Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 29/09

Tenor

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 22. März 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 7. April 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen "sofortigen Beschwerde" gegen den ihm am 16. April 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 22. März 2010, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Dezember 2008 trotz Abwesenheit des Antragstellers im Termin am 22. März 2010 zurückgewiesen worden ist. Er macht damit inhaltlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er aufgrund einer nicht vorhersehbaren stark schmerzhaften Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, den Verhandlungstermin wahrzunehmen, und seine persönliche Stellungnahme wahrscheinlich zu einer anderen Beschlussfassung geführt hätte.

II.

Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.

1. Der Beschwerdeführer ist mit der Ladung zum Termin am 22. März 2010 darauf hingewiesen worden, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls nur durch eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einnahmen dargetan werden könne; behauptete Tilgungen seien zu belegen. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren hierzu nichts vorgetragen; er hatte lediglich angekündigt, in der mündlichen Verhandlung "den Sachverhalt richtig zu stellen". Auch sein Schreiben vom 7. April 2010 enthält keine Angaben dazu, wie er in der mündlichen Verhandlung die bei ihm gegebene gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hätte ausräumen wollen.

2. Der Senat konnte in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 juris Tz. 5; Feuerich/ Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 3). Nach Aktenlage ist der Beschwerdeführer seit Jahren arbeitsunfähig erkrankt. Schon den Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 8. Dezember 2008 hatte er aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragen müssen, zur Sache vorzutragen und die mündliche Verhandlung für ihn wahrzunehmen. Eine in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung unvorhersehbar aufgetretene akute Erkrankung ist durch den Anruf des Beschwerdeführers am Morgen des Terminstages mit der Bitte um Terminsverlegung nicht glaubhaft gemacht worden. Auch das am 23. März 2010 vorgelegte ärztliche Attest vom 22. März 2010 enthält keine Angaben zu akut aufgetretenen Beeinträchtigungen und deren Schwere.

Ganter Roggenbuck Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 32/08 -






BGH:
Beschluss v. 28.06.2010
Az: AnwZ (B) 29/09


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