Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2007
Aktenzeichen: 26 W (pat) 10/06

(BPatG: Beschluss v. 05.12.2007, Az.: 26 W (pat) 10/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit einem Beschluss am 5. Dezember 2007 (Aktenzeichen 26 W (pat) 10/06) einer Beschwerde des Anmelders stattgegeben. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 2005 wurde dadurch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Wortmarke "reisebuchung24" wurde am 19. Oktober 2000 für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 39 hatte die Anmeldung zuerst zurückgewiesen, da das Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis unklare Begriffe enthielt, die eine Beurteilung der Schutzfähigkeit erschwerten. Zudem schien bei einigen Dienstleistungen ein beschreibender Gehalt der angemeldeten Marke zu bestehen. Nach einer Beschwerde des Anmelders wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Markenstelle für Klasse 39 hat daraufhin die Anmeldung für alle Dienstleistungen erneut zurückgewiesen. Sie begründete dies damit, dass die angemeldete Marke eine Sachbezeichnung sei, die sich sprachlich und begrifflich nicht zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung eigne. Der Anmelder legte dagegen Beschwerde ein und fügte eine Liste von Dienstleistungen hinzu, denen der Disclaimer "ausgenommen (für) Reisebuchung" hinzugefügt wurde. Der Anmelder argumentierte, dass die angemeldete Marke "reisebuchung24" eintragungsfähig sei, da sie nicht üblich sei, um die beanspruchten Dienstleistungen zu bezeichnen.

Die zulässige Beschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Eingabe des Anmelders erfordert eine Neufassung des Dienstleistungsverzeichnisses, und eine erneute Entscheidung der Markenstelle auf Grundlage einer endgültigen Abstimmung über die beanspruchten Dienstleistungen wurde als zweckmäßig erachtet. Durch den Disclaimer "ausgenommen (für) Reisebuchung" entstand eine neue Grundlage für die Prüfung der Schutzfähigkeit. Zudem hatte die Markenstelle im vorherigen Beschluss keine differenzierte Betrachtung der einzelnen Dienstleistungen vorgenommen, was aber im Hinblick auf eine vorherige Entscheidung zur Zurückweisung einer Marke mit engem beschreibenden Bezug zu den beantragten Waren/Dienstleistungen angebracht erscheint.

Die Sache wurde gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG erneut an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 05.12.2007, Az: 26 W (pat) 10/06


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I Die Wortmarkereisebuchung24 ist am 19. Oktober 2000 zur Eintragung in das Markenregister für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42 angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 39 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. November 2001 erstmalig zurückgewiesen. Auf die vom Anmelder hiergegen eingelegte Beschwerde hat der 26. Senat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen (vgl. 26 W (pat) 8/02) mit der Begründung, das Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis enthalte nicht hinreichend geklärte Begriffe, auf deren Grundlage eine Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht möglich sei. Daneben scheine bei manchen Dienstleistungen wie z. B. "Friedhofspflege", "Warenzeichenagenturdienste", "technologische Forschungen", "technische und juristische Recherchen", "Schlichtungsdienst", "Bau- und Konstruktionsplanung" ein beschreibender Gehalt der angemeldeten Marke "reisebuchung24" auf den ersten Blick nicht zu bestehen. Daraufhin hat die Markenstelle für Klasse 39 die Anmeldung für sämtliche Dienstleistungen mit Beschluss vom 4. November 2005 erneut zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es handele sich bei der angemeldeten Marke um eine Sachbezeichnung, die in ihrer sprachlichen und begrifflichen Kombination und dem daraus resultierenden Sinngehalt zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Dies sei im Hinblick auf alle vorgesehenen Dienstleistungen zu bejahen, zumal es den Verbrauchern bewusst sei, dass eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit von Sachaussagen häufig gewollt sei, um ein weites Waren- bzw. Dienstleistungsspektrum erfassen zu können.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Auf den Zwischenbescheid des erkennenden Senats vom 7. August 2007, in dem die vom Senat vorläufig für schutzfähig zu erachtenden Dienstleistungen in der Anlage mitgeteilt worden sind, hat der Anmelder seinerseits eine Auflistung von Dienstleistungen übersandt, denen zum Großteil der Disclaimer "ausgenommen (für) Reisebuchung" hinzugefügt worden ist, wodurch seiner Ansicht nach die angemeldete Marke "reisebuchung24" eintragungsfähig sei, da sie zur Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen nicht üblich sei.

II Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Da die Eingabe des Anmelders eine Neufassung des Dienstleistungsverzeichnisses erfordert, wird eine erneute Entscheidung der Markenstelle auf der Grundlage einer endgültigen Abstimmung über die beanspruchten Dienstleistungen für zweckmäßig erachtet, zumal durch das jeweilige Anfügen des Disclaimers "ausgenommen (für) Reisebuchung" eine neue Beurteilungsgrundlage für die Schutzfähigkeitsprüfung entstanden ist. Hinzu kommt, dass die Markenstelle in ihrem Beschluss vom 4. November 2005 - obwohl vom erkennenden Senat bereits im vorangegangenen Beschluss für erforderlich erachtet - keine nähere Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungen vorgenommen hat, die indes im Hinblick auf die Entscheidung "Fußball WM 2006" (vgl. BPatG GRUR 2006, 850, 854; ebenso PAVIS PROMA 27 W (pat) 2/07 - Tex Mex), die für die Zurückweisung einer angemeldeten Marke einen engen beschreibenden Bezug zu den jeweils beanspruchten Waren/Dienstleistungen fordert, angezeigt erscheint.

Die Sache war somit gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG erneut an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb






BPatG:
Beschluss v. 05.12.2007
Az: 26 W (pat) 10/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/acec3e0b7000/BPatG_Beschluss_vom_5-Dezember-2007_Az_26-W-pat-10-06




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