschluss der Markenstelle beigefügt worden. Die angemeldete Marke sei nicht geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren bzw Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, da sie allein als beschreibende Angabe, nicht aber als individualisierende Betriebskennzeichnung angesehen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt hat, mit der Begründung, die angemeldete Marke sei eintragbar, da sie als Wortkombination kein werbeüblicher Hinweis auf die Art und Bestimmung der Dienstleistungen darstelle und die Einbindung des Sonderzeichens "@" in den Begriff "car" eine charakteristische und unterscheidungskräftige Eigenheit aufweise. Die Zurückweisung der angemeldeten Marke könne keinen Bestand haben, wie sich aus einer Reihe von Eintragungen mit dem Bestandteil "line" oder dem Bestandteil "@" zeige. Außerdem weist die Anmelderin auf ihre Gemeinschaftsmarke 001027127 "c@rline" hin, die für "Online Autowerbung" geschützt ist. Nachdem der Anmelderin eine Recherche zur Verwendung des Begriffs "Car-Line" zugesandt wurde, und sie auf eine Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM (GRUR Int 1999, 449 - COMPANYLINE) hingewiesen wurde, macht die Anmelderin weiterhin geltend, dass das Sonderzeichen "@" einen charakteristischen Markenbestandteil ausmachen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da nach Auffassung des Senats einer Eintragung der angemeldeten Marke Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenstehen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt bzw. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Entgegen dem Hauptargument der Anmelderin führt nicht allein die Verwendung des Sonderzeichens "@" zur Eintragbarkeit der angemeldeten Marke. Bereits die Markenstelle hat in ihrem Beschluss durch Beispiele aus der Werbung belegt, dass es üblich ist, den Buchstaben "a" durch "@" zu ersetzen. Dieses Zeichen ist nicht nur zu einem umfassenden Symbol für die online-Telekommunikation geworden (vgl 29 W (pat) 195/98 -@), sondern ist auch werbeübliches Blickfangelement zur Ausschmückung des Vokals "a" (vgl PAVIS CD ROM PROMA, zB 30 W (pat) 124/00 - net c@rd; 33 W (pat) 189/00 - LinkF@ctory; 29 W (pat) 226/99 -NetK@uf) und wirkt als solches nicht (mehr) schutzbegründend. Bei Bezeichnungen, in denen dieses Sonderzeichen enthalten ist, ist daher zu prüfen, ob es sich um eine bloße Ersetzung des Buchstabens "a" handelt und die Bezeichnung als solche dann schutzfähig oder schutzunfähig ist.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt vor, da die angemeldete Marke "c@rline" bzw "carline" die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen, technische und organisatorische Beratung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, Programme für Datenverarbeitung, Werbung, Versicherungswesen" beschreibt. Die angemeldete Marke hat die Bedeutung von "Autoproduktlinie", da "car" die englische Bezeichnung eines Autos ist und "line" auf eine Produktlinie hinweist. Es handelt sich dabei um eine sprachübliche und in beschreibendem Sinne verwendete Wortbildung, wie durch die der Anmelderin zugesandte Recherche belegt ist. Das Wort "line" (Produktlinie) ist in Wortzusammensetzungen auch bei Dienstleistungen üblich, um bestimmte Arten der betroffenen Dienstleistungen zu bezeichnen (vgl auch Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM, GRUR Int 1999, 449 - COMPA-NYLINE, bestätigt durch EuG, GRUR Int 2000, 249 und EuGH, GRUR Int 2003, 56). Voreintragungen mit dem Bestandteil "line", auf die die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung hingewiesen hat, rechtfertigen demgegenüber keine andere Beurteilung, da der jeweilige Einzelfall zu beurteilen ist und zudem die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl § 8 Rdn 85).

Für die Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen, technische und organisatorische Beratung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung" weist die angemeldete Marke lediglich darauf hin, dass sich die genannten Dienstleistungen und Programme auf Autos beziehen. Schon bei der Konstruktion eines Fahrzeugs, einschließlich der Gestaltung des Designs, sowie bei dem Fertigungsprozess werden in großem Umfang spezielle Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt. Entsprechendes gilt auch für die Reparatur, Wartung usw von Automobilen. Gleichermaßen ist für "Programme für Datenverarbeitung" die angemeldete Marke eine Art- und Bestimmungsangabe. Die Markenstelle hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Dienstleistungen "Werbung" und "Versicherungswesen" sich auf Autos beziehen können, so dass hierfür die angemeldete Bezeichnung ebenfalls nicht schutzfähig ist, denn ein Zeichen ist für einen angemeldeten Oberbegriff auch dann schutzunfähig ist, wenn es für ein darunter fallendes Spezialprodukt nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 -AC). Der Hinweis auf die Gemeinschaftsmarke 001027127 "c@rline", die für "Online Autowerbung" geschützt ist, rechtfertigt nicht die Eintragung der angemeldeten Marke in Deutschland für die Dienstleistung "Werbung". Abgesehen davon, dass die Dienstleistungen nicht völlig identisch sind und aus der Gemeinschaftsmarke kein Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Anmeldung hergeleitet werden kann, sind auch die Gründe, aus denen das Harmonisierungsamt die Bezeichnung für schutzfähig ansah, nicht ersichtlich.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Die angemeldete Marke wird jedoch von den beteiligten Verkehrskreisen als beschreibende Angabe im oben genannten Sinne verstanden, da sie aus einfachen englischen Wörtern ("car" und "line") besteht, die zum Grundwortschatz gehören, und daher auch in Deutschland von breitesten Verkehrskreisen verstanden wird. Hinzu kommt, dass sich der überwiegende Teil der angemeldeten Dienstleistungen, nämlich "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen, technische und organisatorische Beratung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, Werbung", hauptsächlich an Fachkreise wenden, die regelmäßig Englisch verstehen, und "Programme für Datenverarbeitung" ebenfalls einen Bereich betreffen, bei dem englischsprachige Begriffe üblich sind. Hierfür hat die angemeldete Marke daher erst recht keine Unterscheidungskraft.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Kliems Sredl Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 11.03.2003
Az: 25 W (pat) 134/01


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