Landgericht Köln:
Urteil vom 2. Dezember 2010
Aktenzeichen: 31 O 275/10

(LG Köln: Urteil v. 02.12.2010, Az.: 31 O 275/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 2. Dezember 2010 (Aktenzeichen 31 O 275/10) eine einstweilige Verfügung bestätigt. Dabei wurde dem Antragsgegner untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Vermarktung seiner Person verschiedene Namen und Internetdomains zu verwenden. Der Antragsgegner hatte im Namen den Zusatz "B" verwendet, der dem Namen des Antragstellers ähnlich war und Verwechslungen hervorrufen konnte.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Antragsgegner auferlegt, da er zu dem Zeitpunkt, als die einstweilige Verfügung erlassen wurde, den Namen noch nicht rechtmäßig führen durfte. Der Antragsgegner hatte außerdem irreführend gehandelt, indem er den Eindruck erweckte, zur deutschen Adelsfamilie zu gehören. Der Unterlassungsanspruch wurde allerdings mit der Beischreibung des Namens des Antragsgegners als erledigt erklärt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde zunächst auf 30.000 Euro festgesetzt und später auf 20.000 Euro reduziert.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 02.12.2010, Az: 31 O 275/10


Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 08.06.2010 - 31 O 275/10 wird unter Bestätigung des Kostentenors im Hauptsachtenor wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zur Vermarktung seiner Person die Namen „Prinz A B von D“, „A B von D“, „Prinz A B“, „Prinz A B C von D“ und/oder „A B C Prinz von D“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, und zwar auch durch Verwendung der Domains:

- „prinzAB.com“,

- „prinz-A-B.com“,

- „prinzABvonD.com“,

- „prinz-A-B-von-D.com“,

- „prinz-A-B-von-D.blogspot.com“,

- „prinz-A-B-C-von-D.com“,

- „prinzABCvonD.com“,

- „prinzAB.de“,

- „prinz-A-B.de“,

- „prinzABvonD.de“,

- „prinz-A-B-von-D.de“,

- „prinzABCvonD.de“,

- „prinz-A-B-C-von-D.de“

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Antragsteller heißt nach einer Adoption durch E Prinz von D mit gesetzlichem Namen B F Prinz von D, wobei die Beischreibung des Vornamens B erst nachträglich im August 2009 erfolgte. Unter diesem Namen sowie unter der Kurzform Prinz B F vermarktet der Antragsteller seine Person und tritt in der Öffentlichkeit auf.

Auch der Antragsgegner, der mit Geburtsnamen A .G heißt, hat sich in den USA von E Prinz von D adoptieren lassen. Schon zu einem Zeitpunkt als die hieraus folgende Namensänderung in A Prinz von D in Deutschland noch nicht erfolgt war und das entsprechende Personenstandsverfahren noch lief, trat der Antragsgegner unter den nachstehend wiedergegeben Namen auf und nutzte insbesondere die nachstehend wiedergegebenen Internetdomains zur Vermarktung seiner Person.

Mit einstweiliger Verfügung vom 08.06.2010 hat die Kammer dem Antragsgegner auf Antrag des Antragstellers unter Ordnungsmittelandrohung verboten,

im geschäftlichen Verkehr zur Vermarktung seiner Person die Namen „Prinz A B von D“, „Prinz von D“, „A B von D“, „Prinz A B“, „Prinz A B C von D“, „A B C Prinz von D“ und/oder „Prinz A von D“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, und zwar auch durch Verwendung der Domains:

- „prinzAB.com“,

- „prinz-A-B.com“,

- „prinzABvonD.com“,

- „prinz-A-B-von-D.com“,

- „prinz-A-B-von-D.blogspot.com“,

- „prinz-A-B-C-von-D.com“,

- „prinzABCvonD.com“,

- „prinzAB.de“,

- „prinz-A-B.de“,

- „prinzABvonD.de“,

- „prinz-A-B-von-D.de“,

- „prinzABCvonD.de“,

- „prinz-A-B-C-von-D.de“

Hiergegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Nachdem zwischenzeitlich die Änderung Namens des Antragsgegners von A .G in A Prinz von D durch Eintragung in das Personenstandsregister vollzogen worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als die Bezeichnung „Prinz von D“ und/oder „Prinz A von D“ betroffen sind.

Im Übrigen beantragt der Antragsteller,

die einstweilige Verfügung vom 08.06.2010 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 08.06.2010 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung zur Führung des Namens, auch soweit er den weiteren Vornamen B beinhalte, berechtigt zu sein. Bessere Rechte des Antragsgegners bestünden nicht, zumal dieser mit dem Zusatz B nicht nennenswert im Verkehr auftrete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war - soweit über sie nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung noch zu befinden war - zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch weiterhin als gerechtfertigt erweist, §§ 925, 936 ZPO.

1. Der Antragsteller kann aus Namensrecht gemäß §§ 1004, 823, 12 BGB von dem Antragsgegner die Unterlassung der Führung eines Namens mit dem Bestandteil B in den Formen

- Prinz A B von D,

- A B von D,

- Prinz A B,

- Prinz A B C von D sowie

- A B C Prinz von D

verlangen. In diesen konkreten Verwendungsformen begründet der Antragsgegner durch den Zusatz des Wahlvornamens B die Gefahr von Verwechslungen mit dem Antragssteller, die dieser nicht hinnehmen muß.

Zwar ist im Ausgangspunkt inzwischen auch der Antragsgegner berechtigt, den Titel „Prinz von D“ und damit den Namen „A Prinz von D“ zu führen. Ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch des Antragstellers besteht nicht mehr. Vielmehr kann nach dem Recht der Gleichnamigen grundsätzlich niemand am redlichen Gebrauch seines Namens im Wirtschaftsverkehr gehindert werden.

Der Antragsteller wendet sich entsprechend nunmehr auch nicht mehr generell gegen die Führung von Titel und Namen sondern ausschließlich gegen die vorstehend wiedergegebenen Formen, in denen der Antragsgegner den weiteren Vornamen B verwendet. Dabei handelt es sich um einen Wahlvornamen, da der Antragsgegner gesetzlich mit Vornamen lediglich „A“ heißt und die Beischreibung der weiteren Vornamen „B“ und „C“ abgelehnt worden ist.

Durch die Wahl dieses weiteren Vornamens begründet der Antragsgegner als jüngerer Namensträger in den hier allein streitgegenständlichen Verwendungsformen nach Auffassung der Kammer die Gefahr von Verwechslungen mit dem Antragsteller. Gegenüber stehen sich zunächst die Vornamen „B F“ und „A B“. Diese sind hochgradig ähnlich. Sie sind in dem Bestandteil „B“ identisch und die weiteren Namen „F“ und „A“ beginnen beide jeweils mit dem Anfangsbuchstaben M. Daß sie sich im Übrigen in dem weiteren Vornamen unterscheiden vermag eine Verwechslungsgefahr angesichts dessen nicht auszuschließen. Dies gilt auch für den Umstand, daß der Antragsgegner den Namensbestandteil „B“ im Gegensatz zum Antragsteller an zweiter Stelle und nicht an erster Stelle des kombinierten Vornamens verwendet. Auch an zweiter Stelle eines aus mehreren Namen bestehenden Vornamens, wird der Name „B“ noch als selbständig kennzeichnend wahrgenommen. Das vermag auch der Zusatz eines weiteren Vornamens nicht zu ändern, so daß die Verwechslungsgefahr auch in der weiterhin angegriffenen Namensgestaltung „A B C“ besteht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Dabei waren dem Antragsgegner die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als sie den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffen. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung war die Adoption in Deutschland noch nicht anerkannt und die Namensänderung noch nicht durch Eintragung im Personenstandsregister vollzogen. Der Antragsgegner war daher nicht berechtigt, diesen Namen zu führen. Er durfte ihn auch nicht als Pseudonym führen, da er hierdurch den unzutreffenden Eindruck einer zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben Zugehörigkeit zum deutschen Hochadel erweckte. Damit handelte er irreführend im Sinne des § 5 UWG. Der hieraus folgende Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG - unzweifelhaft dient der Auftritt beider Parteien der Vermarktung der eigenen Person, so daß die Parteien im geschäftlichen Verkehr handeln und in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehen - ist erst mit der Beischreibung des Namens entfallen. Bis zu diesem als erledigendes Ereignis zu qualifizierenden Umstand war die Klage zulässig und begründet und sind die Kosten daher gemäß § 91a ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

3. Streitwert: a) bis zum 11.11.2010: EUR 30.000,00

b) danach: EUR 20.000,00






LG Köln:
Urteil v. 02.12.2010
Az: 31 O 275/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/abc55892181e/LG-Koeln_Urteil_vom_2-Dezember-2010_Az_31-O-275-10




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