Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juni 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 192/02

(BPatG: Beschluss v. 08.06.2004, Az.: 33 W (pat) 192/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2004 (Aktenzeichen 33 W (pat) 192/02) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2002, in dem die Löschung der Marke 398 55 341 angeordnet wurde, unwirksam ist, soweit diese Anordnung aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 50 356 erfolgt ist.

Die Markeninhaberin hat gegen den Beschluss der Markenstelle frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sie das Warenverzeichnis ihrer Marke auf "Korkgranulat zur Wärme- und Schalldämmung" eingeschränkt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung unwirksam ist. Diese Entscheidung wurde aus Gründen der Rechtssicherheit getroffen und in Anbetracht des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen. Eine Kostenauferlegung für das Beschwerdeverfahren gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG besteht nicht.

Anwälte Winkler, Kätker, Pagenberg und Hu waren an der Entscheidung beteiligt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.06.2004, Az: 33 W (pat) 192/02


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 55 341 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 50 356 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 12. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 55 341 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 50 356 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie das Warenverzeichnis auf "Korkgranulat zur Wärme- und Schalldämmung" eingeschränkt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Kätker Pagenberg Hu






BPatG:
Beschluss v. 08.06.2004
Az: 33 W (pat) 192/02


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