Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 284/00

(BPatG: Beschluss v. 06.03.2002, Az.: 28 W (pat) 284/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde der Widersprechenden wurde vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. In dem Fall geht es um den Widerspruch gegen die Wortmarke ST DELICE, die im Jahr 1995 für die Waren "Milch und Milchprodukte, insbesondere Käse" eingetragen wurde. Die Widersprechende hat den Widerspruch mit einer IR-Marke namens DELICE erhoben, die noch Schutz genießt für "Lait et produits laitiers a l'exception de fromage et de produits de fromage; desserts compris dans cette classe, y compris desserts a base de fromage blanc". Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch zurückgewiesen und festgestellt, dass die Marken ausreichend Abstand zueinander halten. Die Widersprechende hat daraufhin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Markeninhaberin hingegen ist der Meinung, dass der Markenabstand ausreichend ist. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Widersprechenden abgewiesen und festgestellt, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Widerspruchsmarke "Delice" weist eine geringe Kennzeichnungskraft auf und wird auf dem Markt häufig verwendet. Zudem gibt es einen deutlichen Unterschied zwischen den Markenteilen "Delice" und "ST". Daher kann keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden keiner der Verfahrensbeteiligten auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.03.2002, Az: 28 W (pat) 284/00


Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 13.Juni 1995 für die Waren "Milch und Milchprodukte, insbesondere Käse" eingetragene Wortmarke ST DELICE ist Widerspruch erhoben worden aus der IR-Marke 656 347 DELICE die - nach einer 1997 erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses - noch Schutz genießt für

"Lait et produits laitiers a l'exception de fromage et de produits de fromage; desserts compris dans cette classe, y compris desserts a base de fromage blanc".

Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Marken auch vor dem Hintergrund identischer Waren einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten, da der Schutzumfang der Widerspruchsmarke angesichts einer eklatanten Kennzeichnungsschwäche des Wortes "delice" iS. von "Genuß" auf dem vorliegenden Warengebiet nur äußerst gering sei, während aus denselben Gründen die angegriffene Marke nur als begriffliche Einheit verstanden und bewertet werden könne.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Widersprechende geltend, die Markenstelle habe im angefochtenen Beschluß nicht ausreichend gewürdigt, daß der Bestandteil "St." als Abkürzung für "heilig" lediglich ein personenbezogener Eigenschaftshinweis sei, der auf dem vorliegend relevanten Warengebiet insbesondere in Käsenamen häufig vorkomme und vom Verkehr deshalb nicht kennzeichnend gewertet werde und damit den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht mitprägen könne. Beim Markenvergleich ständen sich identische Wörter gegenüber, so dass unabhängig von der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege.

Die Markeninhaberin hält hingegen den Abstand zur Widerspruchsmarke im Gesamteindruck der Marken für ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Insbesondere verbiete es sich, aus der angegriffenen Marke das Element "Delice" isoliert kollisionsbegründend der Widerspruchsmarke gegenüber zu stellen, zumal dieses Wort in Alleinstellung nicht schutzfähig sei. Bezeichnenderweise sei der Widerspruchsmarke in verschiedenen Ländern wie Frankreich und der Schweiz deshalb der Schutz versagt worden.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken zumindest schon aus Rechtsgründen auszuschließen.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND).

Die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Waren können nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage zumindest von den Oberbegriffen her identisch sein, auch wenn die Widersprechenden die Ware "Käse" ausdrücklich ausgenommen hat. Die Waren richten sich an breiteste Verkehrskreise im Sinne von Endabnehmern, so dass vor diesem Hintergrund der von der jüngeren Marke zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltende Abstand zunächst einmal sehr deutlich sein muß. Allerdings werden diese damit eher strengen Anforderungen an den Markenabstand durch die äußerst geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kompensiert. Bei dem Wort "delice" handelt es sich um den gängigen französischen Begriff für "Genuß", der auf dem vorliegenden Warengebiet in werblicher Herausstellung als Hinweis auf besondere "Gaumenfreuden" umfangreich auch und gerade in Alleinstellung Verwendung findet, wie eine Internet-Recherche des Senats ergeben hat. Hinzukommt, dass es sich bei "delice" in bezug auf "Käse" offensichtlich um eine Gattungsbezeichnung für einen Weichkäse mit Außenschimmel handelt, so dass dieses Wort auf dem Markt regelmäßig nur mit unterscheidungskräftigen Zusätzen wie "Delice de Saint-Cyr, de Bourgogne, d'Argental, de Cabasses, de Pommard, de Saligny" usw. zu finden ist und unter diesen Bezeichnungen auch in deutschen Lebensmittelgeschäften angeboten wird.

Vergleicht man vor diesem Hintergrund die Zeichen auf ihre Markenähnlichkeit ist primär nicht nur auf den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen, sondern es ist auch zu berücksichtigen, dass die aufgezeigten Gründe für die Kennzeichnungsschwäche des Wortes "Delice" gleichermaßen für die angegriffene Marke gelten, zumal dort die Ware "Käse" ausdrücklich enthalten ist. Bereits dieser Umstand schließt damit aus, diesem Bestandteil der angegriffenen Marke ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen allein prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und der Widerspruchsmarke isoliert kollisionsbegründend gegenüberzustellen, wie das die Widersprechende vorschlägt. Ist "delice" glatt warenbeschreibend, lässt sich die Marke gerade nicht auf diesen Teil verkürzen mit der Folge, daß die anderen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Einer solchen Betrachtungsweise steht darüber hinaus der Umstand entgegen, dass die in der angegriffenen Marke verwendete Abkürzung "ST" zur geläufigen Bezeichnung einer heiligen Person dient und einem Titel gleich Bestandteil des Namens ist. Dies ist vom Verständnis der Verkehrskreise her ein markanter und deutlicher Unterschied, der schon deshalb für den Verkehr nicht unbeachtet bleibt, weil auf dem betroffenen Warengebiet derartige Heraushebungen mit Bezug zu Heiligen eine besondere Rolle spielen. Damit bleibt aber die vom Gesamteindruck her ausgeprägte Unterscheidbarkeit der Marken erhalten, so dass nach Ansicht des Senats der Markenabstand ausreichend ist, um eine Verwechslungsgefahr in rechtserheblichem Ausmaß auszuschließen, zumal der Schutzumfang der Widerspruchsmarke mehr oder weniger auf Markenidentität beschränkt ist. Für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr fehlt es bei dieser Sachlage und aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks ebenfalls an relevanten Anhaltspunkten.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Für den Senat besteht indes kein Anlaß, aus Gründen der Billigkeit gem § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Stoppel Schwarz-Angele Martens Bb






BPatG:
Beschluss v. 06.03.2002
Az: 28 W (pat) 284/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a8c8586f141e/BPatG_Beschluss_vom_6-Maerz-2002_Az_28-W-pat-284-00




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