Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. März 2012
Aktenzeichen: 18 U 304/11

1. Persönlichkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung wegen Speicherung und Verarbeitung falscher Daten in Auskunfteien stehen neben den spezifischen datenschutzrechtlichen Ansprüchen auf deren Beseitigung.

2. Die bloße Korrektur bzw. Löschung fehlerhafter Daten lässt die Wiederholungsgfahr nicht entfallen.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 13.02.2012: 6.000,00 EUR

danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Gründe

Die Parteien haben der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Hätte die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung nicht die vom Verfügungskläger geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, hätte der Senat die beantragte einstweilige Verfügung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erlassen.

Zur Begründung wird auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 05.01.2012 Bezug genommen, an denen auch die Ausführungen im Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 23.012012 nichts ändern:

Der Hinweis der Verfügungsbeklagten auf § 35 Abs. 4 BDSG ist nicht geeignet, den Verfügungsgrund in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man mit der Verfügungsbeklagten davon ausginge, dass der Sperrungsanspruch nach dieser Vorschrift eine genaue Bezeichnung der angeblich unrichtigen Daten voraussetzt, lässt sich das nicht auf die hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche übertragen. Diese sind auf die Zukunft gerichtet und stehen selbständig neben den spezifischen, auf Beseitigung gerichteten datenschutzrechtlichen Ansprüchen. Ihre Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung setzt eine vorherige außergerichtliche Aufforderung im Wege der Abmahnung nicht voraus. Eine bloße Korrektur der Daten durch die Verfügungsbeklagte hätte und hat hinsichtlich der Angaben zur I... AG zudem den Verfügungsgrund nicht entfallen lassen.

Der neue Vortrag der Verfügungsbeklagten zur Löschung der Daten widerlegt auch nicht die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die pauschale Behauptung, die Wiederaufnahme der fehlerhaften Daten aufgrund technischer Fehler oder eines Zugriffs auf die Quellen, aus denen sie ursprünglich entnommen worden sind, scheide aus, reicht nicht aus. Dass die Daten derzeit in der Datenbank der Verfügungsbeklagten nicht mehr vorhanden sind, schließt gerade nicht aus, dass sie erneut aufgenommen werden. Dass sie in den Quellen, aus denen die Verfügungsbeklagte sie entnommen hat, nicht mehr vorhanden sind, hat sie nicht vorgetragen. Ob die Daten etwa in Form von Ausdrucken o.ä. verkörpert oder nur digital vorhanden sind, ist für die EntscheidUng ohne Bedeutung.

Angesichts dessen führt auch die den Vortrag der Verfügungsbeklagten schlicht wiederholende eidesstattliche Versicherung des Herrn ... nicht weiter.






OLG Köln:
Beschluss v. 08.03.2012
Az: 18 U 304/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ad3efe10b107/OLG-Koeln_Beschluss_vom_8-Maerz-2012_Az_18-U-304-11


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2023 - 17:55 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Januar 2015, Az.: 20 A 1317/12 - BGH, Beschluss vom 22. November 2010, Az.: AnwZ (B) 8/10 - OLG Stuttgart, Urteil vom 4. August 2005, Az.: 2 U 38/05 - LG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2004, Az.: 25 T 849/04 - BPatG, Beschluss vom 19. Februar 2001, Az.: 30 W (pat) 220/00 - LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 1999, Az.: 5 TaBV 87/98 - BPatG, Beschluss vom 19. Februar 2009, Az.: 15 W (pat) 314/05