Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Mai 2004
Aktenzeichen: 8 W (pat) 38/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung 199 64 075.0-25 mit der Bezeichnung "Dämmplatte" ist am 31. Dezember 1999 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 B mit Beschluß vom 17. Juli 2002 zurückgewiesen worden, weil ihr Gegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren u.a. die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

DE 43 16 099 A1 DE 296 12 810 U1.

Der geltende Anspruch 1, eingegangen am 22. Juni 2001, lautet:

"Mineralwollematte, bei der die Fasern hauptsächlich quer zur Ebene der Matte orientiert sind und die Matte mindestens zwei auf einer Seite der Matte parallel zueinander verlaufende nutförmige Vertiefungen aufweist, dadurch gekennzeichnet, dassan jeweils einem Rand einer Vertiefung ein Steg verläuft, der Abstand zwischen zwei nutförmigen Vertiefungen und damit die Breite des dazwischen befindlichen Steges zwischen 4 und 10 mm liegt und insbesondere 5 mm beträgt; unddie Breite der Vertiefungen zwischen 40 und 148 mm, insbesondere zwischen 54 und 79 mm, liegt".

Der auf ein Verfahren zur Herstellung einer Mineralwollematte nach Anspruch 1 und weiterer auf diesen rückbezogener Ansprüche gerichtete geltende Anspruch 5 (eingegangen am 22. Juni 2001) lautet:

"Verfahren zur Herstellung einer Mineralwollematte nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die nutförmigen Vertiefungen mit Hilfe eines Fräsers in eine Mineralwollematte eingebracht werden".

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4 sowie der auf eine Verwendung einer Mineralwollematte nach einem der Ansprüche 1 bis 4 gerichteten Ansprüche 6 und 7 wird auf die Akten Bezug genommen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 zu gelangen. Die Dämmplatte nach der DE 43 16 099 A1 sei nach seiner Ansicht nur mit Nuten versehen, deren Breite, Lage und Verteilung keine Rolle spiele und lediglich der Verbesserung der Haftung der aufzubringenden Putzschicht diene. Demgegenüber offenbare das DE 296 12 810 U1 eine Hartschaum-Platte als Klinkerträgerplatte, welche verzugsfrei an der Hauswand montierbar sein soll, wozu es nach der Lehre dieser Entgegenhaltung zwingend der Verwendung von Ankerdübeln und einer Grundmontageschiene bedürfe. Auch das Material der Klinkerträgerplatte selbst müsse nach den Ausführungen in dieser Entgegenhaltung zwingend Polyurethanhartschaum sein, denn ein Hinweis auf einen Ersatz durch ein anderes Material finde sich im Stand der Technik nach dem DE 296 12 810 U1 nicht.

Deshalb könnten diese beiden Entgegenhaltungen nach Auffassung des Anmelders auf Grund ihrer zu unterschiedlichen Zielsetzung lediglich Grundlage für eine unzulässige mosaikartige Zusammenschau der Merkmale des Anmeldungsgegenstandes bieten. Auch seien die Lehren der entgegengehaltenen Druckschriften nicht - wie im Falle des Anmeldungsgegenstandes - auf einen Gegenstand gerichtet, der im Heimwerkerbereich im sog. "Doityourself"-Verfahren Anwendung findet.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B vom 17. Juli 2002 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 - 7, eingegangen am 22. Juni 2001, Beschreibung Spalten 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4, 6 und 7, eingegangen am 22. Juni 2001, Beschreibung Spalten 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.

II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellte keine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart sein und auch die erforderliche Neuheit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik aufweisen. Er beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. Gegenstand des Anspruchs 1 ist eine Mineralwollematte, bei der die Fasern hauptsächlich quer zur Ebene der Matte orientiert sind und die Matte mindestens zwei auf einer Seite der Matte parallel zueinander verlaufende nutförmige Vertiefungen aufweist. Dabei soll an jeweils einem Rand einer Vertiefung ein Steg verlaufen.

Der Abstand zwischen zwei nutförmigen Vertiefungen und damit die Breite des dazwischen befindlichen Steges soll zwischen 4 und 10 mm liegen und insbesondere 5 mm betragen und die Breite der Vertiefungen soll zwischen 40 und 148 mm, insbesondere zwischen 54 und 79 mm liegen. d.h. sie soll derart bemessen sein, dass handelsübliche Verblendriemchen dort Platz finden.

Demgemäß wird auch die Aufgabe des Anmeldungsgegenstandes gemäß Offenlegungsschrift DE 199 64 075 A1, Sp 1, Z 41 bis 48 in der Bereitstellung einer Mineralwollematte gesehen, die gegenüber dem bekannten Stand der Technik eine einfachere und auch zeitsparendere Erstellung eines zweischaligen Mauerwerks, insbesondere unter Verwendung von Verblendriemchen, ermöglicht. Dabei muß die Ausführung der Verblendung so einfach sein, daß sie auch im "Doityourself"-Verfahren vom ambitionierten Heimwerker durchgeführt werden kann.

2. Die DE 43 16 099 A1 offenbart eine Mineralwollematte, bei der die Fasern hauptsächlich quer zur Ebene der Matte orientiert sind (vgl Fig 1; Sp 2, Z 43 bis 45). Die Matte weist dabei mindestens zwei auf einer Seite der Matte parallel zueinander verlaufende nutförmige Vertiefungen auf (Fig 1; Anspruch 1, danach können die griffigkeitserhöhenden Strukturen auch nur an einer Seite der Platte ("Vorder- oder Rückseite")) sein; Anspruch 4, danach kann die Rillierung durch "parallel über die gesamte Lamellenlänge verlaufende Nute gebildet" sein). An jeweils einem Rand einer Vertiefung verläuft daher auch ein Steg (Fig 1). In Sp 1, Z 58 bis 65 dieser Entgegenhaltung wird weiter ausgeführt, dass die Rillierung zweckmäßigerweise im Wesentlichen waagerecht verläuft, um ein Absacken bzw. Abrutschen von frisch angeworfenem Putz weitgehend zu verhindern. Diese Druckschrift vermittelt einem Fachmann, einem Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Dämmsystemen im Fassadenbereich, daher die Erkenntnis, dass eine waagerecht verlaufende Rillierung gegenüber einer frisch angeworfenen Putzschicht nicht nur eine allgemein haftverbessernde Wirkung ausübt, sondern auch deren Absacken und Abrutschen, bedingt durch das Gewicht des im frischen Zustand noch weichen Putzmaterials, entgegenwirkt. Die waagrecht verlaufenden Nuten entfalten dabei einen Abstützeffekt gegenüber einer frischen Putzschicht, die ihrerseits das Bestreben hat, nach unten abzurutschen. Demgemäß wird auch in der Aufgabenformulierung der entgegengehaltenen DE 43 16 099 A1 (Sp 1, Z 32 bis 43) bereits zwischen der oben beschriebenen Wirkung hinsichtlich der Erhöhung der Anfangshaftung (Sp 1, Z 39 bis 43) einerseits und der Langzeitwirkung des Haftverbundes (Sp 1, Z 36 bis 39) andererseits unterschieden.

Durch das DE 296 12 810 U1 ist eine Klinkerträgerplatte (10) (Fig 1) aus Polyurethanhartschaum bekannt geworden, welche (horizontal verlaufende) Klinkerabstützrippen (12) auf ihrer entsprechenden Klinkerseite (14) aufweist, wobei die Klinkerabstützrippen (12) als geradlinig verlaufende Rippen mit einer Höhe von etwa 5 mm ausgestaltet sind (S 4, Z 16 bis 20). Wie aus der Zeichnung (Fig 1) ersichtlich ist, sind die Klinkerabstützrippen (12) relativ schmal ausgestaltet, wobei deren Breite etwa deren (im Text mit 5 mm angegebenen) Höhe entspricht. Die Klinkereinbettflächen (18) zwischen den Klinkerabstützrippen sind dabei in ihrer Weite derart dimensioniert, dass diese geringfügig größer ist als die Breite von für die Klinkerträgerplatte (10) vorgesehenen Klinkerriemchen (S 4, Z 22 bis 25). Demnach ist die Bemessung des Abstandes zwischen den Klinkerabstützrippen, also die Breite der Vertiefungen, auf die Maße der Verblendriemchen abgestimmt.

Zwar ist dem Anmelder darin zuzustimmen, dass das entgegengehaltene DE 296 12 810 U1 hinsichtlich seiner Aufgabenstellung hauptsächlich auf die verzugsfreie Montage einer Klinkerträgerplatte an der Hauswand abstellt (vgl hierzu S 2, Z 5 bis 7). Jedoch gehört auch das Vorhandensein von Klinkerabstützrippen in der Trägerplatte zum Offenbarungsgehalt dieser Entgegenhaltung und wird dort einerseits erneut beschrieben, wie oben dargelegt, und andererseits als bereits bekannt vorausgesetzt. So wird in diesem Dokument bereits im Rahmen der Würdigung des Standes der Technik auf Klinkerabstützrippen einer vorbekannten Isolierplatte hingewiesen (S 1, Z 9 bis 13). Die technische Funktion der Klinkerabstützrippen wird dabei derart beschreiben: "Die Klinkerabstützrippen bilden ein Klinkerriemchen-Leitsystem, bei dem es die Klinkerabstützrippen erlauben, Klinkerriemchen auf einer Gebäudewand gleichmäßig anzuordnen". Der Hinweis auf die Leitwirkung der Abstützrippen zum Zwecke einer gleichmäßigen Anordnung der Riemchen läßt einen Fachmann nach Auffassung des Senats bereits die Eignung und Bedeutung derartiger, vorbekannter Systeme für den Einsatz in sog. "Doityourself"-Verfahren im Heimwerkerbereich erkennen. Gerade für ungeübte Personen bieten diese bekannten Abstützrippen einen orientierenden und tragenden Anhalt zur exakten Verlegung der Verblendriemchen.

Der gesamte Offenbarungsgehalt des DE 296 12 810 U1 stellt daher einem Fachmann bereits eine Klinkerträgerplatte mit allen im Anspruch 1 angegebenen raumgeometrischen Strukturen, Bedingungen und Bemessungen (diese ergeben sich aufgrund der Abstimmung auf Klinkerriemchen) vor Augen, deren Eignung insbesondere für den Heimwerkerbereich ohne weiteres erkennbar ist. Unterschiedlich zur beanspruchten Mineralwollematte ist lediglich noch das Material der entgegengehaltenen Trägerplatte. Sollte nun ein Fachmann, etwa aus Kostengründen, gehalten sein, für die bekannte Klinkerträgerplatte aus Polyurethan-Hartschaum eine Material-Alternative zu suchen, findet er hierzu Anregungen im Stand der Technik nach der DE 43 16 099 A1. Aus diesem Stand der Technik vermag ein Fachmann ohne weiteres zu erkennen, dass eine Mineralwollematte, bei der die Fasern hauptsächlich quer zur Ebene der Matte orientiert sind, ebenfalls geeignet ist, das Gewicht von an ihrer Außenseite angebrachten Verblendriemchen - dies entspricht etwa dem Gewicht einer dort angebrachten Putzschicht - zu tragen. Ferner erhält er hieraus auch den Hinweis auf die Möglichkeit, Nuten einzufräsen, welche ein Absacken oder Abrutschen schwerer, frisch aufgeworfener Putzschichten in vertikaler Richtung verhindern. Demgemäß liegt für einen Fachmann auch die Eignung derartiger Platten für das Einbringen von Abstützrippen für Verblendriemchen auf der Hand.

Der Anspruch 1 hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.

Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 sowie der auf ein Herstellungsverfahren gerichtete Anspruch 5 und die auf eine Verwendung einer derartigen Mineralwollematte gerichteten Ansprüche 6 und 7 haben ebenfalls keinen Bestand, da sie bereits aufgrund der Antragsbindung mit dem Hauptanspruch fallen und deren Merkmale im übrigen durch den entgegengehaltenen Stand der Technik vollumfänglich vorweggenommen sind.

Die hifsweise beantragte Erteilung eines Patents mit den Patentansprüchen 1 bis 4, 6 und 7 kann ebenfalls nicht erfolgen, da der Fortfall des Anspruchs 5 zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage im Hinblick auf den weiterhin geltenden und unverändert gebliebenen Anspruch 1 führen kann. Demgemäß haben auch die Ansprüche 1 bis 4, 6 und 7 nach Hilfsantrag keinen Bestand.

Kowalski Dr. Huber Kuhn Hübner Cl






BPatG:
Beschluss v. 25.05.2004
Az: 8 W (pat) 38/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a88f7786bc74/BPatG_Beschluss_vom_25-Mai-2004_Az_8-W-pat-38-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

20.03.2023 - 17:58 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - BPatG, Beschluss vom 20. Mai 2011, Az.: 7 W (pat) 29/11 - BGH, Beschluss vom 17. März 2003, Az.: AnwSt (R) 3/02 - BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013, Az.: IV AR(VZ) 3/12 - BPatG, Beschluss vom 25. Januar 2005, Az.: 24 W (pat) 270/04 - BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015, Az.: I ZR 134/14 - BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2010, Az.: 17 W (pat) 99/06 - LG Bielefeld, Urteil vom 26. Oktober 2001, Az.: 10 O 12/01