Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Mai 2001
Aktenzeichen: 21 W (pat) 2/99

(BPatG: Beschluss v. 08.05.2001, Az.: 21 W (pat) 2/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss vom 8. Mai 2001 des Bundespatentgerichts (Aktenzeichen 21 W (pat) 2/99) hat das Gericht auf die Beschwerde der Anmelderin den Beschluss der Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patentamts vom 15. September 1998 aufgehoben. Die Angelegenheit wurde gemäß dem Hauptantrag der Anmelderin mit dem am 17. April 2001 eingereichten Patentanspruch 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Patentanmeldung betrifft ein "Verfahren und Vorrichtung zur Beatmung" und wurde am 20. März 1998 beim Deutschen Patentamt eingereicht. Das Patentamt hat die Anmeldung aufgrund von § 42 Abs. 3 des Patentgesetzes am 15. September 1998 zurückgewiesen. Das Patentamt argumentierte, dass der Schutzbereich unter anderem ein Verfahren betreffe, bei dem Messwerte vom Körper eines Patienten abgenommen werden, um die Zufuhr von Atemgas zum Patienten zu steuern, und dass das beanspruchte Verfahren nur im medizinischen Bereich genutzt werden könne.

Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und verfolgt ihr Patentbegehren mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen weiter. Der am 17. April 2001 eingereichte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beschreibt ein Beatmungsgerät, das bei der mobilen Versorgung eines Patienten angewendet wird. Das Gerät umfasst einen Sensor, der mindestens einen Atmungsparameter des Patienten erfasst, eine Auswertungseinheit zur Gerätesteuerung, die eine detektierte Atmungsfehlfunktion substituiert und die eigene Atmungsaktivität des Patienten berücksichtigt, sowie eine Druckgasspeisung, die zumindest teilweise eine Betriebsenergie bereitstellt.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Deutschen Patentamts vom 15. September 1998 wurde aufgehoben. Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren einen neuen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag eingereicht, bei dem der Gegenstand nicht mehr auf ein therapeutisches Verfahren gerichtet ist. Daher konnte die Beanstandung des Patentamts, dass therapeutische Verfahren nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen gelten, nicht aufrechterhalten werden.

Da die Frage, ob die Verfahrensansprüche gemäß den Hilfsanträgen I und II dem Patentschutz zugänglich sind, nicht mehr zu entscheiden war, wurde die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.05.2001, Az: 21 W (pat) 2/99


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patentamts vom 15. September 1998 aufgehoben und die Sache mit dem am 17. April 2001 eingegangenen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die ein "Verfahren und Vorrichtung zur Beatmung" betreffende Patentanmeldung ist am 20. März 1998 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.

Mit Beschluß vom 15. September 1998 hat das Patentamt die Anmeldung nach PatG § 42 Abs. 3 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Patentamt ausgeführt, daß das Schutzbegehren u.a. auf ein Verfahren gerichtet sei, gemäß dem Meßwerte vom Körper eines Patienten abgenommen werden um die Zufuhr des Atemgases zum Patienten zu steuern, und daß das beanspruchte Verfahren nur im Bereich der Medizin genutzt werden könne.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr Patentbegehren im Rahmen eines Hauptantrags und zweier Hilfsanträge weiter. Der am 17. April 2001 eingereichte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Beatmungsgerät, das bei einer mobilen Versorgung eines Patienten angewendet wird, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein Sensor vorgesehen ist, der sensorisch mindestens einen Atmungsparameter des Patienten erfaßt, daß eine Auswertungseinheit zur Gerätesteuerung vorgesehen ist, die im wesentlichen eine detektierte Atmungsfehlfunktion substituiert und eine eigene Atmungsaktivität des Patienten berücksichtigt und daß eine Druckgasspeisung vorhanden ist, die mindestens teilweise eine Betriebsenergie bereitstellt".

Bezüglich der Patentansprüche nach Hilfsantrag I und II wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Der Beschluß des Deutschen Patentamts vom 15. September 1998 wird aufgehoben.

Die Anmelderin hat auf die Beanstandung des Patentamts im Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Hauptantrags einen neuen Anspruch 1 eingereicht. Nachdem der Gegenstand dieses Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht mehr auf ein therapeutisches Verfahren gerichtet ist, konnte die im Offensichtlichkeitsverfahren erfolgte Beanstandung, wonach therapeutische Verfahren nach PatG § 5 Abs. 2 S. 1 nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des PatG § 5 Abs. 1 gelten, nicht mehr aufrechterhalten werden.

Bei dieser Sachlage war über die Hilfsanträge und II und die Frage, ob die dort enthaltenen Verfahrensansprüche dem Patentschutz zugänglich sind, nicht mehr zu befinden.

Die Sache war nach alledem zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Dr. Hechtfischer Klosterhuber Haaß

Dr. Franz Ja






BPatG:
Beschluss v. 08.05.2001
Az: 21 W (pat) 2/99


Link zum Urteil:
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