Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 437/99

(BPatG: Beschluss v. 14.02.2001, Az.: 32 W (pat) 437/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 14. Februar 2001 eine Entscheidung getroffen in einem Fall, in dem eine Wortmarke namens DCM für verschiedene Dienstleistungen eingetragen wurde. Gegen diese Eintragung wurde Widerspruch eingelegt, da eine ähnliche Wortmarke namens DGM bereits für Druckereierzeugnisse und andere Dienstleistungen eingetragen war. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch teilweise zurückgewiesen und die Eintragung der DCM-Marke für Druckereierzeugnisse gelöscht. Die Widersprechende ist jedoch mit diesem Bescheid nicht einverstanden und hat Beschwerde eingelegt. Sie argumentiert, dass die Dienstleistung "Herausgabe von Büchern" ähnlich mit der Warenbezeichnung "Druckereierzeugnisse" sei. Zudem seien die Dienstleistungen der angemeldeten Marke unverzichtbare Bestandteile der geschützten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Sie beantragt daher, dass auch die Eintragung für Informationsbeschaffung und Marktforschung gelöscht wird. Die Markeninhaberin hingegen beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde für unbegründet erklärt. Es wurde festgestellt, dass die Dienstleistungen der angemeldeten Marke zwar gewisse Ähnlichkeiten mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aufweisen, jedoch die geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke berücksichtigt werden muss. Zudem werden alle Dienstleistungen erfahrungsgemäß nur selten und hauptsächlich vom Fachpublikum in Anspruch genommen, welches eine gewisse Aufmerksamkeit gegenüber Marken aufweist. Daher kann ausgeschlossen werden, dass es zu Verwechslungen kommt. Die Beschwerde wird daher zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.02.2001, Az: 32 W (pat) 437/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 6. Mai 1997 für Tonträger, belichtete Filme; Druckereierzeugnisse; Public Relation (Öffentlichkeitsarbeit); Informationsbeschaffung, nämlich Ermittlungen, Informationen und Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten und Marktforschung, insbesondere im Unterhaltungs- und Medienbereich; Filmproduktion, Filmverleih, Betrieb von Kinos, Künstlervermittlung, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Veröffentlichung von Büchern, Videofilmproduktion und -verleih; Beratung in Fragen von gewerblichen Schutzrechten, Lizenzvergabe von Leistungsschutzrechten, Verwaltung von Urheberrechten, Filmarchivdienstangemeldete und am 2. Februar 1998 eingetragene Wortmarke DCM ist Widerspruch erhoben aus der seit 19. Juni 1996 für Druckereierzeugnisse; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; wissenschaftliche und industrielle Forschung, Unternehmensberatung, eingetragenen Wortmarke Nr 396 12 001 DGM.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs hinsichtlich der Waren "Druckereierzeugnisse" gelöscht und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß keine Dienstleistungsähnlichkeit bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß "Druckereierzeugnisse" ähnlich mit der Dienstleistung "Herausgabe von Büchern" seien. Da die "Beschaffung von Informationen, einschließlich Ermittlungen, Informationen und Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten sowie Marktforschung" unverzichtbare Bestandteile der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung, wissenschaftliche und industrielle Forschung" seien, könne die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden.

Die Widersprechende beantragt, die angegriffene Marke auch hinsichtlich der Dienstleistungen Informationsbeschaffung, nämlich Ermittlungen, Informationen und Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten und Marktforschungzu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeyChem).

Es kann zu Gunsten der Widersprechenden unterstellt werden, daß die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "Veröffentlichung von Büchern" und "Informationsbeschaffung, nämlich Ermittlungen, Informationen und Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten sowie Marktforschung" zu den durch die Widerspruchsmarke geschützten "Druckereierzeugnissen" und Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, wissenschaftliche und industrielle Forschung; Unternehmensberatung" eine gewisse Nähe aufweisen.

Indes ist die geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGH WRP 2001, 273, 275 "DB Immobilienfonds"). Sowohl im Verlagswesen, als auch im Bereich der betriebswirtschaftlichen Dienstleistungen sind Firmen und Kennzeichnungen mit Buchstaben weit verbreitet. Damit liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die von der Widersprechenden verwendeten Buchstaben in beliebigen Kombinationen häufig vorkommen (etwa "D" als Abkürzung für "Deutsche"; "G" als Abkürzung für "Gesellschaft").

Sämtliche Dienstleistungen werden erfahrungsgemäß nur selten und im wesentlichen vom Fachpublikum in Anspruch genommen, dem zumindest eine gewisse Aufmerksamkeit Kennzeichnungen gegenüber unterstellt werden kann.

Somit genügen letztlich geringe Anforderungen an den Markenabstand, den die angegriffene Marke einhält. In klanglicher Hinsicht reicht es deshalb aus, daß "C" und "G", worin sich die Marken in ihrem Mittelbuchstaben unterscheiden, völlig unterschiedlich gesprochen werde. In visueller Hinsicht ähneln sich die Buchstaben "C" und "G" zwar durchaus. Unter Berücksichtigung, daß es sich um ausge-

sprochen kurze Zeichen und Waren sowie Dienstleistungen mit Beteiligung von Fachverkehr handelt, kann ausgeschlossen werden, daß es zu rechtserheblichen Verwechslungen kommt.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretarukbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 14.02.2001
Az: 32 W (pat) 437/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b149fb5e5b48/BPatG_Beschluss_vom_14-Februar-2001_Az_32-W-pat-437-99




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