Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. August 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 192/04

(BPatG: Beschluss v. 10.08.2005, Az.: 32 W (pat) 192/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 10. August 2005 das Zurückweisen einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle bestätigt. Dabei ging es um eine eingetragene Wortmarke namens "Jederzeitist", die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet wurde. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zunächst wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Das Wort "Jederzeit" sei ein geläufiges Wort der Alltagssprache und werde vom Publikum nicht als Kennzeichnung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verstanden. Die beschwerdeführende Anmelderin argumentierte, dass der Begriff auch unterschiedlich verstanden werden könne und daher eine gewisse Mehrdeutigkeit aufweise. Das Gericht bestätigte jedoch, dass der Begriff "Jederzeit" ein gebräuchliches Wort sei und auch in der Werbung häufig verwendet werde. Es fehle ihm daher an Unterscheidungskraft, da es vom Verkehr nicht als Kennzeichnungsmittel wahrgenommen werde. Somit wurde die Beschwerde abgelehnt und die Eintragung der Marke wurde nicht vorgenommen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.08.2005, Az: 32 W (pat) 192/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 22. Dezember 2003 zur Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts angemeldete Wortmarke Jederzeitist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:

1: Düngemittel; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln;

3: Wasch-, Reinigungs- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Toilettenwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, auch für Babys und Kleinkinder; Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung von Haaren, Haut und Zähnen, Mundspülmittel; Bade- und Duschmittel; Deodorants und Antitranspirantien für den persönlichen Gebrauch; Rasierstifte, -cremes, -schäume und -gelee; Aftershave-Lotions und -gele; imprägnierte Tücher für den persönlichen Gebrauch; Feuchtreinigungstücher für hygienische Zwecke sowie für die Körper- und Schönheitspflege; Haar-, Nagel- und Zahnbürsten, Präparate für die Gesundheitspflege;

5: Pflaster, Verbandsmaterial; Watte, Wattepads, Wattestäbchen; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide; diätetische Lebensmittel und Lebensmittelzubereitungen, diätetische Hilfsmittel für die Gesundheitspflege, insbesondere Vitamine, Mineralstoffe und aufbauende Nahrungsergänzungsmittel; Babykost; Damenbinden, Tampons, Slipeinlagen und Erwachsenenwindeln, sämtliche vorgenannten Waren auch aus oder unter Verwendung von Zellulose, Vlies- und Flockenstoffen;

16: Druck-, Zeitschriften; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Papierprodukte für Haushalts- und Hygienezwecke (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Toilettenpapier, Küchentücher, Taschentücher, Servietten, Kosmetik- und Pflegetücher aus Tissue, sowie Babywindeln, sämtliche vorgenannten Waren, auch aus oder unter Verwendung von Zellulose, Vlies- und Flockenstoffen; Beutel aus Papier- oder Kunststoff zum Frischhalten von Lebensmitteln; Gefrierbeutel; Müllbeutel; Haushaltsfolien aus Papier oder Kunststoff;

21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme, Putzzeug, Gummihandschuhe, Reinigungstücher aus textilen und nichttextilen Stoffen, Scheuer- und Reinigungspads, Dunstabzugshauben; Haushaltswaren für die Küche, nämlich Pfannen, Töpfe, Siebe, Auflaufformen, Backformen; Waren aus Glas, Porzellan, Keramik, Steingut oder Kunststoff für Haushalt und Küche, insbesondere Gläser, Tassen, Kannen, Becher, Teller, Platten, Vasen, Schalen; Handfeger, Kehrschaufeln, Besen aller Art (soweit in Klasse 21 enthalten); Schrubber, Schwämme, Putz- und Haushaltstücher, Fensterleder, Staubwedel, Mops, Teppichkehrer, Stahlwolle, Eimer, Haushaltshandschuhe, Topfreiniger, Haar-, Nagel- und Zahnbürsten;

24: Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken;

25: Ober- und Unterbekleidungsstücke für Frauen, Männer, Kinder und Säuglinge einschließlich Sportbekleidung, Gürtel und Schals; Strümpfe, Strumpfwaren; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Handschuhe;

29: Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Weich- und Schalentiere (verarbeitet), vorgenannte Waren auch zubereitet; Wurst-, Fleisch-, Geflügel- und Fischwaren, Kaviar; Fleisch-, Geflügel-, Wild- und Fischpasteten, Fleischextrakte; Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte; Obst- und Gemüsemark; Feinkostsalate aus Gemüse- oder Blattsalaten; Kartoffelprodukte, nämlich Pommes frites, Kroketten, Bratkartoffeln, vorgegarte Kartoffeln, Kartoffelpuffer, Kartoffelklöße, Rösti, Reibekuchen, Chips, Sticks; Halbfertig- und Fertiggerichte, nämlich Suppen (einschließlich Instant-Suppen), Eintopfgerichte, Trocken- und Nass-Fertiggerichte im Wesentlichen bestehend aus einer oder mehreren der nachfolgenden Waren; Fleisch, Fisch, Gemüse, zubereitetem Obst, Käse ggf. auch mit Zusatz von Teigwaren oder Reis; Fleisch-, Obst-, Gemüsegallerten, Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte, insbesondere Trinkmilch, Sauermilch, Buttermilch, Joghurt, Fruchtjoghurt, Joghurt mit Schokolade oder Kakaozusätzen, alkoholfreie Milchmischgetränke, Schokogetränke, Kefir, Sahne, Quark, Frucht- und Kräuterquarkspeisen, Dessertspeisen, im Wesentlichen bestehend aus Milch und Geschmackzusätzen mit Gelatine und/oder Stärke als Bindemittel; Butter, Butterschmalz, Käse, Käsezubereitungen; Götterspeise; Speiseöle und -fette; Salzgebäck, Getreidechips, gesalzene und ungesalzene Nüsse und andere Knabberartikel, soweit in Klasse 29 enthalten; sämtliche vorgenannten Waren (soweit möglich) auch tiefgekühlt bzw. konserviert, sterilisiert oder homogenisiert;

30: Saucen, einschließlich Saltatsaucen, Fruchtsaucen, Ketchup, Meerrettich, Kapern; Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Schokoladewaren, kakaohaltiges Getränkepulver; Schokogetränke, Marzipan, Nougat, Marzipan- und Nougaterzeugnisse; Brotaufstriche, hergestellt unter hauptsächlicher Verwendung von Zucker, Kakao, Nougat, Milch und/oder Fetten; Pralinen, auch gefüllt; Zucker, Zuckerwaren, Bonbons, insbesondere Karamel-, Pfefferminz-, Frucht- und Gummibonbons, Dauerlutscher, Kaugummi; Reis, Tapioka, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, geschältes Vollkorn-Getreide, nämlich Reise, Weizen, Hafer, Gerste, Roggen, Hirse, Mais und Buchweizen, vorgenannte Waren auch in Form von Mischungen und anderen Zubereitungen; Weizenkleie, Weizenkeime, Maismehl, Maisgrieß, Leinsamen; Müsli und Müsliriegel (in der Hauptsache bestehend aus Getreideflocken, Trockenobst, Nüssen) Cerealien, Popcorn; Pizzen; Pudding; Brot, Brötchen, feine Back- und Konditorwaren; Teigwaren und Vollkornteigwaren, insbesondere Nudeln; Speiseeis, Eiskrem; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig; Gewürze, Würzmischungen, Pfefferkörner; Salzgebäck, Getreidechips und andere Knabberartikel, soweit in Klasse 30 enthalten; Trocken- und Nass-Fertiggerichte im Wesentlichen bestehend aus Teigwaren oder Reis; sämtliche vorgenannten Waren (soweit möglich) auch tiefgekühlt bzw. konserviert, sterilisiert oder homogenisiert;

31: Frisches Obst und Gemüse; Sämereien, Tierfuttermittel; Weich- und Schalentiere (lebend);

32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Gemüsesäfte; Sirups und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Molkegetränke, Instant-Getränke-Pulver;

33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier), insbesondere Wein, Schaumwein, Spirituosen, Likör;

34: Tabak, Tabakwaren, insbesondere Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Schnupftabak, Kautabak, Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen, Tabakpfeifen, Pfeifentaschen, Feuerzeuge, Streichhölzer, Pfeifenreiniger;

35: Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Gartenartikeln, Baumarktartikeln, Campingartikeln, Elektroartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren;

39: Veranstaltung und Vermittlung von Reisen in Urlaubsanlagen, nämlich Clubdörfer, Ferienanlagen und Hotels.

Die Markenstelle für Klasse 30 hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 10. Mai 2004 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das gebräuchliche deutsche Wort "Jederzeit" bedeute als Adverb "immer". Diese Bezeichnung werde vom Publikum durchweg nur als ein, auch in der Werbung, häufig gebrauchtes Wort der Alltagssprache angesehen, nicht aber als Kenzeichnung, mit der Waren eines Unternehmens von denen anderer Mitbewerber ihrer betrieblichen Herkunft nach unterschieden werden sollen. Mithin ermangele es an einem Minimum an Unterscheidungskraft.

Die Erinnerung der Anmelderin hat die mit einer Regierungsangestellten im höheren Dienst besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 8. Juli 2004 (berichtigt mit Beschluss vom 21. September 2004) zurückgewiesen. Die angemeldete Marke "Jederzeit" sei ein geläufiger Begriff der deutschen Alltagssprache und als solcher dem inländischen Verbraucher ohne weiteres verständlich. In Verbindung mit den angemeldeten Waren weise das Wort lediglich schlagwortartig darauf hin, dass diese jederzeit eingesetzt/konsumiert werden könnten bzw jederzeit wirkten/schmeckten. Die Dienstleistungen würden durch den angemeldeten Markenbegriff hinsichtlich ihrer jederzeitigen Verfügbarkeit beschrieben. Begegne daher der angesprochene Verkehr dem angemeldeten Begriff im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, erschöpfe sich die Marke in der Angabe über eine wichtige Eigenschaft, so dass der Gedanke, den Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb vermittelt zu bekommen, hinter die Vorstellung zurücktrete, es handele sich um eine Sachangabe im dargelegten Sinn. Eine zum Nachdenken anregende Mehrdeutigkeit sei nicht gegeben. Zudem sehe der Verkehr die solchen schlagwortartigen Ausdrücken immanente begriffliche Unschärfe nicht als betriebskennzeichnend an, da er daran gewöhnt sei, dass sich die Werbesprache verkürzter, plakativer Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell und unkompliziert zu vermitteln.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie erstrebt in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle und die Eintragung der angemeldeten Marke.

Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren trägt sie zur Begründung vor, es erstaune zunächst, dass sich die Markenstelle u.a. auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs beruft, weil das Amt sonst seine Unabhängigkeit gegenüber dem Harmonisierungsamt betone. Da, wie die Argumentation der Markenstelle selbst zeige, dem Verständnis des Begriffs "Jederzeit" große Unterschiede zugrunde liegen könnten, belege dies das Vorhandensein eines Mindestmaßes an Unterscheidungskraft. Im übrigen lasse sich der Begriff "Jederzeit" in Verbindung mit bestimmten Waren auch anders verstehen, als von der Markenstelle aufgezeigt. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden "Jederzeit" differenziert und müssten sich aufgrund der Vieldeutigkeit mit diesem Begriff auseinandersetzen, um seinen (jeweiligen) Sinn zu ermitteln.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Rdn 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.: vgl BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).

Es ist nicht ersichtlich, dass der von der Markenstelle angelegte Prüfungsmaßstab unzutreffend wäre. Das geltende nationale Markenrecht beruht - ebenso wie letztlich (in den materiellrechtlichen Bestimmungen) auch die Gemeinschaftsmarkenverordnung - auf der EG-Markenrichtlinie (erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vor allem (aber nicht nur) in Vorlageverfahren, in denen es um die maßgebliche Auslegung der Markenrichtlinie geht, kommt somit auch für die nationalen Behörden und Gerichte eine überaus große Bedeutung zu. Der Senat hatte erst kürzlich Anlass (GRUR 2005, 585 - Farbmarke gelb, Leitsatz 4) das Deutsche Patent- und Markenamt darauf hinzuweisen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung (einschließlich der des EuGH) beobachtet und ggf berücksichtigt werden muss.

Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass "Jederzeit" ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist und auch in der Werbung vielfach Verwendung findet. Dass ihm je nach Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine (eher geringfügig) unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden kann (z.B. jederzeit erhältlich, jederzeit verfügbar, jederzeit einsetzbar, jederzeit wirksam usw) führt nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit. Der Beurteilung einer Marke als nicht unterscheidungskräftig steht es nämlich nicht entgegen, wenn die betreffende Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Es genügt, wenn der Konsument in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst. Dies ist hier der Fall, ohne dass eine Differenzierung innerhalb des umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses möglich wäre.

Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.

Viereck Kruppa Merzbach Hu






BPatG:
Beschluss v. 10.08.2005
Az: 32 W (pat) 192/04


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